Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Deiktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich
Deiktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich
4. Juli 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F überredet den ihr sexuell hörigen Liebhaber L dazu, ihren Ehemann M zu töten. L ersticht M mit einem Messer.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Deiktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den M mit einem Messer erstach.
Genau, so ist das!
2. Der überlegenen F kann die Tötungshandlung des unterlegenen L zugerechnet werden, sodass sich F wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F hat sich jedoch wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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