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Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (5.148 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A kauft bei U am 12.03. eine seltene Diamantkette, die A zwar direkt mitnehmen darf, deren Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U die Kette an ihre Freundin F unter Abtretung des Herausgabeanspruchs. F hat Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A an U den Kaufpreis.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat am 12.03. ein Anwartschaftsrecht an der Kette erworben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übereignung von U an F ist bereits am 12.04. unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Übereignung von U an F wird am 25.05. unwirksam.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas
6.12.2023, 17:04:45
Hallo, ich stehe leider ein Bisschen auf dem Schlauch. In einigen vorherigen Fällen habe ich mich schon gefragt, weshalb der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB über §§ 929 S. 1,
931 BGBabgetreten werden konnte, weil ich das anders in Erinnerung hatte. Nun ist es in diesem Fall aber tatsächlich so, dass der Anspruch aus § 985 BGB nicht abgetreten werden kann.. Leider weiß ich nicht woran das liegt. Kann mir jemand da weiterhelfen? Vielen Dank!
Leo Lee
10.12.2023, 08:19:16
Hallo Rébecca Haas, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, bei welchem Fall der Herausgabeanspruch aus § 985 gem. §§ 929, 931 abgetreten werden konnte? Ich vermute jedoch, dass du den Fall meinst, in dem § 985 BGB zwar nicht selbst abgetreten werden kann, jedoch der Eigentümer denjenigen, der das Eigentum erwerben sollte, zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen kann bzw. es auch Stimmen gibt, die sagen, dass wenn es nicht anders geht, man auch § 985 abtreten können soll. Gib uns gerne Bescheid, welchen Fall du meinst, dann besprechen wir es nochmal :)! Bis dahin kann ich dir i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Baldus Vor § 985 Rn. 76 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HannaHaas
10.12.2023, 09:40:04
Hallo Leo, in dem Fall, den ich hier reinkopiert habe, wird ein etwaiger Herausgabeanspruch der bösgläubigen K aus § 985 BGB angesprochen (wobei er letztlich aus dem
Recht zum Besitzdes Anwartschaftsinhabers abgelehnt wird). Das dieser Herausgabeanspruch aus § 985 BGB im Rahmen des §§ 929 S.1,
931 BGBüberhaupt angesprochen wird, hat mich da etwas verwirrt. Hoffentlich kannst du mir da weiterhelfen.. Vielen Dank! https://applink.jurafuchs.de/D4meDOszpFb

Wesensgleiches Minus
17.12.2024, 15:15:43
Die Frage hatte ich mir bei dem verlinkten Fall auch gestellt, @[HannaHaas](201390) - ich glaube es geht dort um die
Abtretungdes potentiellen schuldrechtlichen Anspruchs des Darlehengebers auf Herausgabe der Sache (Für den fall, dass hier A den g
esicherten anspruch nicht erfüllt), der wohl regelmäßig aus dem sicherungsvertrag folgt.
ehemalige:r Nutzer:in
24.2.2025, 14:25:13
Hier hätte man finde ich § 161 III BGB ansprechen können, zumal er schon im Sachverhalt durch die Kenntnis der F „angeteasert“ wird