Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis

3. April 2025

29 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.

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Einordnung des Falls

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage) im Sinne der §§ 985 ff. BGB zwischen G und K.

Ja, in der Tat!

Eine Vindikationslage i.S.d. §§ 985 ff. BGB besteht, wenn (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. (1) G war ursprünglich Eigentümer des PKW. Da er geschäftsunfähig war (§ 104 BGB), ist nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang am PKW nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Somit hat G sein Eigentum am PKW nicht verloren. G ist weiterhin Eigentümer des PKW. (2) K ist zudem Besitzerin (§ 854 Abs. 1 BGB). (3) Mangels wirksamen Kaufvertrags besteht auch kein Besitzrecht zugunsten der K. Mithin liegt eine Vindikationslage vor.
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2. Da K von Gs Geschäftsunfähigkeit bei der Besitzerlangung des PKW nichts wusste, war er gutgläubig. Ist deswegen ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB des G gegen K auf Ersatz der mit dem PKW gefahrenen Kilometer ausgeschlossen?

Ja!

Der Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB setzt (1) das Vorliegen einer Vindikationslage iSd. § 985 BGB, (2) die Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer (§§ 100, 99 BGB) und (3) die Bösgläubigkeit des Besitzers hinsichtlich seines Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB) voraus. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i.S.d. § 985 BGB zur Zeit der Nutzungsziehung (also zur Zeit der Fahrten mit dem PKW) liegt vor. Auch hat K dadurch einen Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) und damit tatsächlich Nutzungen gezogen. Jedoch wusste K nichts von der Geschäftsunfähigkeit und damit nichts von der Unwirksamkeit des Kaufvertrags und des fehlenden Besitzrechts. Sie war daher nicht bösgläubig. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Nutzungsersatzanspruch gemäß §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB nicht vor.

3. Wenn nur das schuldrechtliche Kausalgeschäft (Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 812, 818 BGB zu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?

Genau, so ist das!

Wenn nur das Kausalverhältnis (Kaufvertrag) unwirksam wäre, dann hätte K Eigentum und Besitz erworben, beides jedoch rechtsgrundlos. Dies hätte zur Folge, dass G sowohl das Eigentum als auch die Nutzungen nach §§ 812, 818 BGB von K heraus verlangen könnte. Ist jedoch – wie hier – auch das dingliche Geschäft (Übereignung) unwirksam, bleibt G der Eigentümer und es entsteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (s.o.). Wegen Ks Gutgläubigkeit/Redlichkeit kann G die Sache zwar gemäß § 985 BGB heraus verlangen, ihm steht aber kein Nutzungsersatz nach § 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB zu. Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch ist ebenfalls aufgrund der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (Privilegierung des redlichen, unverklagten Besitzers) ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist unbillig. Denn dann stünde derjenige, der sein Eigentum behielte, schlechter als derjenige, der neben dem Besitz auch sein Eigentum verloren hätte.

4. Um diese Unbilligkeit zu vermeiden, besteht Einigkeit darüber, dass G ein Nutzungsersatz zustehen muss.

Ja, in der Tat!

Es erschiene wertungswidersprüchlich den rechtsgrundlos besitzenden Nichteigentümer (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nichtig) besser zustellen als den rechtsgrundlos besitzenden Eigentümer (nur Kausalgeschäft nichtig). Daher besteht Einigkeit dahingehend, dass dem G gegen den rechtsgrundlos erwerbenden Besitzer K ein Nutzungsersatzanspruch zustehen muss. Nur so kann die zuvor aufgeführte Unbilligkeit vermieden werden. Allerdings ist strittig, auf welche Anspruchsgrundlage dieser Anspruch gestützt werden kann.

5. Kann G diesen Nutzungsersatz von K nach dem Wortlaut des § 988 BGB verlangen?

Nein!

Nach § 988 BGB ist der Besitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat, zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff., 818 BGB) verpflichtet. Unentgeltlich i.S.d. § 988 BGB meint, dass der Erwerb nicht von einer ausgleichenden Zuwendung (Gegenleistung) abhängt. K hat den Besitz nicht unentgeltlich erlangt, sondern als Gegenleistung den Kaufpreis gezahlt. Die Voraussetzungen des § 988 BGB liegen nicht vor. Daher scheidet zumindest eine direkte Anwendung des § 988 BGB aus.

