Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis

5. März 2026

41 Kommentare

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leichtmittelschwer

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Klassisches Klausurproblem

Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.

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Einordnung des Falls

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage) im Sinne der §§ 985 ff. BGB zwischen G und K.

Ja, in der Tat!

Eine Vindikationslage i.S.d. §§ 985 ff. BGB besteht, wenn (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. (1) G war ursprünglich Eigentümer des PKW. Da er geschäftsunfähig war (§ 104 BGB), ist nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang am PKW nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Somit hat G sein Eigentum am PKW nicht verloren. G ist weiterhin Eigentümer des PKW. (2) K ist zudem Besitzerin (§ 854 Abs. 1 BGB). (3) Mangels wirksamen Kaufvertrags besteht auch kein Besitzrecht zugunsten der K. Mithin liegt eine Vindikationslage vor.
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2. Da K von Gs Geschäftsunfähigkeit bei der Besitzerlangung des PKW nichts wusste, war er gutgläubig. Ist deswegen ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB des G gegen K auf Ersatz der mit dem PKW gefahrenen Kilometer ausgeschlossen?

Ja!

Der Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB setzt (1) das Vorliegen einer Vindikationslage iSd. § 985 BGB, (2) die Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer (§§ 100, 99 BGB) und (3) die Bösgläubigkeit des Besitzers hinsichtlich seines Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB) voraus. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i.S.d. § 985 BGB zur Zeit der Nutzungsziehung (also zur Zeit der Fahrten mit dem PKW) liegt vor. Auch hat K dadurch einen Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) und damit tatsächlich Nutzungen gezogen. Jedoch wusste K nichts von der Geschäftsunfähigkeit und damit nichts von der Unwirksamkeit des Kaufvertrags und des fehlenden Besitzrechts. Sie war daher nicht bösgläubig. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Nutzungsersatzanspruch gemäß §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB nicht vor.

3. Wenn nur das schuldrechtliche Kausalgeschäft (Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 812, 818 BGB zu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?

Genau, so ist das!

Wenn nur das Kausalverhältnis (Kaufvertrag) unwirksam wäre, dann hätte K Eigentum und Besitz erworben, beides jedoch rechtsgrundlos. Dies hätte zur Folge, dass G sowohl das Eigentum als auch die Nutzungen nach §§ 812, 818 BGB von K heraus verlangen könnte. Ist jedoch – wie hier – auch das dingliche Geschäft (Übereignung) unwirksam, bleibt G der Eigentümer und es entsteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (s.o.). Wegen Ks Gutgläubigkeit/Redlichkeit kann G die Sache zwar gemäß § 985 BGB herausverlangen, ihm steht aber kein Nutzungsersatz nach § 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB zu. Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch ist ebenfalls aufgrund der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (Privilegierung des redlichen, unverklagten Besitzers) ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist unbillig. Denn dann stünde derjenige, der sein Eigentum behielte, schlechter als derjenige, der neben dem Besitz auch sein Eigentum verloren hätte.

4. Um diese Unbilligkeit zu vermeiden, besteht Einigkeit darüber, dass G ein Nutzungsersatz zustehen muss.

Ja, in der Tat!

Es erschiene wertungswidersprüchlich den rechtsgrundlos besitzenden Nichteigentümer (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nichtig) besser zustellen als den rechtsgrundlos besitzenden Eigentümer (nur Kausalgeschäft nichtig). Daher besteht Einigkeit dahingehend, dass dem G gegen den rechtsgrundlos erwerbenden Besitzer K ein Nutzungsersatzanspruch zustehen muss. Nur so kann die zuvor aufgeführte Unbilligkeit vermieden werden. Allerdings ist strittig, auf welche Anspruchsgrundlage dieser Anspruch gestützt werden kann.

5. Kann G diesen Nutzungsersatz von K nach dem Wortlaut des § 988 BGB verlangen?

Nein!

Nach § 988 BGB ist der Besitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat, zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff., 818 BGB) verpflichtet. Unentgeltlich i.S.d. § 988 BGB meint, dass der Erwerb nicht von einer ausgleichenden Zuwendung (Gegenleistung) abhängt. K hat den Besitz nicht unentgeltlich erlangt, sondern als Gegenleistung den Kaufpreis gezahlt. Die Voraussetzungen des § 988 BGB liegen nicht vor. Daher scheidet zumindest eine direkte Anwendung des § 988 BGB aus.

