Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB
Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB
3. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (5.536 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O schuldet T €200. T stellt O für den Fall, dass er seine Schulden nicht in einer Woche begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Jungs", eine Truppe von Schlägern, einen Besuch abstatten. O weiß jedoch, dass T in Wirklichkeit keine Schlägertruppe kennt und zahlt auch nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat sich wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skywalker
14.3.2024, 12:34:00
Es ist durchaus umstritten, ob für eine
Drohungim Sinne des §240 I nicht auch ein "
Drohungserfolg" erforderlich ist. Im Rahmen des §249 I wird des von der h.M. gefordert. Der Täter spricht also nur dann eine
Drohungaus, wenn sie nicht vom Opfer als "Blöff" durchschaut wird.
benjaminmeister
12.7.2024, 13:55:54
Sehe ich genauso.

Sebastian Schmitt
27.11.2024, 20:31:05
Hallo @[Skywalker](111103), vielen Dank für Deinen Hinweis und @[benjaminmeister](216712) für die Erinnerung. Du hast völlig Recht, dass es diese Diskussion gibt und wir haben der Vollständigkeit halber in der Aufgabe jetzt kurz darauf hingewiesen, dass das nicht unumstritten ist. Es dürfte darauf allerdings iE kaum einmal ankommen. Nach der von Dir genannten Ansicht lehnen wir schon objektiv eine
Drohungab. Nach der von uns vertretenen wird sich das Opfer, das die fehlende Realisierbarkeit ja erkennt, der Aufforderung des Täters in aller Regel nicht fügen - und dann fehlt es eben am Erfolg. In beiden Folgen bleibt natürlich eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB möglich (zum Ganzen Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, 2. Aufl 2020, § 240 Rn 38 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
28.2.2025, 15:41:21
@[Skywalker](111103) ist das dann auch die hM (also
Nötigungserfolgerforderlich) dann bei 250 I lit b? Dort muss ja auch gedroht werden.
okalinkk
28.2.2025, 15:45:05
@[Sebastian Schmitt](263562) @[Skywalker](111103) Was spricht denn dafür im Rahmen von
240 StGBim Gegensatz zu 2
49 StGBauf einen
Nötigungserfolghinsichtlich der
Drohungzu verzichten? Ist dies die hM bei 240? Und kann man vllt so argumentieren, dass 240 lediglich ein Vergehen ist - wohingegen 249 ein Verbrechen ist, weshalb 249 restriktiver ausgelegt werden muss?