6. Allerdings ähneln sich der unentgeltliche und rechtsgrundlose Erwerb, da auch der rechtsgrundlose Erwerber aufgrund der Rückabwicklungsansprüche wie jemand da steht, der überhaupt keine Gegenleistung erbracht hat. Könnte diese Regelungslücke daher durch analoge Anwendung des § 988 BGB geschlossen werden?

Genau, so ist das!

Die Rechtsprechung wendet beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb den § 988 BGB analog an, um die vorliegende Regelungslücke zu schließen. Zur Begründung führt sie aus, dass der rechtsgrundlose Erwerb dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden könne, da auch der rechtsgrundlose Besitzer keine Gegenleistung erbringen brauche. Er stehe nämlich aufgrund der Rückabwicklungsansprüche wie jemand da, der überhaupt keine Gegenleistung erbracht habe. verbietet sich wegen der erschöpfend geregelten Nutzungsersatzansprüche in §§ 987 ff. BGB ein direkter Rückgriff auf das allgemeine Bereicherungsrecht. Die §§ 812 ff., 818 BGB sind nur über den Verweis durch analoge Anwendung des § 988 BGB anwendbar.

7. Die Literatur hingegen lehnt die analoge Anwendung des § 988 BGB ab und wendet stattdessen die §§ 812 ff. BGB unmittelbar an. Spricht für diese Ansicht insbesondere der Zweck der Rückabwicklung?

Ja, in der Tat!

Die Literatur hingegen lehnt die analoge Anwendung des § 988 BGB ab und wendet stattdessen die §§ 812 ff. BGB trotz bestehender Vindikationslage und entgegen der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGBBGB unmittelbar an. Die Literatur hält der Rechtsprechung entgegen, dass eine Zuwendung des Besitzers tatsächlich stattfinde, da dieser sich der Nichtigkeit des Kaufvertrags zu dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nicht bewusst sei. Aus diesem Grund sei die Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosen Erwerb abzulehnen. Vielmehr sei das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zweckmäßig.

8. Nach beiden Ansichten steht G ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu.

Ja!

Nach Ansicht der Rechtsprechung folgt ein Nutzungsersatzanspruch des G gegen K aus § 988 BGB analog. Statt der Unentgeltlichkeit wird auf die Rechtsgrundlosigkeit als Anspruchsvoraussetzung abgestellt. Nach der herrschenden Lehre ist die Leistungskondiktion nach § 812 Abs 1 S. 1 Alt. 1 BGB nach teleologischer Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB nicht gesperrt. Da K vorliegend den Besitz durch Leistung des G ohne Rechtsgrund erlangt hat, liegen auch die Voraussetzungen der Leistungskondiktion vor (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). G hat somit auch nach dieser Ansicht einen Anspruch auf Nutzungsersatz. Ein Streitentscheid kann hier also dahinstehen, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.

9. Die verschiedenen Ansichten kommen stets zu gleichen Ergebnissen, weswegen der Streit in Fallprüfungen nie Relevanz hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar kommen die beiden Ansichten im Zweipersonenverhältnis zu identischen Ergebnissen. Relevant wird der Streit aber im Dreipersonenverhältnis, wenn der Besitzer die Sache nicht direkt vom Eigentümer erlangt hat. Dann gilt bei Anwendung des Bereicherungsrechts (Ansicht der herrschenden Lehre) der Vorrang der Leistungskondiktion. Der Besitzer muss sich dann also an den Vorbesitzer halten. Mehr dazu erfährst Du im folgenden Fall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAND

pando

24.11.2022, 18:27:29

Ich verstehe gerade nicht, warum der Streit des § 988 überhaupt relevant wird, wenn G unerkannt geisteskrank ist und damit auch die

dingliche Einigung

serklärung nichtig ist, sprich Nichtigkeit Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, oder?😅

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 13:40:12

Hallo pando, danke für deine Frage. Der Zustand des G führt dazu, dass das Eigentum nicht auf K übergehen konnte. K ist aber nicht bösgläubig, daher scheiden Ansprüche nach §§ 990 I, 987,

