Gegenstand der Anfechtungsklage: Bebauungsplan
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.
Einordnung des Falls
Gegenstand der Anfechtungsklage: Bebauungsplan
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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Genau, so ist das!
2. A begehrt die Aufhebung des Bebauungsplans. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Bebauungsplan ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
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Ja, in der Tat!
3. Der Bebauungsplan regelt einen Einzelfall.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabell
24.1.2021, 11:25:49
Muss man hier überhaupt das Fass mit der Regelung des Einzelfalls aufmachen, wenn doch das BauGB die Rechtsnatur des B-Plans festlegt?

Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:08:41
Hallo Isabell, sofern man in einer Klausur einen Bebauungsplan prüfen muss, so hilft es durchaus, im Rahmen der Statthaftigkeit kurz anzusprechen, dass es sich bei der "Satzung" um eine abstrakt-generelle Regelung handelt, weswegen nur der Normenkontrollantrag als statthafte Klageart in Betracht kommt :-). Das entscheidende Argument dafür ist dann aber, dass eine Überprüfung der Satzung mangels Einzelfallregelung nicht über die Anfechtungsklage erreicht werden kann. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Isabell
17.12.2021, 18:23:29
Ich finde den 47 Absatz 1 Nr. 1 VwGO da eindeutig genug und kann mich auch nicht daran erinnern, in Lösungsvorschlägen dazu mal größere Ausführungen gelesen zu haben.