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Statthaftigkeit der Leistungsklage beim Erlass einer Satzung?

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer
29. März 2025
14 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Illustration zur Normerlassklage, auf der die Person E. mit einer Gedankenblase zu sehen ist; in dieser Gedankenblase sieht man einen Promotionshut sowie den Schriftzug "Ab 12 Punkten!"
Die als Satzung erlassene Promotionsordnung der juristischen Fakultät der Uni U ermöglicht es grundsätzlich allen Absolventen, zu promovieren. Die Auswahl wird über die eingereichten Exposés getroffen. Einzelgänger E will, dass nur Absolventen ab einer Note von 12 Punkten promovieren können.

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