Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
3. April 2025
29 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.
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Einordnung des Falls
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage) im Sinne der §§ 985 ff. BGB zwischen G und K.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K von Gs Geschäftsunfähigkeit bei der Besitzerlangung des PKW nichts wusste, war er gutgläubig. Ist deswegen ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB des G gegen K auf Ersatz der mit dem PKW gefahrenen Kilometer ausgeschlossen?
Ja!
3. Wenn nur das schuldrechtliche Kausalgeschäft (Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 812, 818 BGB zu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?
Genau, so ist das!
4. Um diese Unbilligkeit zu vermeiden, besteht Einigkeit darüber, dass G ein Nutzungsersatz zustehen muss.
Ja, in der Tat!
5. Kann G diesen Nutzungsersatz von K nach dem Wortlaut des § 988 BGB verlangen?
Nein!
6. Allerdings ähneln sich der unentgeltliche und rechtsgrundlose Erwerb, da auch der rechtsgrundlose Erwerber aufgrund der Rückabwicklungsansprüche wie jemand da steht, der überhaupt keine Gegenleistung erbracht hat. Könnte diese Regelungslücke daher durch analoge Anwendung des § 988 BGB geschlossen werden?
Genau, so ist das!
7. Die Literatur hingegen lehnt die analoge Anwendung des § 988 BGB ab und wendet stattdessen die §§ 812 ff. BGB unmittelbar an. Spricht für diese Ansicht insbesondere der Zweck der Rückabwicklung?
Ja, in der Tat!
8. Nach beiden Ansichten steht G ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu.
Ja!
9. Die verschiedenen Ansichten kommen stets zu gleichen Ergebnissen, weswegen der Streit in Fallprüfungen nie Relevanz hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
pando
24.11.2022, 18:27:29
Ich verstehe gerade nicht, warum der Streit des § 988 überhaupt relevant wird, wenn G unerkannt geisteskrank ist und damit auch die
dingliche Einigungserklärung nichtig ist, sprich Nichtigkeit Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, oder?😅

Nora Mommsen
5.12.2022, 13:40:12
Hallo pando, danke für deine Frage. Der Zustand des G führt dazu, dass das Eigentum nicht auf K übergehen konnte. K ist aber nicht bösgläubig, daher scheiden Ansprüche nach §§ 990 I, 987,
989 BGBaus. Es könnte ein Anspruch aus
§ 987 BGBin Betracht kommen. Aber K hat den B
esitz aufgrund eines (nichtigen) Kaufvertrages, aber daher nicht unentgeltlich erworben sondern
rechtsgrundlos. Dies ist eine Lücke im System des EBV. Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur sind uneinig wie diese zu schließen ist. So kommt man dann zur analogen Anwendung des
§ 988 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Paulah
8.7.2024, 18:45:54
@[Nora Mommsen](178057) Biegen sowohl die h. L. und der BGH nicht zweimal was zurecht? Erst tun wir so, als läge ein EBV vor und dann wende ich
§ 988 BGBanalog an oder mache eine teleologische Reduktion des § 993 I a. E. BGB. Oder habe ich jetzt was falsch verstanden?
Quarklo
19.7.2024, 08:56:56
Es liegt tatsächlich ein EBV vor. Jedoch ist der B
esitzer gutgläubig, wodurch § 987 ausscheidet. Das erscheint aber unbillig, da der B
esitzer bei einer wirksamen Verfügung und einem unwirksamen
Verpflichtungsgeschäftschlechter stehen würde als bei der Nichtigkeit beider Geschäfte. Im ersten Fall wird nach
Bereicherungsrecht rückabgewickelt, wodurch auch die gezogenen Nutzungen zu ersetzen sind. Im zweiten Fall scheitert ein Ersatzanspruch (Gutgläubigkeit des B
esitzers und
Sperrwirkung). Diese Begründung könnte mE auch in dem Fall noch besser dargestellt werden.

Paulah
19.7.2024, 09:54:40
@[Quarklo](252534) Stimmt! EBV liegt vor. Danke!
Saufen_Fetzt
12.2.2023, 12:49:01
Was ich nicht ganz verstehe: das ebv setzt doch die
Rechtsgrundlosigkeit des B
esitzes voraus. Wenn ich den
988 analog(die Lit ignorieren wir hier einmal) anwende, wenn jemand ohne Rechtsgrund b
esitzt, ist das doch ein Widerspruch. IE bekomme ich also immer Nutzungsersatz?