6. Allerdings ähneln sich der unentgeltliche und rechtsgrundlose Erwerb, da auch der rechtsgrundlose Erwerber aufgrund der Rückabwicklungsansprüche wie jemand da steht, der überhaupt keine Gegenleistung erbracht hat. Könnte diese Regelungslücke daher durch analoge Anwendung des § 988 BGB geschlossen werden?

Genau, so ist das!

Die Rechtsprechung wendet beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb den § 988 BGB analog an, um die vorliegende Regelungslücke zu schließen. Zur Begründung führt sie aus, dass der rechtsgrundlose Erwerb dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden könne, da auch der rechtsgrundlose Besitzer keine Gegenleistung erbringen brauche. Er stehe nämlich aufgrund der Rückabwicklungsansprüche wie jemand da, der überhaupt keine Gegenleistung erbracht habe. Nach der Rechtsprechung verbietet sich wegen der erschöpfend geregelten Nutzungsersatzansprüche in §§ 987 ff. BGB ein direkter Rückgriff auf das allgemeine Bereicherungsrecht. Die §§ 812 ff., 818 BGB sind nur über den Verweis durch analoge Anwendung des § 988 BGB anwendbar.

7. Die Literatur hingegen lehnt die analoge Anwendung des § 988 BGB ab und wendet stattdessen die §§ 812 ff. BGB unmittelbar an. Spricht für diese Ansicht insbesondere der Zweck der Rückabwicklung?

Ja, in der Tat!

Die Literatur hingegen lehnt die analoge Anwendung des § 988 BGB ab und wendet stattdessen die §§ 812 ff. BGB trotz bestehender Vindikationslage und entgegen der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGBBGB unmittelbar an. Die Literatur hält der Rechtsprechung entgegen, dass eine Zuwendung des Besitzers tatsächlich stattfinde, da dieser sich der Nichtigkeit des Kaufvertrags zu dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nicht bewusst sei. Aus diesem Grund sei die Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosen Erwerb abzulehnen. Vielmehr sei das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zweckmäßig.

8. Nach beiden Ansichten steht G ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu.

Ja!

Nach Ansicht der Rechtsprechung folgt ein Nutzungsersatzanspruch des G gegen K aus § 988 BGB analog. Statt der Unentgeltlichkeit wird auf die Rechtsgrundlosigkeit als Anspruchsvoraussetzung abgestellt. Nach der herrschenden Lehre ist die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nach teleologischer Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB nicht gesperrt. Da K vorliegend den Besitz durch Leistung des G ohne Rechtsgrund erlangt hat, liegen auch die Voraussetzungen der Leistungskondiktion vor (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). G hat somit auch nach dieser Ansicht einen Anspruch auf Nutzungsersatz. Ein Streitentscheid kann hier also dahinstehen, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.

9. Die verschiedenen Ansichten kommen stets zu gleichen Ergebnissen, weswegen der Streit in Fallprüfungen nie Relevanz hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar kommen die beiden Ansichten im Zweipersonenverhältnis zu identischen Ergebnissen. Relevant wird der Streit aber im Dreipersonenverhältnis, wenn der Besitzer die Sache nicht direkt vom Eigentümer erlangt hat. Dann gilt bei Anwendung des Bereicherungsrechts (Ansicht der herrschenden Lehre) der Vorrang der Leistungskondiktion. Der Besitzer muss sich dann also an den Vorbesitzer halten. Mehr dazu erfährst Du im folgenden Fall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAND

pando

24.11.2022, 18:27:29

Ich verstehe gerade nicht, warum der Streit des § 988 überhaupt relevant wird, wenn G

unerkannt geisteskrank

ist und

da

mit auch die dingliche Einigungserklärung nichtig ist, sprich Nichtigkeit Verpflichtungs- und

Verfügungsgeschäft

, oder?😅

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 13:40:12

Hallo pando,

da

nke für deine Frage. Der Zustand des G führt

da

zu,

da

ss

da

s Eigentum nicht auf K übergehen konnte. K ist aber nicht bösgläubig,

da

her scheiden Ansprüche nach §§ 990 I, 987,

989 BGB

aus. Es könnte ein

Anspruch

aus §

987 BGB

in Betracht kommen. Aber K hat den Besitz aufgrund eines (nichtigen) Kaufvertrages, aber

da

her nicht unentgeltlich erworben sondern rechtsgrundlos. Dies ist eine Lücke im System des EBV. Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur sind uneinig wie diese zu schließen ist. So kommt man

da

nn zur analogen Anwendung des §

988 BGB

. Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

Paulah

Paulah

8.7.2024, 18:45:54

@[

Nora Mommsen

](178057) Biegen sowohl die h. L. und der BGH nicht zweimal was zurecht? Erst tun wir so, als läge ein EBV vor und

da

nn wende ich §

988 BGB analog

an oder mache eine

teleologisch

e Reduktion des § 993 I a. E. BGB. Oder habe ich

jetzt

was falsch verstanden?

