Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB

Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist im Besitz eines 3D-Druckers, den B ihm leihweise überlassen hatte. Wegen einer fälligen Schadensersatzforderung hat A gegen B ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an dem Gerät (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB). A benötigt Geld und möchte sich aus dem 3D-Drucker befriedigen. Sein Cousin C möchte ihm diesen sofort abkaufen.

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Einordnung des Falls

Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann den 3D-Drucker ohne Vorwarnung sofort an seinen Cousin verkaufen und den Erlös behalten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Befriedigung (§ 371 HGB) kann auf zwei Arten erfolgen: Im Wege der Vollstreckungsbefriedigung oder der Verkaufsbefriedigung. Die Vollstreckungsbefriedigung erfolgt durch Erwirkung eines Titels (§§ 704, 794 ZPO) und die anschließende Pfändung (§ 809 ZPO) und Verwertung der Sache (§§ 814ff. ZPO). Die Verkaufsbefriedigung erfolgt durch Veräußerung nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften (§§ 1233ff. BGB).
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2. Um den 3D-Drucker im Wege der Verkaufsbefriedigung verwerten zu können, muss A zunächst Klage auf Gestattung der Befriedigung erheben (§ 371 Abs. 4 HGB).

Ja, in der Tat!

Die Verkaufsbefriedigung erfolgt nach den Regeln über den Pfandverkauf (§ 371 Abs. 2 S. 1 HGB, §§ 1233 ff. BGB). Der Verkauf geschieht demnach durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB) und muss vorher angedroht werden. Erst nach einer Wartefrist von einer Woche nach der Androhung, darf der Verkauf stattfinden (§ 371 Abs. 2 S. 2 HGB, § 1234 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch bei der Verkaufsbefriedigung ist jedoch ein Vollstreckungstitel erforderlich (§ 371 Abs. 3 S. 1 HGB). Der erforderliche Titel bezieht sich nicht auf die gesicherte Forderung, sondern auf die Gestattung der Befriedigung (§ 371 Abs. 4 HGB). Möchte A die Verwertung im Wege der Verkaufsbefriedigung vornehmen, muss er zunächst auf Gestattung der Befriedigung klagen (§ 371 Abs. 4 HGB).

3. Die Vollstreckungsbefriedigung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung aus der titulierten Forderung (§§ 808ff. ZPO). Es ergeben sich keine Besonderheiten aus § 371 HGB.

Ja!

Der Gläubiger kann aus dem zurückbehaltenen Gegenstand im Wege der gewöhnlichen Zwangsvollstreckung befriedigen. Dies geschieht, indem er einen Titel auf die Forderung erwirkt (§§ 704, 794 ZPO) und anschließend den zurückbehaltenen Gegenstand pfänden (§ 809 ZPO) und verwerten (§§ 814ff. ZPO) lässt. Diese Möglichkeit hat der Gläubiger auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht an eigenen Sachen entstanden ist (§ 369 Abs. 1 S. 2 HGB). Erwirkt A einen Titel auf die Schadensersatzforderung gegen B (§§ 704, 794 ZPO), kann er den 3D-Drucker im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden (§ 809 ZPO) und verwerten (§§ 814ff. ZPO) lassen.
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