Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flashmob“)
Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flashmob“)
22. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A plant auf dem für den Publikumsverkehr geöffneten N-Platz einen 15-minütigen "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" gegen Alkoholverbote in der Öffentlichkeit. Teilnehmer sollen eine Bierdose trinken. Die private G-GmbH, Eigentümerin des N-Platzes, spricht ein Hausverbot gegen A aus.
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Einordnung des Falls
Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flashmob“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die G-GmbH ist als Eigentümerin des N-Platzes Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. Als Eigentümerin ist sie befugt, Hausverbote zu erteilen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bierdosen-Flashmob für die Freiheit ist eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.
Ja!
3. A kann sich gegenüber dem Hausverbot der G-GmbH auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen, weil die G-GmbH unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtsbindung Privater beschränkt sich auf das Mindestmaß der unmittelbaren Grundrechtsbindung, die den Staat in einer vergleichbaren Lage träfe.
Nein, das trifft nicht zu!
5. A's Versammlungsfreiheit ist angesichts des Hausverbots der privaten G-GmbH zu berücksichtigen, weil Grundrechte in den Rechtsbeziehungen zwischen Privaten mittelbare Wirkung entfalten.
Ja!
6. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.
Genau, so ist das!
7. Das Recht darauf, den Ort der Versammlung zu bestimmen, verschafft ein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Recht darauf, den Ort der Versammlung zu bestimmen, erstreckt sich auf Orte, die zum allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffnet sind.
Ja!
9. Zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Eigentumsrecht der G-GmbH und der Versammlungsfreiheit des A muss vorliegend das Eigentumsrecht zurücktreten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vallowitz
26.1.2022, 19:14:56
Kommt die
mittelbare Drittwirkungdurch ein Urteil zustande? Oder wie erreicht man das zwischen zwei Privaten? Danke 🦊
Victor
27.1.2022, 13:33:13
Einmal könnte die Versammlung auf dem Gelände einfach stattfinden. Der Eigentümer könnte einen Unterlassungsanspruch geltend machen und versuchen gerichtlich durchzusetzen. Hätte aber keinen Erfolg, da keine widerrechtliche Handlung/Eigentumsstörung vorliegt. Dabei würde das entscheidende Gericht das Urteil des BverfG berücksichtigen. Gleichzeitig wäre die private Durchsetzung des
Hausverbots durch den Eigentümer rechtswidrig. Dagegen könnten Teilnehmer der Versammlung vorgehen oder ein zukünftiges Unterlassen gerichtlich geltend machen. Das Zivilgericht beachtet dann wieder die Rechtsprechung. Darüber wirkt dann die
mittelbare Drittwirkungder GR