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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses bei Rechtsmacht des Staates (Fall 3)
Reichsbürgerin R ist der Meinung, keine Steuern zahlen zu müssen. Sie begehrt daher ein Feststellungsurteil, gerichtet darauf, dass der Staat (S) nicht die Rechtsmacht besitzt, Steuergelder von ihr zu fordern.
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FK begründet (Nichtigkeit eines Verwaltungsakts)
A betreibt in der bayrischen kreisfreien Stadt K eine Kneipe. Weil sie jedes Jahr ihre Steuererklärung nur unvollständig einreicht, widerruft der genervte Sachbearbeiter S des Finanzamtes schließlich As Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG). A hält den Widerruf für nichtig. Ihre erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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Keine Subsidiarität (Fall 1)
A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, „droht“ B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.
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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
A besitzt illegal Waffen. Polizeibehörde P fordert A auf, diese bei der Behörde abzugeben. Nachdem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, brennt As Haus ab. Die Waffen werden vollständig vernichtet. A will gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen.
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Subsidiarität bei vorbeugender Feststellungsklage?
Weil A sich mit der Baubehörde B gestritten hat, droht B an, die weitere Durchführung von As Hausbau förmlich zu verbieten. A befürchtet einen finanziellen Schaden und will feststellen lassen, dass B zu dem Verbot nicht befugt ist.
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Verhältnis Nichtigkeitsklage zur Anfechtungsklage
BAföG-Behörde B erlässt einen Rückforderungsbescheid gegenüber Stundentin S. Der Bescheid lässt B als erlassende Behörde nicht erkennen. Ein Widerspruchsverfahren ist unstatthaft. Zwei Monate vergehen. S will nun den Bescheid anfechten, hilfsweise die Nichtigkeit feststellen lassen.
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Subsidiarität ggü Verpflichtungsklage
Jurastundentin Lawra (L) beantragt Zahlungen nach dem BAföG. Die BAföG-Behörde B lehnt den Antrag ab, weil Ls Eltern ein zu hohes Einkommen haben. L ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf das Geld und will diesen Anspruch gerichtlich feststellen lassen.
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Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?
M produziert Öko-Lacke. Behörde B ist der Meinung, die Produkte von M würden unter ein Bundesgesetz fallen, welches eine Abgabe für die Produktion umweltschädlicher Stoffe vorsieht. M meint, ihre Lacke fallen nicht unter das Gesetz und will nicht, dass B Geld von ihr verlangen kann.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnissen
Gemeinde G hat sich verpflichtet, Ls Reetdachhaus zu restaurieren. Als G dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erhebt L die Leistungsklage. Bevor das Gericht entscheidet, brennt Ls Haus vollständig ab. L will nun feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Restauration hatte.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Bundesgesundheitsminister S erlässt eine Rechtsverordnung des Bundes, die bestimmte Meldeauflagen für Hersteller medizinischer Schutzausrüstung aufstellt. Der davon betroffene Hersteller H ist verärgert und will Klage gegen die Rechtsverordnung erheben.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Prinzipale Feststellungsklage?
Eine Rechtsverordnung von Hamburg sieht vor, dass nur noch gegen COVID Geimpfte öffentliche Schwimmbäder nutzen dürfen. Die ungeimpfte U ist empört und hält die Rechtsverordnung für rechtswidrig. Sie begehrt gerichtliche Feststellung, dass die Verordnung rechtswidrig ist.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Die Nichtigkeit eines VA als Gegenstand der Feststellungsklage
Die Baubehörde B erlässt gegenüber Frau Frühling (F) eine Rückbauverfügung für ihr Ferienhaus. Sachbearbeiterin S vergisst, die B als ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. Als B die Vollstreckung des Rückbaus androht, meint F, dass die Rückbauverfügung nichtig ist.
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Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)
Die zuständige Behörde B untersagt Karl Krümel (K) den Betrieb seiner Gaststätte mit der Begründung, K sei nicht zuverlässig im Sinne von § 35 GewO. K will, dass seine Zuverlässigkeit gerichtlich festgestellt wird.