Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
26. Juni 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig (§ 253 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
25.11.2023, 10:39:13
Bei dieser Aufgabe fand ich es widersprüchlich festzustellen, T stehe der Anspruch (objektiv) zu, und gleichzeitig anzuerkennen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs die Beweismittel fehlen. Auch der Verweis des BGH auf die "materielle Rechtslage" (Rn. 8 a. E.) war für mich nicht hilfreich. Entscheidend ist die von Fischer erwähnte "Vorstellung von der materiellen Rechtslage" (Fischer § 253 Rn. 41). Mit einer solchen Vorstellung scheidet nämlich der Vorsatz
rechtswidriger Bereicherung aus.
annsophie.mzkw
16.10.2024, 11:30:59
… wenn man den Begriff der
Rechtswidrigkeit so auslegt, dass der Täter im Widerspruch zur Rechtsordnung agiert und unsere Rechtsordnung nur in sehr engen Grenzen Selbstjustiz gestattet. Kann mir wer meinen Denkfehler aufdecken? Geht es darum, dass hier nur die Durchsetzung des Anspruchs potentiell
rechtswidrigerfolgt, der Anspruch selbst aber ja besteht bzw dem Täter zusteht und insofern keine
rechtswidrige
Bereicherungsabsichtgegeben ist?
Vincent
4.2.2025, 15:23:32
Richtig. Es geht allein um die
Rechtswidrigkeit der Bereicherung an sich. Hier besteht der Anspruch (es ist anzunehmen, dass dieser Einredefrei besteht und fällig ist). Dementsprechend hat er einen Anspruch auf die Rückzahlung des
Geldes und die Bereicherung ist nicht
rechtswidrig-> es liegt ein Rechtsgrund vor. Dass der Beweis des Anspruches vor Gericht schwierig wird hat keinen Einfluss auf das Bestehen oder nicht Bestehen des Anspruches. Deutlicher wird dies wenn du dich in die Situation vor Gericht versetzt: Entscheidet das Gericht am Ende, dass es nicht in der Lage ist das Vorliegen des Anspruches zu bejahen oder zu verneinen heißt dies nicht, dass der Anspruch grundsätzlich nicht besteht. Noch deutlicher wird es, wenn man einen Vergleich zum Strafprozess heranzieht. Neben dem
Schuldspruch und dem Freispruch aufgrund von Un
schuldgibt es ja auch noch jenen aufgrund von Mangel an Beweisen. Dieser sagt letzten Endes jedoch nichts über die
Schuld/Un
schulddes Täters aus sondern lediglich, dass das Gericht nicht in der Lage war die
Schuldzu beweisen und deshalb freisprechen musste. Einen Mord begangen kann der Täter der aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird jedoch immernoch.

FW
3.2.2025, 14:51:31