Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB

Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB

3. April 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T €200. T stellt O für den Fall, dass er seine Schulden nicht in einer Woche begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Jungs", eine Truppe von Schlägern, einen Besuch abstatten. O weiß jedoch, dass T in Wirklichkeit keine Schlägertruppe kennt und zahlt auch nicht.

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Einordnung des Falls

Versuch und Vollendung bei der Nötigung, § 240 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Auf die Möglichkeit der Verwirklichung kommt es dabei nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das Opfer die Drohung ernst nimmt (a.A. vertretbar). T stellt dem O in Aussicht, einen Schlägertrupp bei ihm vorbeizuschicken, sollte O nicht rechtzeitig seine Schulden tilgen. Dies stellt ein empfindliches Übel dar.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O zeigt sich jedoch völlig unbeeindruckt von der Äußerung des T und zahlt nicht.

3. T hat sich wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Der Versuch setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Eine Versuchsstrafbarkeit ist jedenfalls mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels gegeben. T hat die Drohung bereits an O ausgesprochen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skywalker

Skywalker

14.3.2024, 12:34:00

Es ist durchaus umstritten, ob für eine

Drohung

im Sinne des §240 I nicht auch ein "

Drohung

serfolg" erforderlich ist. Im Rahmen des §249 I wird des von der h.M. gefordert. Der Täter spricht also nur dann eine

Drohung

aus, wenn sie nicht vom Opfer als "Blöff" durchschaut wird.

BEN

benjaminmeister

12.7.2024, 13:55:54

Sehe ich genauso.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

27.11.2024, 20:31:05

Hallo @[Skywalker](111103), vielen Dank für Deinen Hinweis und @[benjaminmeister](216712) für die Erinnerung. Du hast völlig Recht, dass es diese Diskussion gibt und wir haben der Vollständigkeit halber in der Aufgabe jetzt kurz darauf hingewiesen, dass das nicht unumstritten ist. Es dürfte darauf allerdings iE kaum einmal ankommen. Nach der von Dir genannten Ansicht lehnen wir schon objektiv eine

Drohung

ab. Nach der von uns vertretenen wird sich das Opfer, das die fehlende Realisierbarkeit ja erkennt, der Aufforderung des Täters in aller Regel nicht fügen - und dann fehlt es eben am Erfolg. In beiden Folgen bleibt natürlich eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB möglich (zum Ganzen Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, 2. Aufl 2020, § 240 Rn 38 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

28.2.2025, 15:41:21

@[Skywalker](111103) ist das dann auch die hM (also

Nötigungserfolg

erforderlich) dann bei 250 I lit b? Dort muss ja auch gedroht werden.

OKA

okalinkk

28.2.2025, 15:45:05

@[Sebastian Schmitt](263562) @[Skywalker](111103) Was spricht denn dafür im Rahmen von

240 StGB

im Gegensatz zu 2

49 StGB

auf einen

Nötigungserfolg

hinsichtlich der

Drohung

zu verzichten? Ist dies die hM bei 240? Und kann man vllt so argumentieren, dass 240 lediglich ein Vergehen ist - wohingegen 249 ein Verbrechen ist, weshalb 249 restriktiver ausgelegt werden muss?


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