Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Deiktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich

Deiktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich

4. Juli 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F überredet den ihr sexuell hörigen Liebhaber L dazu, ihren Ehemann M zu töten. L ersticht M mit einem Messer.

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Einordnung des Falls

Deiktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den M mit einem Messer erstach.

Genau, so ist das!

L hat eigenhändig und vorsätzlich einen Menschen getötet und dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er ist vollverantwortlich und hat sich daher wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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2. Der überlegenen F kann die Tötungshandlung des unterlegenen L zugerechnet werden, sodass sich F wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzungen für eine Zurechnung der Tathandlung des „Vordermannes“ sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes. Indem F den L überredete, ihren Mann umzubringen, wirkte sie unmittelbar auf L ein. Jedoch befinden sich weder L in einer unterlegenen, noch F in einer überlegenen Stellung. Bei L liegt kein Strafbarkeitsmangel vor und es greift auch kein Sonderfall des „Täters hinter dem Täter“. F beherrschte das Geschehen nicht (Tatherrschaftslehre) und handelte auch nicht mit Täterwillen (subjektive Lehre). Daher entfällt eine Zurechnung und Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB.

3. F hat sich jedoch wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Anstifter ist, „wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“ (§ 26 StGB). F hat in L den Tatentschluss zur Begehung des Totschlags an ihrem Mann hervorgerufen und ihn somit zu dieser Tat „bestimmt“. Sie übernahm die Rolle eines Veranlassers, nicht einer das Gesamtgeschehen lenkenden Zentralgestalt. Diesbezüglich handelte sie auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, sodass sie sich wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht hat.
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