Öffentliches Recht
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VwGO
Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht
Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht
13. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt ohne anwaltliche Vertretung fristgerecht eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Die Sache wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen. Dieses hält die Klageerhebung mangels Postulationsfähigkeit für unwirksam und die Klage für unzulässig.
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Einordnung des Falls
Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt für Prozesshandlungen grundsätzlich der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K wollte aber kein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten, sondern Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Daher bestand kein Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 und 4 VwGO).
Ja!
3. Wird eine Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben, wird die Sache an das zuständige Gericht verwiesen.
Genau, so ist das!
4. Die Rechtswirkungen einer Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht nach Verweisung an das zuständige Gericht regelt § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG.
Ja, in der Tat!
5. K hat ordnungsgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Für deren Zulässigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht kommt es aber trotzdem auf den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO an.
Nein!
6. Die Klage ist zulässig.
Genau, so ist das!
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