Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.
Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig (§ 253 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Johannes Nebe
25.11.2023, 10:39:13
Bei dieser Aufgabe fand ich es widersprüchlich festzustellen, T stehe der Anspruch (objektiv) zu, und gleichzeitig anzuerkennen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs die Beweismittel fehlen. Auch der Verweis des BGH auf die "materielle Rechtslage" (Rn. 8 a. E.) war für mich nicht hilfreich. Entscheidend ist die von Fischer erwähnte "Vorstellung von der materiellen Rechtslage" (Fischer § 253 Rn. 41). Mit einer solchen Vorstellung scheidet nämlich der Vorsatz rechtswidriger Bereicherung aus.