Quarklo

Quarklo

19.7.2024, 08:56:56

Es liegt tatsächlich ein EBV vor. Jedoch ist der Besitzer gutgläubig, wodurch § 987 ausscheidet.

Da

s erscheint aber unbillig,

da

der Besitzer bei einer wirksamen Verfügung und einem unwirksamen

Verpflichtungsgeschäft

schlechter stehen würde als bei der Nichtigkeit beider Geschäfte. Im ersten Fall wird nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt, wodurch auch die gezogenen Nutzungen zu ersetzen sind. Im zweiten Fall scheitert ein Ersatz

anspruch

(Gutgläubigkeit des Besitzers und

Sperrwirkung

). Diese Begründung könnte mE auch in dem Fall noch besser

da

rgestellt werden.

Paulah

Paulah

19.7.2024, 09:54:40

@[Quarklo](252534) Stimmt! EBV liegt vor.

Da

nke!

SAUFE

Saufen_Fetzt

12.2.2023, 12:49:01

Was ich nicht ganz verstehe:

da

s ebv setzt doch die Rechtsgrundlosigkeit des Besitzes voraus. Wenn ich den

988 analog

(die Lit ignorieren wir hier einmal) anwende, wenn jemand ohne Rechtsgrund besitzt, ist

da

s doch ein Widerspruch. IE bekomme ich also immer Nutzungsersatz?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 15:10:46

Hallo Saufen_Fetzt, Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis setzen einen Besitz ohne Besitzrecht voraus. Privilegiert wird aber der gutgläubige, entgeltliche und unverklagte Besitzer indem gegen den bösgläubigen, unentgeltlichen oder verklagten Besitzer Ansprüche bestehen können. Auf die Rechtsgrundlosigkeit kommt es nicht primär an.

Da

her wird von der Rechtsprechung der rechtsgrundlose dem unentgeltlichen Besitzer gleichgestellt,

da

diese nach deren Meinung vergleichbar sind. Viele Grüße, Nora – für

da

s Jurafuchs-Team

NC

nondum conceptus

12.11.2024, 17:07:21

Ich verstehe die Argumentation nicht so ganz. gemeint ist doch eher der rechtsgrundlose entgeltliche Besitzerwerb,

da

der 988 den unentgeltlichen rechtsgrundlosen Besitzerwerb meint.

Linne Hempel

Linne Hempel

25.11.2024, 11:07:16

Hallo @[Lena123](234295),

da

nke für deine Nachfrage. Wir haben den Kommentar zum Anlass genommen, um die Aufgabe zu überarbeiten und die beiden Lösungsansätze genauer zu erklären. Schaue dir

da

s gerne nochmal an. Ich hoffe,

da

ss sich

da

durch deine Frage auflöst. Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

PET

Petrus

6.4.2023, 08:07:09

Ich hätte eine Frage zu § 991 I BGB. Den gibt es

ja

, um zu verhindern,

da

ss der unredliche

Besitzmittler

Regress gegen den redlichen mittelbaren Besitzer nehmen kann und letzterer

da

nn Haftung muss, obwohl er

da

s nach den

Regelung

en der §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht müsste. Dieser Regress

anspruch

des

Besitzmittler

s: ist der aus dem

Schuld

verhältnis der beiden aus § 280 I oder woraus würde sich der ergeben?

Quarklo

Quarklo

19.7.2024, 09:01:29

Ja

genau

marie.sofia

marie.sofia

2.9.2024, 11:21:18

Warum wird im vorliegenden Fall nicht der § 993 I angewendet? Ist

da

s nicht genau der beschriebene Fall? EBV liegt vor aber keine

Bösgläubigkeit

?

