Gegenstand der Anfechtungsklage: Bebauungsplan
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.
Einordnung des Falls
Gegenstand der Anfechtungsklage: Bebauungsplan
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Genau, so ist das!
2. A begehrt die Aufhebung des Bebauungsplans. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Bebauungsplan ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja, in der Tat!
3. Der Bebauungsplan regelt einen Einzelfall.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabell
24.1.2021, 11:25:49
Muss man hier überhaupt das Fass mit der Regelung des Einzelfalls aufmachen, wenn doch das BauGB die Rechtsnatur des B-Plans festlegt?
Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:08:41
Hallo Isabell, sofern man in einer Klausur einen Bebauungsplan prüfen muss, so hilft es durchaus, im Rahmen der
Statthaftigkeitkurz anzusprechen, dass es sich bei der "Satzung" um eine abstrakt-generelle Regelung handelt, weswegen nur der Normenkontrollantrag als statthafte Klageart in Betracht kommt :-). Das entscheidende Argument dafür ist dann aber, dass eine Überprüfung der Satzung mangels Einzelfallregelung nicht über die Anfechtungsklage erreicht werden kann. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Isabell
17.12.2021, 18:23:29
Ich finde den 47 Absatz 1 Nr. 1 VwGO da eindeutig genug und kann mich auch nicht daran erinnern, in Lösungsvorschlägen dazu mal größere Ausführungen gelesen zu haben.