„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
Einordnung des Falls
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine "hoheitliche Maßnahme" einer "Behörde" (§ 35 S. 1 VwvfG).
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Ja, in der Tat!
2. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.
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Nein!
3. Nach Ansicht des BVerwG beinhaltet der Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid aber insoweit eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG), als dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.
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Fundstellen
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🦊LEXDEROGANS
14.2.2020, 11:04:36
Was ist das Abgrenzungsmerkmal zw. wiederholenden (feststellenden) Hinweisen (auf einen bestehenden VA) und eigenständigen, feststellenden VAen?
gelöscht
19.2.2020, 06:23:36
In diesem Falle das Zeitmoment.

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.9.2020, 15:21:28
Hallo ihr beiden, danke für die berechtigte Frage. Die Abgrenzung der wiederholenden Verfügung vom sogenannten Zweitbescheid (unstrittig Verwaltungsakt), erfolgt danach, ob zum zweiten Mal in der Hauptsache entschieden wird. Er ist dann gegeben, wenn eine Behörde das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine erneute Sachprüfung eintritt. (siehe: OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2016 - 1 A 103/15). Es kommt also darauf an, ob die Behörde die Sache erneut prüft und in ihr entscheidet (vgl. BeckOK VwVfG Stand 01.07.2020, § 35, Rn. 188f).
Johnny
22.5.2020, 11:08:10
Wird hier nicht der Antrag des A auf erneute Prüfung (je nach Formulierung ggf. Fachaufsichtsbeschwerde) konkludent abgelehnt und somit eine Regelung getroffen?

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.9.2020, 15:16:08
Hallo Johnny, es wird der (konkludente) Antrag des A auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt. Das haben wir, mit entsprechender Ergänzung der einschlägigen Rechtsprechung, ergänzt.
jomolino
8.12.2021, 11:48:45
Dadurch ist aber die vorletzte Frage zur Fangfrage geworden - es liegt h gerade eine Regelung vor…
iustus
10.9.2020, 17:36:06
... lt Hemmer ist bei der Bitte um erneute Prüfung von einem konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung (ich glaube 50 VwVfG) zu verstehen, die Ablehnung stellt daher einen VA dar...

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.9.2020, 15:14:28
Hallo iustus, du hast Recht, wir haben das ergänzt!
Julian
9.10.2020, 13:15:12
Ist es nicht sinnlos den Regelungscharakter des Verweises zunächst zu verneinen, um ihn dann in der nächsten Frage mit Ansicht des BVerwG zu bejahen? Ich beantworte somit erstere Frage falsch und die anschliessende richtig.

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.10.2020, 19:52:33
Hallo Julian danke für die Frage. Bitte beachte, dass die 2. Frage auf eine "Regelung in der Sache" abzielt. Eine solche liegt gerade nicht vor. An dieser Stelle muss in der juristischen Klausur auch unbedingt klargestellt werden, worin die Regelung liegt. Diesen Zweck erfüllt unser Aufbau, meines Erachtens sehr gut.
PrädikatKandidat
23.11.2023, 09:21:10
Ich verstehe das nicht.. wir sagen doch erst: Wiederholende Verfügung --> KEINE REGELUNG. Dann kommt nun eine nächste Frage, die sagt, doch Regelung? Ist das nicht widersprüchlich? Bitte um Erklärung! Ich hab das so verstanden: Vorher nein, weil es nicht um eine BESTANDSKRÄFTIGEN VA ging? Und dieser Streit hier bezieht sich eben auf BESTANDSKRÄFTIGE VA? und daher streit und ja?
max06
27.11.2023, 10:21:56
die Behörde "sagt": "Hier, das was du von uns materiell willst, haben wir schon geregelt (deswegen regeln wir es nicht nochmal) und dass du formell eine erneute Überprüfung willst regeln wir hiermit (und lehnen es ab)"