Linne Hempel

Linne Hempel

2.9.2024, 15:54:11

Hallo @[marie.sofia](225878),

da

nke für Deine Frage. § 993 Abs. 1 BGB regelt nur die Herausgabe der gezogenen Früchte (§ 99 BGB), also gerade keinen Nutzungsersatz („im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum

Schaden

sersatz verpflichtet“). Deswegen passt die Vorschrift nicht auf diesen Fall. Aus diesem Grund wird §

988 BGB analog

herangezogen: Denn diese Norm sieht den Nutzungsersatz als Rechtsfolge vor. Am besten schaust Du Dir die Normen einmal im Zusammenhang an und machst Dir bei jeder Norm klar: Wer soll hier eigentlich warum (nicht) geschützt werden? Die Konkurrenzen der Normen kannst Du z.B. hier: MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 993 Rn. 5ff., beck-online nachlesen. Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Viele Grüße - Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

marie.sofia

marie.sofia

2.9.2024, 15:57:29

Vielen lieben

Da

nk,

jetzt

habe ich den unterschied verstanden.

MAT

mathedos

31.10.2024, 10:40:11

Ich hätte im Anschluss

da

ran eine Verständnisfrage: Ich verstehe,

da

ss es einen Unterschied zwischen Nutzungsersatz nach § 988 und der Herausgabe der gezogenen Früchte nach § 993 gibt, aber warum wirkt sich dieser hier aus? In der Lösung steht,

da

ss es sich bei der Miete um eine Rechtsfrucht nach § 99 III handelt und diese könnte

da

nn doch auch über § 993 herausverlangt werden oder? Warum be

da

rf es

da

nn in diesem Fall überhaupt des §

988 analog

oder der

teleologisch

en Reduktion des § 993?

Linne Hempel

Linne Hempel

25.11.2024, 11:18:16

Hallo @[mathedos](248075),

da

nke für deine Frage. Schau dir den § 993 BGB noch einmal genau an, dort steht im ersten Absatz: „Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum

Schaden

sersatz verpflichtet.“ Ein Herausgabe

anspruch

nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB bezieht sich nur auf sog. „

Übermaßfrüchte

“. Die Frücht, die „nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag der Sache anzusehen sind“, sind

da

mit gerade nicht nach den §§ 812ff. BGB herauszugeben (siehe § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Ich hoffe, ich konnte dir

da

mit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

Juraganter

Juraganter

27.11.2024, 19:37:19

Ich verstehe nicht ganz, warum die Antwort auf "Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?" Nein lautet, in der Erklärung aber am Ende "Dieses Ergebnis ist unbillig" steht. Was übersehe ich

da

?

Marius2609

Marius2609

29.11.2024, 13:29:10

Die gleiche Frage habe ich mir auch gerade gestellt. Die richtige Antwort müsste m.E. eigentlich „

Ja

“ sein.

FER

Ferigan030

11.12.2024, 12:01:02

"Wenn nur

da

s

schuld

rechtliche

Kausalgeschäft

(Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatz

anspruch

nach §§ 812,

818 BGB

zu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?" Antwort: Nein! Erläuterung: "Dieses Ergebnis ist unbillig. Denn

da

nn stünde derjenige, der sein Eigentum behielte, schlechter als derjenige, der neben dem Besitz auch sein Eigentum verloren hätte."

Da

s passt wirklich so nicht zusammen. Bitte korrigieren!

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 16:31:33

Es ist unnötig verwirrend,

da

ss im Sachverhalt (nur) von Nichtigkeit des Kaufvertrags geredet wird.

Da

s lädt unnötigerweise zu der Vermutung ein,

da

ss

da

s dingliche Geschäft aufgrund der Vertretung durch einen Betreuer doch irgendwie wirksam ist. Besser wäre es

da

von zu reden,

da

ss nach 4 Monaten sich die Geschäftsunfähigkeit herausstellt. Außerdem könnte man noch klarstellen,

da

ss der Käufer hier schon den Kaufpreis bezahlt hat. Wäre

da

s nicht so, würde es der Argumentation der Lit. den Wind aus den Segeln nehme,

da

ohne geleistete Kaufpreiszahlung schon eher Unentgeltlichkeit/§

988 analog

be

ja

ht werden könnte.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

2.4.2025, 14:20:51

Sehe ich absolut genauso!

