Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
19. Februar 2025
28 Kommentare
4,7 ★ (32.699 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage) im Sinne der §§ 985 ff. BGB zwischen G und K.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K von Gs Geschäftsunfähigkeit bei der Besitzerlangung des PKW nichts wusste, war er gutgläubig. Ist deswegen ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB des G gegen K auf Ersatz der mit dem PKW gefahrenen Kilometer ausgeschlossen?
Ja!
3. Wenn nur das schuldrechtliche Kausalgeschäft (Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 812, 818 BGB zu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?
Genau, so ist das!
4. Um diese Unbilligkeit zu vermeiden, besteht Einigkeit darüber, dass G ein Nutzungsersatz zustehen muss.
Ja, in der Tat!
5. Kann G diesen Nutzungsersatz von K nach dem Wortlaut des § 988 BGB verlangen?
Nein!
6. Allerdings ähneln sich der unentgeltliche und rechtsgrundlose Erwerb, da auch der rechtsgrundlose Erwerber aufgrund der Rückabwicklungsansprüche wie jemand da steht, der überhaupt keine Gegenleistung erbracht hat. Könnte diese Regelungslücke daher durch analoge Anwendung des § 988 BGB geschlossen werden?
Genau, so ist das!
7. Die Literatur hingegen lehnt die analoge Anwendung des § 988 BGB ab und wendet stattdessen die §§ 812 ff. BGB unmittelbar an. Spricht für diese Ansicht insbesondere der Zweck der Rückabwicklung?
Ja, in der Tat!
8. Nach beiden Ansichten steht G ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu.
Ja!
9. Die verschiedenen Ansichten kommen stets zu gleichen Ergebnissen, weswegen der Streit in Fallprüfungen nie Relevanz hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!