Nora Mommsen
13.2.2023, 15:10:46
Hallo Saufen_Fetzt, Ansprüche aus dem Eigentümer-B
esitzer-Verhältnis setzen einen B
esitz ohne B
esitzrecht voraus. Privilegiert wird aber der gutgläubige, entgeltliche und unverklagte B
esitzer indem gegen den bösgläubigen, unentgeltlichen oder verklagten B
esitzer Ansprüche bestehen können. Auf die
Rechtsgrundlosigkeit kommt es nicht primär an. Daher wird von der Rechtsprechung der
rechtsgrundlose dem unentgeltlichen B
esitzer gleichgestellt, da diese nach deren Meinung vergleichbar sind. Viele Grüße, Nora – für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_
25.11.2024, 11:07:16
Hallo @[Lena123](234295), danke für deine Nachfrage. Wir haben den Kommentar zum Anlass genommen, um die Aufgabe zu überarbeiten und die beiden Lösungsansätze genauer zu erklären. Schaue dir das gerne nochmal an. Ich hoffe, dass sich dadurch deine Frage auflöst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Petrus
6.4.2023, 08:07:09
Ich hätte eine Frage zu § 991 I BGB. Den gibt es ja, um zu verhindern, dass der unredliche
BesitzmittlerRegress gegen den redlichen mittelbaren B
esitzer nehmen kann und letzterer dann Haftung muss, obwohl er das nach den Regelungen der §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht müsste. Dieser Regressanspruch des
Besitzmittlers: ist der aus dem Schuldverhältnis der beiden aus § 280 I oder woraus würde sich der ergeben?
Quarklo
19.7.2024, 09:01:29
Ja genau

marie.sofia
2.9.2024, 11:21:18
Warum wird im vorliegenden Fall nicht der § 993 I angewendet? Ist das nicht genau der beschriebene Fall? EBV liegt vor aber keine
Bösgläubigkeit?

Linne_Karlotta_
2.9.2024, 15:54:11
Hallo @[marie.sofia](225878), danke für Deine Frage. § 993 Abs. 1 BGB regelt nur die Herausgabe der gezogenen Früchte (§ 99 BGB), also gerade keinen Nutzungsersatz („im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum
Schadensersatzverpflichtet“). Deswegen passt die Vorschrift nicht auf diesen Fall. Aus diesem Grund wird
§ 988 BGBanalog herangezogen: Denn diese Norm sieht den Nutzungsersatz als Rechtsfolge vor. Am besten schaust Du Dir die Normen einmal im Zusammenhang an und machst Dir bei jeder Norm klar: Wer soll hier eigentlich warum (nicht) geschützt werden? Die Konkurrenzen der Normen kannst Du z.B. hier: MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 993 Rn. 5ff., beck-online nachlesen. Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

marie.sofia
2.9.2024, 15:57:29
Vielen lieben Dank, jetzt habe ich den unterschied verstanden.
mathedos
31.10.2024, 10:40:11
Ich hätte im Anschluss daran eine Verständnisfrage: Ich verstehe, dass es einen Unterschied zwischen Nutzungsersatz nach § 988 und der Herausgabe der gezogenen Früchte nach § 993 gibt, aber warum wirkt sich dieser hier aus? In der Lösung steht, dass es sich bei der Miete um eine Rechtsfrucht nach § 99 III handelt und diese könnte dann doch auch über § 993 herausverlangt werden oder? Warum bedarf es dann in diesem Fall überhaupt des §
988 analogoder der teleologischen Reduktion des § 993?

Linne_Karlotta_
25.11.2024, 11:18:16
Hallo @[mathedos](248075), danke für deine Frage. Schau dir den § 9
93 BGBnoch einmal genau an, dort steht im ersten Absatz: „Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der B
esitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherungherauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum
Schadensersatzverpflichtet.“ Ein Herausgabeanspruch nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB bezieht sich nur auf sog. „Übermaßfrüchte“. Die Frücht, die „nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag der Sache anzusehen sind“, sind damit gerade nicht nach den §§ 812ff. BGB herauszugeben (siehe § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Juraganter
27.11.2024, 19:37:19
Ich verstehe nicht ganz, warum die Antwort auf "Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?" Nein lautet, in der Erklärung aber am Ende "Dieses Ergebnis ist unbillig" steht. Was übersehe ich da?
Marius2609
29.11.2024, 13:29:10
Die gleiche Frage habe ich mir auch gerade gestellt. Die richtige Antwort müsste m.E. eigentlich „Ja“ sein.
Ferigan030
11.12.2024, 12:01:02
"Wenn nur das schuldrechtliche
Kausalgeschäft(Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 812,
818 BGBzu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?" Antwort: Nein! Erläuterung: "Dieses Ergebnis ist unbillig. Denn dann stünde derjenige, der sein Eigentum behielte, schlechter als derjenige, der neben dem B
esitz auch sein Eigentum verloren hätte." Das passt wirklich so nicht zusammen. Bitte korrigieren!
benjaminmeister
1.3.2025, 16:31:33
Es ist unnötig verwirrend, dass im Sachverhalt (nur) von Nichtigkeit des Kaufvertrags geredet wird. Das lädt unnötigerweise zu der Vermutung ein, dass das dingliche Geschäft aufgrund der Vertretung durch einen Betreuer doch irgendwie wirksam ist. Besser wäre es davon zu reden, dass nach 4 Monaten sich die Geschäftsunfähigkeit herausstellt. Außerdem könnte man noch klarstellen, dass der Käufer hier schon den Kaufpreis bezahlt hat. Wäre das nicht so, würde es der Argumentation der Lit. den Wind aus den Segeln nehme, da ohne geleistete Kaufpreiszahlung schon eher Unentgeltlichkeit/§
988 analogbejaht werden könnte.