Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB
Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O schuldet T €200. T stellt O für den Fall, dass er seine Schulden nicht in einer Woche begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Jungs", eine Truppe von Schlägern, einen Besuch abstatten. O weiß jedoch, dass T in Wirklichkeit keine Schlägertruppe kennt und zahlt auch nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat sich wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skywalker
14.3.2024, 12:34:00
Es ist durchaus umstritten, ob für eine
Drohungim Sinne des §240 I nicht auch ein "
Drohungserfolg" erforderlich ist. Im Rahmen des §249 I wird des von der h.M. gefordert. Der Täter spricht also nur dann eine
Drohungaus, wenn sie nicht vom Opfer als "Blöff" durchschaut wird.
benjaminmeister
12.7.2024, 13:55:54
Sehe ich genauso.