Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB
Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist im Besitz eines 3D-Druckers, den B ihm leihweise überlassen hatte. Wegen einer fälligen Schadensersatzforderung hat A gegen B ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an dem Gerät (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB). A benötigt Geld und möchte sich aus dem 3D-Drucker befriedigen. Sein Cousin C möchte ihm diesen sofort abkaufen.
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Einordnung des Falls
Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann den 3D-Drucker ohne Vorwarnung sofort an seinen Cousin verkaufen und den Erlös behalten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um den 3D-Drucker im Wege der Verkaufsbefriedigung verwerten zu können, muss A zunächst Klage auf Gestattung der Befriedigung erheben (§ 371 Abs. 4 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Vollstreckungsbefriedigung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung aus der titulierten Forderung (§§ 808ff. ZPO). Es ergeben sich keine Besonderheiten aus § 371 HGB.
Ja!
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