989 BGB

aus. Es könnte ein Anspruch aus

§ 987 BGB

in Betracht kommen. Aber K hat den B

esi

tz aufgrund eines (nichtigen) Kaufvertrages, aber daher nicht unentgeltlich erworben sondern

rechtsgrundlos

. Dies ist eine Lücke im System des EBV. Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur sind uneinig wie diese zu schließen ist. So kommt man dann zur analogen Anwendung des

§ 988 BGB

. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Paulah

Paulah

8.7.2024, 18:45:54

@[Nora Mommsen](178057) Biegen sowohl die h. L. und der BGH nicht zweimal was zurecht? Erst tun wir so, als läge ein EBV vor und dann wende ich

§ 988 BGB

analog an oder mache eine teleologische Reduktion des § 993 I a. E. BGB. Oder habe ich jetzt was falsch verstanden?

QUAR

Quarklo

19.7.2024, 08:56:56

Es liegt tatsächlich ein EBV vor. Jedoch ist der B

esi

tzer gutgläubig, wodurch § 987 ausscheidet. Das erscheint aber unbillig, da der B

esi

tzer bei einer wirksamen Verfügung und einem unwirksamen

Verpflichtungsgeschäft

schlechter stehen würde als bei der Nichtigkeit beider Geschäfte. Im ersten Fall wird nach

Bereicherung

srecht rückabgewickelt, wodurch auch die gezogenen Nutzungen zu ersetzen sind. Im zweiten Fall scheitert ein Ersatzanspruch (Gutgläubigkeit des B

esi

tzers und

Sperrwirkung

). Diese Begründung könnte mE auch in dem Fall noch besser dargestellt werden.

Paulah

Paulah

19.7.2024, 09:54:40

@[Quarklo](252534) Stimmt! EBV liegt vor. Danke!

SAUFE

Saufen_Fetzt

12.2.2023, 12:49:01

Was ich nicht ganz verstehe: das ebv setzt doch die

Rechtsgrundlos

igkeit des B

esi

tzes voraus. Wenn ich den

988 analog

(die Lit ignorieren wir hier einmal) anwende, wenn jemand ohne Rechtsgrund b

esi

tzt, ist das doch ein Widerspruch. IE bekomme ich also immer Nutzungsersatz?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 15:10:46

Hallo Saufen_Fetzt, Ansprüche aus dem Eigentümer-B

esi

tzer-Verhältnis setzen einen B

esi

tz ohne B

esi

tzrecht voraus. Privilegiert wird aber der gutgläubige, entgeltliche und unverklagte B

esi

tzer indem gegen den bösgläubigen, unentgeltlichen oder verklagten B

esi

tzer Ansprüche bestehen können. Auf die

Rechtsgrundlos

igkeit kommt es nicht primär an. Daher wird von der Rechtsprechung der

rechtsgrundlos

e dem unentgeltlichen B

esi

tzer gleichgestellt, da diese nach deren Meinung vergleichbar sind. Viele Grüße, Nora – für das Jurafuchs-Team

NC

nondum conceptus

12.11.2024, 17:07:21

Ich verstehe die Argumentation nicht so ganz. gemeint ist doch eher der

rechtsgrundlos

e entgeltliche B

esi

tzerwerb, da der 988 den unentgeltlichen

rechtsgrundlos

en B

esi

tzerwerb meint.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

25.11.2024, 11:07:16

Hallo @[Lena123](234295), danke für deine Nachfrage. Wir haben den Kommentar zum Anlass genommen, um die Aufgabe zu überarbeiten und die beiden Lösungsansätze genauer zu erklären. Schaue dir das gerne nochmal an. Ich hoffe, dass sich dadurch deine Frage auflöst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

PET

Petrus

6.4.2023, 08:07:09

Ich hätte eine Frage zu § 991 I BGB. Den gibt es ja, um zu verhindern, dass der unredliche

Besitzmittler

Regress gegen den redlichen mittelbaren B

esi

tzer nehmen kann und letzterer dann Haftung muss, obwohl er das nach den Regelungen der §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht müsste. Dieser Regressanspruch des

Besitzmittler

s: ist der aus dem Schuldverhältnis der beiden aus § 280 I oder woraus würde sich der ergeben?

