Aids-Infizierung trotz betätigtem Vermeidungswillen – Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schläft mit O, ohne ihr von seiner HIV-Infektion zu erzählen. T geht davon aus, durch die Benutzung eines Kondoms die Ansteckungsgefahr ausgeschlossen zu haben. Kondome bieten einen sicheren, aber keinen 100%igen Infektionsschutz. O steckt sich an.

Einordnung des Falls

Aids-Infizierung trotz betätigtem Vermeidungswillen – Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Infizierung mit HIV ist eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Richtig! Im Strafgesetzbuch steht: "Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" (§ 223 Abs. 1 StGB). Unter Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, das heißt eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Durch die Infizierung mit HIV wird – selbst wenn Aids noch nicht ausgebrochen ist – eine negative Abweichung vom körperlichen Normalzustand bewirkt.

2. T hat ein Kondom verwendet, um eine Infektion der O zu vermeiden. Er handelte ohne Vorsatz.

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Ja!

Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB ist nur strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz handelt (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Nimmt der Täter ernsthafte Vermeidungsbemühungen bzw. Gegensteuerungsversuche vor, liegt ein sog. betätigter Vermeidungswille vor. Dieser schließt den Vorsatz aus. T ging davon aus, mit der Benutzung des Kondoms (als Vermeidungsstrategie) für O die Ansteckungsgefahr ausgeschlossen zu haben. T handelte ohne Vorsatz.

3. Eine Körperverletzung ist auch strafbar, wenn der Täter sie fahrlässig verursacht.

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Genau, so ist das!

Richtig! § 223 Abs. 1 StGB stellt die vorsätzliche Körperverletzung unter Strafe. Doch es gibt daneben einen Straftatbestand für die fahrlässige Körperverletzung. In § 229 StGB heißt es: "Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Die höchstmögliche Freiheitsstrafe beträgt bei der fahrlässigen Körperverletzung drei Jahre (im Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung: fünf Jahre).

4. T hat sich nach Auffassung des BGH (1988) wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar gemacht, indem er O fahrlässig mit HIV infiziert hat.

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Nein, das trifft nicht zu!

§ 229 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung begeht, indem er eine Sorgfaltspflicht verletzt und die Körperverletzung als mögliche Folge vorausgesehen hat. Welche Sorgfaltspflichten gelten hängt davon ab, wie ein gewissenhafter Mensch sich verhalten würde.Beim Sexualverkehr kann die Ansteckungsgefahr durch Benutzung von Kondomen nicht völlig ausgeschlossen, aber wesentlich verringert werden. Indem T ein Kondom benutzt hat, hat er nach Ansicht des BGH im Jahr 1988 eine ausreichende Schutzmaßnahme getroffen und die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet. Das verbleibende Infektionsrisiko gilt als sog. erlaubtes Risiko.Heutzutage stehen über das Kondom hinaus deutlich mehr Möglichkeiten zur Verfügung, eine Infektion mit HIV zu verhindern, weswegen nach heutigem Maßstab die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung gut vertretbar wäre.

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