123455

123455

22.6.2025, 16:40:07

Wäre eine Argumentation

da

hin möglich,

da

ss § 993 I Hs. 2 bzgl. der Herausgabe von Nutzungen hier

teleologisch

reduziert wird, weil die Person nicht aufgrund eines "zufälligen" (ihr unbekannten) nichtigen Vertrages besser stehen soll, als wenn tatsächlich ein Vertrag vorläge? Denn sofern ein Vertrag vorliegt, scheidet die

Vindikationslage

aus und die Pers müsste

da

nn eh über § 812 ff die Nutzungen gewähren?

IMA

Imanlli

7.11.2025, 23:43:14

Ist hier relevant,

da

ss sowohl

da

s Verpflichtungs- als auch

da

s

Verfügungsgeschäft

nichtig sind? Es würde doch für den rechtsgrundlosen Erwerb ausreichen, wenn der Kaufvertrag nichtig ist, nicht?

Foxxy

Foxxy

7.11.2025, 23:44:02

Ja

,

da

s ist relevant. - Nur Kaufvertrag nichtig, Übereignung wirksam: K erwirbt Eigentum und Besitz ohne Rechtsgrund; kein EBV; Nutzungsersatz unmittelbar nach §§ 812,

818 BGB

. - Auch Übereignung nichtig (hier wegen § 105 Abs. 1 BGB): G bleibt Eigentümer; EBV greift; §§ 987 ff. sind vorrangig; direkter Rückgriff auf §§ 812 ff. ist grundsätzlich durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gesperrt. Nutzungsersatz

da

nn entweder über §

988 BGB analog

(Rspr.) oder über § 812 BGB nach

teleologisch

er Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 (h. L.). Dein Einwand stimmt also für den Fall,

da

ss trotz nichtigen Kaufvertrags wirksam übereignet wurde; hier kommt es gerade

da

rauf an,

da

ss auch die Übereignung nichtig ist.

Juri

Juri

12.11.2025, 12:49:19

@Foxxy könntest du

da

s Argument "Die Literatur hält der Rechtsprechung entgegen,

da

ss eine Zuwendung des Besitzers tatsächlich stattfinde,

da

dieser sich der Nichtigkeit des Kaufvertrags zu dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nicht bewusst sei. Aus diesem Grund sei die Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosen Erwerb abzulehnen. Vielmehr sei

da

s Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zweckmäßig." etwas weiter ausführen? Ich verstehe nicht, inwiefern dieses Argument gegen eine Gleichstellung spricht.

Foxxy

Foxxy

12.11.2025, 12:49:57

Kurz gesagt: Unentgeltlichkeit (§

988 BGB

) ist ein ex ante-Kriterium. Sie meint,

da

ss der Besitz ohne ausgleichende Gegenleistung überlassen wurde (typisch Schenkung, unentgeltliche Leihe). Beim rechtsgrundlosen Erwerb hat der Erwerber tatsächlich eine Gegenleistung erbracht (hier: K zahlte den Kaufpreis) und erhielt den Besitz gerade als Gegenleistung.

Da

ss der Rechtsgrund später wegfällt, macht den Erwerb nicht „unentgeltlich“. Eine Gleichstellung würde den entgeltlich handelnden Käufer wie einen Schenkungs

empfänger

behandeln und den Zweck des § 988 verfehlen. Die Literatur sagt deshalb: In Leistungsbeziehungen soll nicht §

988 analog

eingreifen, sondern direkt

da

s Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1). Begründung: Die EBV-Sperre des § 993 Abs. 1 Hs. 2 wird

teleologisch

reduziert, weil sie den redlichen, unverklagten Besitzer in deliktisch/außervertraglichen Konstellationen schützen soll, nicht gegen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eigener Leistungsbeziehungen. Für deinen Fall (G geschäftsunfähig; Kaufvertrag und Übereignung nichtig; K gutgläubig, nutzt den PKW) heißt

da

s: § 987/990 scheidet mangels

Bösgläubigkeit

aus; Nutzungsersatz erhält G entweder nach §

988 analog

(Rechtsprechung) oder unmittelbar nach §§ 812, 818 (Literatur). Der Unterschied der Ansichten wird vor allem im Dreipersonenverhältnis relevant.

Konstantinos Ballidis

Konstantinos Ballidis

5.12.2025, 19:23:06

Warum fällt der hier beschriebene Fall nicht unter § 993 Abs. 1 BGB?

