Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht


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Assessorexamen

K erhebt ohne anwaltliche Vertretung fristgerecht eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Die Sache wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen. Dieses hält die Klageerhebung mangels Postulationsfähigkeit für unwirksam und die Klage für unzulässig.

Einordnung des Falls

Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt für Prozesshandlungen grundsätzlich der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Ja, in der Tat!

Abgesehen vom Prozesskostenhilfeverfahren müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 S. 1 und 3, Abs. 2 S. 1 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, welche ein Verfahren einleiten sollen (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). Der Vertretungszwang ist derart vorgelagert, dass dieser auch bei Prozesshandlungen vor dem Verwaltungsgericht gilt, sofern dadurch ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werden soll. Mit dieser Regelung wurden Zweifel über die Reichweite des Vertretungszwangs hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln beseitigt (RdNr.9).

2. K wollte aber kein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten, sondern Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Daher bestand kein Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 und 4 VwGO).

Ja!

Das von K angerufene Verwaltungsgericht war sachlich unzuständig. Die Prozesshandlung zielte aber auf die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht ab. Insbesondere war sie im Gegensatz zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht darauf gerichtet, ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einzuleiten. Diese gesetzliche Ausgestaltung kann nicht durch die Feststellung ersetzt werden, dass das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht funktional durch Klageerhebung vor einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet wurde (RdNr. 9). Vor dem Verwaltungsgericht können die Beteiligten selbst auftreten (§ 67 Abs. 1 VwGO). K war postulationsfähig.

3. Wird eine Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben, wird die Sache an das zuständige Gericht verwiesen.

Genau, so ist das!

Die §§ 17 bis 17b GVG regeln die Verweisung eines Rechtsstreits und Wirkungen der Rechtshängigkeit. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, wird dies von Amt wegen von dem Gericht ausgesprochen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen (§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG). Diese Normen finden in der Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit entsprechende Anwendung (§ 83 S. 1 VwGO). Die Verweisung an das Oberverwaltungsgericht stützt sich daher auf § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.

4. Die Rechtswirkungen einer Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht nach Verweisung an das zuständige Gericht regelt § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG.

Ja, in der Tat!

Bei Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim aufnehmenden Gericht anhängig (§ 17b Abs. 1 S. 1 GVG). Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen (§ 17b Abs. 1 S. 2 GVG). Die Verweisungsbeschlüsse sind unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO) und damit mit Verkündung bzw. Zustellung rechtskräftig. Dem Kläger kommen die mit der Klageerhebung vor dem unzuständigen Gericht und dem Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen vorteilhaften prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen weiterhin zugute. Dies ist Ausdruck der Einheit des Verfahrens bei dem abgebenden und dem aufnehmenden Gericht (RdNr. 12).

5. K hat ordnungsgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Für deren Zulässigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht kommt es aber trotzdem auf den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO an.

Nein!

K hat keine Prozesshandlung im Sinne des § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO vorgenommen. Eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b GVG stellen eine abschließende Regelung für die Rechtswirkungen einer Verweisung dar. Es verbleibt bei dem vor dem unzuständigen Gericht eingetretenen Rechtsstand, der in das Verfahren vor dem zuständigen Gericht übergeleitet wird. Es fehlen Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der K. Auf die Frage, ob Ausnahmen von dieser Bevorteilung notwendig sind, kommt es daher nicht an. Für die Klageerhebung gelten nur die Regelungen für das angerufene Gericht (RdNr. 10, 13).

6. Die Klage ist zulässig.

Genau, so ist das!

K hat die Klage ordnungsgemäß und innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) erhoben. Dadurch ist die Sache rechtshängig geworden (§ 90 S. 1 VwGO). Durch die Verweisung an das zuständige Oberverwaltungsgericht (§ 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG) bleibt dieser Rechtsstand erhalten. Für das weitere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die dafür maßgeblichen Regelung. Insoweit muss K sich entsprechend § 67 Abs. 4 S. 1 und 3, Abs. 2 S. 1 VwGO von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

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REFO

Reformatorin

18.10.2023, 23:07:01

Wird der Verweisungsbeschluss vAw erlassen oder ist ein Antrag des Klägers doch benötigt?

SE.

se.si.sc

19.10.2023, 08:42:58

Genaue Lektüre des Gesetzes hilft: Nach § 17a II 1 GVG ergeht der Verweisungsbeschluss "nach Anhörung der Parteien von Amts wegen".


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