Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig (§ 253 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
25.11.2023, 10:39:13
Bei dieser Aufgabe fand ich es widersprüchlich festzustellen, T stehe der Anspruch (objektiv) zu, und gleichzeitig anzuerkennen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs die Beweismittel fehlen. Auch der Verweis des BGH auf die "materielle Rechtslage" (Rn. 8 a. E.) war für mich nicht hilfreich. Entscheidend ist die von Fischer erwähnte "Vorstellung von der materiellen Rechtslage" (Fischer § 253 Rn. 41). Mit einer solchen Vorstellung scheidet nämlich der Vorsatz rechtswidriger Bereicherung aus.
as.mzkw
16.10.2024, 11:30:59
… wenn man den Begriff der Rechtswidrigkeit so auslegt, dass der Täter im Widerspruch zur Rechtsordnung agiert und unsere Rechtsordnung nur in sehr engen Grenzen Selbstjustiz gestattet. Kann mir wer meinen Denkfehler aufdecken? Geht es darum, dass hier nur die Durchsetzung des Anspruchs potentiell rechtswidrig erfolgt, der Anspruch selbst aber ja besteht bzw dem Täter zusteht und insofern keine rechtswidrige
Bereicherungsabsichtgegeben ist?