Foxxy

Foxxy

5.12.2025, 19:23:10

§ 993 Abs. 1 BGB schützt den redlichen, unverklagten Besitzer nur, wenn er die Sache aufgrund eines nichtigen oder später aufgehobenen Rechtsgeschäfts besitzt und kein Fall des §

988 BGB

(unentgeltlicher Erwerb) vorliegt. Hier hat K zwar redlich Besitz erlangt, aber rechtsgrundlos aufgrund der Nichtigkeit von Kaufvertrag und Übereignung (weil G geschäftsunfähig war). Nach der Rechtsprechung besteht in solchen Fällen eine planwidrige

Regelung

slücke, weil § 993 Abs. 1 BGB eigentlich nur den unentgeltlichen Erwerber privilegiert, der rechtsgrundlose Erwerber aber genauso behandelt werden sollte. Deshalb wird §

988 BGB analog

angewendet und die

Sperrwirkung

des § 993 Abs. 1 BGB durchbrochen. K kann sich also bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb nicht auf § 993 Abs. 1 BGB berufen.

Deno

Deno

3.2.2026, 12:27:05

"Wenn nur

da

s

schuld

rechtliche

Kausalgeschäft

(Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatz

anspruch

nach §§ 812, 818 BGB zu." Wie würde der Sachverhalt denn aussehen, wenn die Übereignung wirksam gewesen wäre, der Kaufvertrag aber unwirksam blieb?

Foxxy

Foxxy

3.2.2026, 12:28:05

Typische Konstellationen: - Anfechtung nur des Kaufvertrags: G ist voll geschäftsfähig, übereignet und übergibt den PKW wirksam (§ 929 S. 1 BGB). Später ficht G den Kaufvertrag wegen

arglistig

er

Täuschung

123 BGB

) an, lässt die dingliche Einigung unangefochten. Ergebnis: K ist Eigentümerin, der Kaufvertrag ist ex tunc nichtig; G hat gegen K die

Leistungskondiktion

(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) samt Nutzungsersatz nach

§ 818 BGB

. -

Beschränkt geschäftsfähig

er Käufer: K ist 17 und schließt ohne Einwilligung der Eltern den Kaufvertrag; dieser bleibt mangels Genehmigung unwirksam (§§ 107,

108 BGB

). G übereignet den PKW gleichwohl wirksam, weil die Übereignung für K

lediglich rechtlich vorteilhaft

ist. Ergebnis: K wird Eigentümerin; G kann den PKW und Nutzungen über §§ 812,

818 BGB

herausverlangen. Hintergrund: Aufgrund des

Abstraktionsprinzip

s kann die Übereignung trotz unwirksamen Kaufvertrags wirksam sein;

da

nn läuft der Rückabwicklungs- und Nutzungsersatz

anspruch

über §§ 812,

818 BGB

.

Deno

Deno

4.2.2026, 18:40:04

Wie würde die Prüfung in einer Klausur aufgebaut sein?

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 18:41:10

So würdest du es in der Klausur aufbauen: 1) Herausgabe des PKW (§ 985 BGB) - Eigentum G: Kaufvertrag und Übereignung wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 105 Abs. 1 BGB) nichtig; Eigentum verblieben. - Besitz K:

ja

. - Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB):

ja

. => § 985 (+). 2) Nutzungsersatz des G gegen K 2.1 §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB -

Vindikationslage

: (+). - Nutzungen (Gebrauchs

vorteile

, § 100 BGB): (+). -

Bösgläubigkeit

/Verklagung: K war gutgläubig;

Rechtshängigkeit

nicht ersichtlich. => §§ 987, 990 (-). 2.2 §

988 BGB

(direkt) - Unentgeltlicher Besitzerwerb: (-),

da

Kaufpreis gezahlt. => § 988 direkt (-). 2.3 Dennoch Nutzungsersatz trotz § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB? - Rspr.: §

988 BGB analog

beim rechtsgrundlosen Erwerb (Gleichstellung mit unentgeltlichem Erwerb) => Nutzungsersatz (+). - h. L.: unmittelbare

Leistungskondiktion

§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1,

818 BGB

;

teleologisch

e Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 => Nutzungsersatz (+). - Streitentscheid: im Zweipersonenverhältnis entbehrlich, Ergebnis identisch. Ergebnis: Herausgabe nach § 985 und Nutzungsersatz (nach Rspr. §

988 analog

; nach h. L. §§ 812, 818).


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