Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Anfechtungssituation: FFK begründet

Anfechtungssituation: FFK begründet

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F steht vor einem Fußballstadion, neben ihr prügeln sich einige Hooligans. Es ist erkennbar, dass sie mit der Gewalt nichts zu tun hat. Polizistin P macht ihr deutlich, dass sie zu gehen hat.

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Einordnung des Falls

Anfechtungssituation: FFK begründet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fs Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Platzverweis rechtswidrig war und F in ihren Rechte verletzte.

Genau, so ist das!

In der Anfechtungssituation ist die Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, wenn der (erledigte) Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nennt die erforderliche subjektive Rechtsverletzung nicht. Sie muss aber dennoch vorliegen, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage ersetzt. Eine ursprünglich unzulässige oder unbegründete Anfechtungsklage darf nicht zu einer zulässigen oder begründeten Fortsetzungsfeststellungsklage führen.
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2. P hat den Platzverweis erlassen, ohne dass dafür eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage besteht.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es in der Anfechtungssituation zunächst darauf an, ob der angegriffene (erledigte) Verwaltungsakt rechtmäßig war. Das ist der Fall, wenn er aufgrund einer (1) rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage, (2) formell und (3) materiell rechtmäßig ergangen ist. Die Ermächtigungsgrundlage für einen Platzverweis ergibt sich aus der jeweiligen landesrechtlichen Regelung (§ 17 Abs. 1 NPOG, § 31 Abs. 1 HSOG, § 34 Abs. 1 PolG NRW). Die Rechtmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage thematisierst Du nur, wenn diese im Sachverhalt angezweifelt wird.

3. Der Platzverweis war formell und materiell rechtmäßig.

Nein!

Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen ist. Formelle Rechtmäßigkeit setzt die Einhaltung von Zuständigkeits-, Verfahren- und Formvorschriften voraus. Materielle Rechtmäßigkeit setzt voraus, dass der Verwaltungsakt mit dem materiellen Recht übereinstimmt (insbesondere der Ermächtigungsgrundlage und Grundrechten) . Der Platzverweis war formell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage fordert allerdings, dass der Platzverweis zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erteilt wird (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 S. 1 NPOG). Von F ging zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr aus. Der Platzverweis war (materiell) rechtswidrig.

4. F ist als Adressatin eines rechtswidrigen Verwaltungsakt auch in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet.

Genau, so ist das!

In der Anfechtungssituation ist die Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, wenn der (erledigte) Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. F wurde als Adressatin des rechtswidrigen Platzverweises in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

4.9.2023, 14:35:42

Und dass sie als Nichtstörerin in Anspruch genommen wurde, ist nicht vorstellbar?

BEEPB

BeepBoop

22.9.2023, 14:15:30

Das ist eher fernliegend. Der F einen Platzverweis zu erteilen, behebt die Gefahr in keiner Weise und stellt damit eine ungeeignete Maßnahme dar und ist schon deshalb rechtswidrig. Vielmehr wären vorrangig die Hooligans als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Nach dem gegebenen Sachverhalt dürften die Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Nichtstörers wohl nach keiner landesrechtlichen Regelung vorliegen.


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