Gegenstand der Anfechtungsklage: Bebauungsplan


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.

Einordnung des Falls

Gegenstand der Anfechtungsklage: Bebauungsplan

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Genau, so ist das!

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Daher richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen notwendigerweise einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Da auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2. A begehrt die Aufhebung des Bebauungsplans. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Bebauungsplan ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

3. Der Bebauungsplan regelt einen Einzelfall.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal des Einzelfalls unterscheidet den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm. Die Abgrenzung erfolgt nach dem betroffenen Personenkreis (individuell/generell) und dem geregelten Sachverhalt (konkret/abstrakt). Der "klassische" Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) hat konkret-individuelle Wirkung. Daneben liegt auch bei einer konkret-generellen Wirkung ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung vor (§ 35 S. 2 VwVfG). Der Bebauungsplan ist eine Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) und hat abstrakt-generelle Wirkung. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Statthaft ist der Normenkontrollantrag zum Oberverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Isabell

Isabell

24.1.2021, 11:25:49

Muss man hier überhaupt das Fass mit der Regelung des Einzelfalls aufmachen, wenn doch das BauGB die Rechtsnatur des B-Plans festlegt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 18:08:41

Hallo Isabell, sofern man in einer Klausur einen Bebauungsplan prüfen muss, so hilft es durchaus, im Rahmen der

Statthaftigkeit

kurz anzusprechen, dass es sich bei der "Satzung" um eine abstrakt-generelle Regelung handelt, weswegen nur der Normenkontrollantrag als statthafte Klageart in Betracht kommt :-). Das entscheidende Argument dafür ist dann aber, dass eine Überprüfung der Satzung mangels Einzelfallregelung nicht über die Anfechtungsklage erreicht werden kann. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

17.12.2021, 18:23:29

Ich finde den 47 Absatz 1 Nr. 1 VwGO da eindeutig genug und kann mich auch nicht daran erinnern, in Lösungsvorschlägen dazu mal größere Ausführungen gelesen zu haben.


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