QUAR

Quarklo

19.7.2024, 09:01:29

Ja genau

marie.sofia

marie.sofia

2.9.2024, 11:21:18

Warum wird im vorliegenden Fall nicht der § 993 I angewendet? Ist das nicht genau der beschriebene Fall? EBV liegt vor aber keine

Bösgläubigkeit

?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

2.9.2024, 15:54:11

Hallo @[marie.sofia](225878), danke für Deine Frage. § 993 Abs. 1 BGB regelt nur die Herausgabe der gezogenen Früchte (§ 99 BGB), also gerade keinen Nutzungsersatz („im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum

Schadensersatz

verpflichtet“). Deswegen passt die Vorschrift nicht auf diesen Fall. Aus diesem Grund wird

§ 988 BGB

analog herangezogen: Denn diese Norm sieht den Nutzungsersatz als Rechtsfolge vor. Am besten schaust Du Dir die Normen einmal im Zusammenhang an und machst Dir bei jeder Norm klar: Wer soll hier eigentlich warum (nicht) geschützt werden? Die Konkurrenzen der Normen kannst Du z.B. hier: MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 993 Rn. 5ff., beck-online nachlesen. Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

marie.sofia

marie.sofia

2.9.2024, 15:57:29

Vielen lieben Dank, jetzt habe ich den unterschied verstanden.

MAT

mathedos

31.10.2024, 10:40:11

Ich hätte im Anschluss daran eine Verständnisfrage: Ich verstehe, dass es einen Unterschied zwischen Nutzungsersatz nach § 988 und der Herausgabe der gezogenen Früchte nach § 993 gibt, aber warum wirkt sich dieser hier aus? In der Lösung steht, dass es sich bei der Miete um eine Rechtsfrucht nach § 99 III handelt und diese könnte dann doch auch über § 993 herausverlangt werden oder? Warum bedarf es dann in diesem Fall überhaupt des §

988 analog

oder der teleologischen Reduktion des § 993?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

25.11.2024, 11:18:16

Hallo @[mathedos](248075), danke für deine Frage. Schau dir den § 9

93 BGB

noch einmal genau an, dort steht im ersten Absatz: „Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der B

esi

tzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten

Bereicherung

herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum

Schadensersatz

verpflichtet.“ Ein Herausgabeanspruch nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB bezieht sich nur auf sog. „Übermaßfrüchte“. Die Frücht, die „nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag der Sache anzusehen sind“, sind damit gerade nicht nach den §§ 812ff. BGB herauszugeben (siehe § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Juraganter

Juraganter

27.11.2024, 19:37:19

Ich verstehe nicht ganz, warum die Antwort auf "Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?" Nein lautet, in der Erklärung aber am Ende "Dieses Ergebnis ist unbillig" steht. Was übersehe ich da?

Marius2609

Marius2609

29.11.2024, 13:29:10

Die gleiche Frage habe ich mir auch gerade gestellt. Die richtige Antwort müsste m.E. eigentlich „Ja“ sein.

FER

Ferigan030

11.12.2024, 12:01:02

"Wenn nur das schuldrechtliche

Kausalgeschäft

(Kaufvertrag) unwirksam gewesen wäre, G aber – anders als hier – sein Eigentum am PKW wegen wirksamer Übereignung sogar an K verloren hätte, so stünde G ein Nutzungsersatzanspruch nach §§ 812,

818 BGB

zu. Könnte dieses Ergebnis unbillig sein?" Antwort: Nein! Erläuterung: "Dieses Ergebnis ist unbillig. Denn dann stünde derjenige, der sein Eigentum behielte, schlechter als derjenige, der neben dem B

esi

tz auch sein Eigentum verloren hätte." Das passt wirklich so nicht zusammen. Bitte korrigieren!

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 16:31:33

Es ist unnötig verwirrend, dass im Sachverhalt (nur) von Nichtigkeit des Kaufvertrags geredet wird. Das lädt unnötigerweise zu der Vermutung ein, dass das dingliche Geschäft aufgrund der Vertretung durch einen Betreuer doch irgendwie wirksam ist. Besser wäre es davon zu reden, dass nach 4 Monaten sich die Geschäftsunfähigkeit herausstellt. Außerdem könnte man noch klarstellen, dass der Käufer hier schon den Kaufpreis bezahlt hat. Wäre das nicht so, würde es der Argumentation der Lit. den Wind aus den Segeln nehme, da ohne geleistete Kaufpreiszahlung schon eher Unentgeltlichkeit/§

988 analog

bejaht werden könnte.


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