Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB): Verwerflicher Vertrauensbruch?


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M beauftragt Killer T, den O zu töten. T kennt O nicht. T lauert dem O auf und erschießt ihn mit Tötungsvorsatz von hinten, als dieser nichts ahnt.

Einordnung des Falls

Heimtücke - Verwerflicher Vertrauensbruch (1 StR 393/10)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O heimtückisch getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

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Ja!

Das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt der Täter, der die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. O hat mit keinem Angriff auf sein Leben gerechnet und war infolgedessen auch in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt. Bei der Tötung des O handelte T zudem in feindseliger Willensrichtung und er nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit des O bewusst für die Tötung aus.

2. Nach der Tatbestandseinschränkung eines Teils der Literatur durch das zusätzliche Merkmal "verwerflicher Vertrauensbruch" würde die Strafbarkeit des T wegen Heimtückemordes entfallen.

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Genau, so ist das!

Die Literatur regt eine Restriktion auf Tatbestandsebene an. Ein Teil der Literatur verlangt einen verwerflichen Vertrauensbruch (zu unterscheiden von dem Merkmal der "feindlichen Willensrichtung"). Diese Ansicht möchte Fälle, in denen der Täter bloß einen Überraschungseffekt ausnutzt, nicht unter die Heimtücke subsumieren. T und O kannten sich nicht, sodass zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis bestand, welches durch den T hätte gebrochen werden können.

3. Nach der Tatbestandseinschränkung eines Teils der Literatur durch das zusätzliche Merkmal "tückisch-verschlagenes Vorgehen" würde die Strafbarkeit des T wegen Heimtückemordes entfallen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Literatur regt eine Restriktion auf Tatbestandsebene an. Ein Teil der Literatur verlangt ein tückisch-verschlagenes Vorgehen. Ein solches Vorgehen hat der T an den Tag gelegt, sodass der T nach dieser Ansicht wegen Mordes zu bestrafen wäre.

4. Die Rechtsprechung schränkt das Heimtückemerkmal auch durch die Merkmale "tückisch-verschlagenes Vorgehen" bzw. "verwerflicher Vertrauensbruch" auf Tatbestandsebene ein.

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Nein!

In der Rechtsprechung ist die Korrektur auf Ebene des Tatbestands nicht allgemein anerkannt worden. BGH: Die Heimtücke erfordere nicht, dass sich im bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere Tücke oder Verschlagenheit, ein besonderer Vertrauensbruch, zeige (RdNr. 4). Die Rechtsprechung verurteilt weiterhin wegen Heimtückemordes, mindert aber auf Rechtsfolgenseite den Strafrahmen. Der BGH lässt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich.

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