Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3

12. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.

Diesen Fall lösen 51,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig (§ 253 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die objektive Rechtslage an und der Strafrichter hat die Frage vollumfänglich alleine zu beantwortet. Eine erschwerte oder auch scheinbar aussichtslose Durchsetzbarkeit vor den Zivilgerichten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Die Bereicherung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Täter die Durchsetzung vereinfachen möchte oder diese mit dem rechtswidrigen Mittel der Nötigung durchsetzt. T steht der Anspruch zu. Auch wenn er diesen zivilrechtlich nur schwer durchsetzen könnte, hat er somit nicht den Vorsatz, sich rechtswidrig zu bereichern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

25.11.2023, 10:39:13

Bei dieser Aufgabe fand ich es widersprüchlich festzustellen, T stehe der Anspruch (objektiv) zu, und gleichzeitig anzuerkennen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs die Beweismittel fehlen. Auch der Verweis des BGH auf die "materielle Rechtslage" (Rn. 8 a. E.) war für mich nicht hilfreich. Entscheidend ist die von Fischer erwähnte "Vorstellung von der materiellen Rechtslage" (Fischer § 253 Rn. 41). Mit einer solchen Vorstellung scheidet nämlich der

Vorsatz

rechtswidriger Bereicherung aus.

AS

as.mzkw

16.10.2024, 11:30:59

… wenn man den Begriff der

Rechtswidrigkeit

so auslegt, dass der Täter im Widerspruch zur Rechtsordnung agiert und unsere Rechtsordnung nur in sehr engen Grenzen Selbstjustiz gestattet. Kann mir wer meinen Denkfehler aufdecken? Geht es darum, dass hier nur die Durchsetzung des Anspruchs potentiell rechtswidrig erfolgt, der Anspruch selbst aber ja besteht bzw dem Täter zusteht und insofern keine rechtswidrige

Bereicherungsabsicht

gegeben ist?

Vincent

Vincent

4.2.2025, 15:23:32

Richtig. Es geht allein um die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

an sich. Hier besteht der Anspruch (es ist anzunehmen, dass dieser Einredefrei besteht und fällig ist). Dementsprechend hat er einen Anspruch auf die Rückzahlung des

Geld

es und die Bereicherung ist nicht rechtswidrig -> es liegt ein Rechtsgrund vor. Dass der Beweis des Anspruches vor Gericht schwierig wird hat keinen Einfluss auf das Bestehen oder nicht Bestehen des Anspruches. Deutlicher wird dies wenn du dich in die Situation vor Gericht versetzt: Entscheidet das Gericht am Ende, dass es nicht in der Lage ist das Vorliegen des Anspruches zu bejahen oder zu verneinen heißt dies nicht, dass der Anspruch grundsätzlich nicht besteht. Noch deutlicher wird es, wenn man einen Vergleich zum Strafprozess heranzieht. Neben dem Schuldspruch und dem Freispruch aufgrund von Unschuld gibt es ja auch noch jenen aufgrund von Mangel an Beweisen. Dieser sagt letzten Endes jedoch nichts über die Schuld/Unschuld des Täters aus sondern lediglich, dass das Gericht nicht in der Lage war die Schuld zu beweisen und deshalb freisprechen musste. Einen Mord begangen kann der Täter der aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird jedoch immernoch.

FW

FW

3.2.2025, 14:51:31

Cool. Dann spar ich mir ab jetzt immer die Prozessrisiken und bedrohe einfach meine Schuldner.


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