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T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig (§ 253 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die objektive Rechtslage an und der Strafrichter hat die Frage vollumfänglich alleine zu beantwortet. Eine erschwerte oder auch scheinbar aussichtslose Durchsetzbarkeit vor den Zivilgerichten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Die Bereicherung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Täter die Durchsetzung vereinfachen möchte oder diese mit dem rechtswidrigen Mittel der Nötigung durchsetzt. T steht der Anspruch zu. Auch wenn er diesen zivilrechtlich nur schwer durchsetzen könnte, hat er somit nicht den Vorsatz, sich rechtswidrig zu bereichern.

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Johannes Nebe

Johannes Nebe

25.11.2023, 10:39:13

Bei dieser Aufgabe fand ich es widersprüchlich festzustellen, T stehe der Anspruch (objektiv) zu, und gleichzeitig anzuerkennen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs die Beweismittel fehlen. Auch der Verweis des BGH auf die "materielle Rechtslage" (Rn. 8 a. E.) war für mich nicht hilfreich. Entscheidend ist die von Fischer erwähnte "Vorstellung von der materiellen Rechtslage" (Fischer § 253 Rn. 41). Mit einer solchen Vorstellung scheidet nämlich der Vorsatz rechtswidriger Bereicherung aus.


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