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Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit

Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kauft bei U am 12.03. eine seltene Diamantkette, die A zwar direkt mitnehmen darf, deren Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U die Kette an ihre Freundin F unter Abtretung des Herausgabeanspruchs. F hat Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A an U den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat am 12.03. ein Anwartschaftsrecht an der Kette erworben.

Ja!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Der typische Fall für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts ist dabei der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt.Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wird aus Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung über. Es hängt also rein von A ab, wann er den Kaufpreis bezahlt und damit Eigentum erwirbt.
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2. Die Übereignung von U an F ist bereits am 12.04. unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung unter Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§§ 929 S. 1, 931 BGB) setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung eines Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein bei Abtretung, (4) Verfügungsbefugnis. Als abgetretener Anspruch kommt dabei nur ein anderer Anspruch als der aus § 985 BGB in Betracht.U und F haben sich über den (unbedingten) Eigentumsübergang geeinigt und U hat der F den Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit A abgetreten (möglicher Herausgabeanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323, 449 Abs. 2 BGB). U war zum Zeitpunkt der Verfügung wegen des Eigentumsvorbehalts auch noch Eigentümerin und daher verfügungsbefugt.

3. Die Übereignung von U an F wird am 25.05. unwirksam.

Ja, in der Tat!

Im Falle der aufschiebend bedingten Verfügung sind im Falle des Bedingungseintritts solche Zwischenverfügungen absolut unwirksam, die den Rechtserwerb vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 161 Abs. 1 S. 1 BGB).Die Übereignung der Kette stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Mit Kaufpreiszahlung am 25.05. tritt damit diese Bedingung ein. Die Zwischenverfügung von U an F würde aber verhindern, dass A Eigentum erwirbt. Daher ist diese Verfügung absolut unwirksam.Es ist streitig, ob die Unwirksamkeit ex nunc oder ex tunc wirkt.
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