Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Statthaftigkeit Leistungsklage: Normerlassklage?
Statthaftigkeit Leistungsklage: Normerlassklage?
29. März 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die als Satzung erlassene Promotionsordnung der juristischen Fakultät der Uni U ermöglicht es grundsätzlich allen Absolventen, zu promovieren. Die Auswahl wird über die eingereichten Exposés getroffen. Einzelgänger E will, dass nur Absolventen ab einer Note von 12 Punkten promovieren können.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E will, dass die Promotionsordnung geändert wird. Dabei handelt es sich um den Erlass von untergesetzlichen Normen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer älteren Meinung findet § 47 VwGO analog Anwendung, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt.
Genau, so ist das!
3. Nach einer Meinung spricht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach der überwiegenden Rspr. ist die Feststellungsklage statthaft, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt. Dafür spreche das Gewaltenteilungsprinzip.
Ja!
5. Aus Es Sicht ist die allgemeine Leistungsklage zwar rechtsschutzintensiver. Das Prinzip der Gewaltenteilung streitet jedoch für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
Genau, so ist das!
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