Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit

Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kauft bei U am 12.03. eine seltene Diamantkette, die A zwar direkt mitnehmen darf, deren Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U die Kette an ihre Freundin F unter Abtretung des Herausgabeanspruchs. F hat Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A an U den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat am 12.03. ein Anwartschaftsrecht an der Kette erworben.

Ja!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Der typische Fall für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts ist dabei der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt.Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wird aus Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung über. Es hängt also rein von A ab, wann er den Kaufpreis bezahlt und damit Eigentum erwirbt.
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2. Die Übereignung von U an F ist bereits am 12.04. unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung unter Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§§ 929 S. 1, 931 BGB) setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung eines Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein bei Abtretung, (4) Verfügungsbefugnis. Als abgetretener Anspruch kommt dabei nur ein anderer Anspruch als der aus § 985 BGB in Betracht.U und F haben sich über den (unbedingten) Eigentumsübergang geeinigt und U hat der F den Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit A abgetreten (möglicher Herausgabeanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323, 449 Abs. 2 BGB). U war zum Zeitpunkt der Verfügung wegen des Eigentumsvorbehalts auch noch Eigentümerin und daher verfügungsbefugt.

3. Die Übereignung von U an F wird am 25.05. unwirksam.

Ja, in der Tat!

Im Falle der aufschiebend bedingten Verfügung sind im Falle des Bedingungseintritts solche Zwischenverfügungen absolut unwirksam, die den Rechtserwerb vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 161 Abs. 1 S. 1 BGB).Die Übereignung der Kette stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Mit Kaufpreiszahlung am 25.05. tritt damit diese Bedingung ein. Die Zwischenverfügung von U an F würde aber verhindern, dass A Eigentum erwirbt. Daher ist diese Verfügung absolut unwirksam.Es ist streitig, ob die Unwirksamkeit ex nunc oder ex tunc wirkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas

HannaHaas

6.12.2023, 17:04:45

Hallo, ich stehe leider ein Bisschen auf dem Schlauch. In einigen vorherigen Fällen habe ich mich schon gefragt, weshalb der

Herausgabeanspruch

aus § 985 BGB über §§ 929 S. 1, 9

31 BGB

abgetreten werden konnte, weil ich das anders in Erinnerung hatte. Nun ist es in diesem Fall aber tatsächlich so, dass der Anspruch aus § 985 BGB nicht abgetreten werden kann.. Leider weiß ich nicht woran das liegt. Kann mir jemand da weiterhelfen? Vielen Dank!

LELEE

Leo Lee

10.12.2023, 08:19:16

Hallo Rébecca Haas, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, bei welchem Fall der

Herausgabeanspruch

aus § 985 gem. §§ 929, 931 abgetreten werden konnte? Ich vermute jedoch, dass du den Fall meinst, in dem § 985 BGB zwar nicht selbst abgetreten werden kann, jedoch der Eigentümer denjenigen, der das Eigentum erwerben sollte, zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen kann bzw. es auch Stimmen gibt, die sagen, dass wenn es nicht anders geht, man auch § 985 abtreten können soll. Gib uns gerne Bescheid, welchen Fall du meinst, dann besprechen wir es nochmal :)! Bis dahin kann ich dir i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Baldus Vor § 985 Rn. 76 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HannaHaas

HannaHaas

10.12.2023, 09:40:04

Hallo Leo, in dem Fall, den ich hier reinkopiert habe, wird ein etwaiger

Herausgabeanspruch

der bösgläubigen K aus § 985 BGB angesprochen (wobei er letztlich aus dem Recht zum Besitz des Anwartschaftsinhabers abgelehnt wird). Das dieser

Herausgabeanspruch

aus § 985 BGB im Rahmen des §§ 929 S.1, 9

31 BGB

überhaupt angesprochen wird, hat mich da etwas verwirrt. Hoffentlich kannst du mir da weiterhelfen.. Vielen Dank! https://applink.jurafuchs.de/D4meDOszpFb


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