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Klassisches Klausurproblem

A befährt im Jahr 2021 mit seinem Auto eine ruhige und übersichtliche Landstraße. Er fährt vorschriftsgemäß 50 km/h. Es kommt ihm B entgegen, der ebenfalls vorschriftsmäßig fährt. Aufgrund einer - weder für A noch für B erkennbaren - Ölspur auf der Fahrbahn des B, gerät B's Fahrzeug auf die Fahrbahn des A. B kann den Wagen nicht unter Kontrolle bekommen. Um einen Unfall zu vermeiden, reißt A das Steuer seines Wagens herum und prallt gegen einen Baum.

Einordnung des Falls

Fall 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von B Ersatz für die Schäden am Auto verlangen, wenn er einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG hat.

Genau, so ist das!

Die verschuldensunabhängige Halterhaftung setzt grundsätzlich voraus, dass (1) B Halter eines Kfz ist, (2) eine bestimmte Rechtsgutsverletzung (Tötung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung) vorliegt und (3) die Rechtsgutsverletzung bei dem Betrieb eines Kfz erfolgt (§ 7 Abs. 1 StVG). In der Klausur sollte man die Ansprüche in der üblichen Reihenfolge prüfen: vertragliche, quasivertragliche, dingliche, deliktische, bereicherungsrechtliche Ansprüche. Wir beginnen die Prüfung hier aus didaktischen Gründen ausnahmsweise mit § 7 Abs. 1 StVG (einem deliktischen Anspruch).

2. Der Unfall ist dem Betrieb des Fahrzeugs des B zuzurechnen (§ 7 Abs. 1 StVG), obwohl sich die Fahrzeuge nicht berührt haben.

Ja, in der Tat!

Dem Betrieb eines Kfz sind alle Unfälle zurechenbar, bei denen dieses durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung eines Schadens beigetragen hat. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Unfall unmittelbar durch das Verhalten eines Dritten oder eine sonstige Ursache ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Fahrzeug des Halters (mit)veranlasst ist (sogenannte psychisch vermittelte Kausalität, z.B. Ausweichmanöver zur Schadensminderung). Das Ausweichmanöver des A erfolgte allein zu dem Zweck, schlimmere Schäden von A und B abzuwenden. Somit erfolgte die Beschädigung am Fahrzeug des A auch bei Betrieb des Fahrzeuges des B. In der Klausur sollte man die Ansprüche in der üblichen Reihenfolge prüfen: vertragliche, quasivertragliche, dingliche, deliktische, bereicherungsrechtliche Ansprüche. Wir beginnen die Prüfung hier aus didaktischen Gründen ausnahmsweise mit § 7 Abs. 1 StVG (einem deliktischen Anspruch).

3. Von der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kann man sich nach aktueller Rechtslage nicht befreien.

Nein!

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist nach aktueller Rechtslage unter anderem im Falle von höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG neue Fassung) und im Falle von Unfällen zweier Kraftfahrzeuge bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) ausgeschlossen. Bis 31.07.2002 galt die Entlastung des § 7 Abs. 2 StVG für unabwendbare Ereignisse auch für Unfälle, an denen nur ein Kraftfahrzeug beteiligt war.

4. Der Unfall war für B unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG).

Genau, so ist das!

Unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG) ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wenn also jedes ernsthaft in Betracht kommende Verhalten des Fahrzeugführers, das nicht dem eines Idealfahrers entspricht, als Ursache des Unfalls auszuschließen ist. B hielt sich an die zulässige Geschwindigkeit. Die Ölspur war für ihn nicht zu erkennen und auch anschließend hatte er keinerlei Möglichkeit, einen Unfall mit A noch zu vermeiden. Auch ein Idealfahrer hätte sich in dieser Situation nicht besser verhalten können. Für B lag ein unabwendbares Ereignis vor.

5. A kann von B Ersatz für die Schäden am Auto nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Da es sich für B um ein unabwendbares Ereignis handelt, scheidet eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus.

6. A kann von B Ersatz für die Schäden am Auto verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Ja!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und (4) die Geschäftsführung berechtigt war.

7. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

Genau, so ist das!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist hier wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Das Herumreißen des Steuers ist eine tatsächliche Tätigkeit. A hat ein Geschäft besorgt.

8. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen besorgen (§ 677 BGB). Dies erfordert den nach außen erkennbaren Willen und das Bewusstsein, für einen anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille). Dabei ist zu unterscheiden: objektiv fremde Geschäfte fallen schon äußerlich in einen fremden Interessenkreis, hier wird der Wille (widerleglich) vermutet. Subjektiv fremde Geschäfte sind neutral, der Wille muss positiv festgestellt werden. Bei "auch-fremden" Geschäften liegt die Übernahme im eigenen und im fremden Interesse. Der Wille wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch hier vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig).

9. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

Nein!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, zB Hilfeleistungen, Gefahrabwendung und Zahlung fremder Schulden. Hier lag das Ausweichmanöver aber auch im Interesse des A. Ein Kraftfahrer hat erkennbar Interesse daran, nicht mit anderen Fahrzeugen zu kollidieren und dabei ggfs. schwere Verletzungen davon zu tragen.

10. Ein Kraftfahrer, der durch Ausweichen versucht, einen Unfall mit einem anderen zu verhindern, besorgt ein auch-fremdes Geschäft. Daran ändert sich auch nichts, wenn er für die Verletzungen des anderen bei einer hypothetischen Kollision haften würde.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter "auch-fremde" Geschäfte fallen Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen (Handeln im Doppelinteresse). Der BGH hat sich hierzu seit der Novellierung des StVG im Jahr 2002 nicht mehr geäußert. Bei Unfällen zwischen Kraftfahrern hat die Novellierung des StVG aber im Ergebnis nichts geändert. Der vormals in § 7 Abs. 2 StVG alte Fassung geregelte Haftungsausschluss (unabwendbares Ereignis), ist seit dem 01.08.2002 in § 17 Abs. 3 StVG geregelt. Dies spricht dafür, dass in diesen Fällen weiterhin ein auch-fremdes Geschäft jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der ausweichende Kraftfahrer für den Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG haften muss. Die gesetzgeberischen Wertungen dürfen nicht umgangen werden. Bei Unfällen zwischen Kraftfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern ist ein Haftungsausschluss dagegen nur noch bei Vorliegen von höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG neue Fassung möglich.

11. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er ein auch- fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

Ja, in der Tat!

Unter "auch-fremde" Geschäfte fallen Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen (Handeln im Doppelinteresse). Für A lag ebenso wie für B vorliegend ein unabwendbares Ereignis vor, das eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausschließt. Denn da A ebenfalls die Ölspur nicht wahrnehmen konnte, musste er auf einer ansonsten gänzlich freien Strecke nicht damit rechnen, dass B plötzlich ins Schlingern geraten und auf seine Fahrbahn geraten würde. Da A keine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG trifft, hat A - gemessen an den vom BGH zum alten Recht (bis 31.07.2002) aufgestellten Maßstäben - kein reines Eigenschäft geführt.

12. Erfolgte der Unfall infolge höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)?

Nein!

Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte (zB Wirbelsturm, Erdbeben) oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Dass sich auf einer von Autos befahrenen Landstraße eine Ölspur befindet, liegt noch im Bereich des Vorhersehbaren. Somit liegt kein Fall der höheren Gewalt vor.Beachte, dass in Klausuren die höhere Gewalt in der Regel zu verneinen ist, da die Anforderungen hieran sehr hoch sind.

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Vincent

Vincent

10.11.2021, 14:23:12

Würde man in der Klausur dann mit der GoA anfangen und beim „auch fremden Geschäft“ §7 StVG quasi inzident prüfen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 09:20:23

Hallo Vincent, das kannst Du so machen. Übersichtlicher ist es aber, wenn Du - wie hier - zunächst mit der straßenverkehrsrechtlichen Halterhaftung beginnst und erst im Anschluss auf die GoA eingehst. Das erspart die Inzidentprüfung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

w.laura.l

w.laura.l

16.8.2023, 07:41:58

Weshalb wird hier im Rahmen von § 7 I StVG der Ausschluss nach § 17 III StVG geprüft und nicht der nach § 7 II StVG? Bzw. hätte ich sowohl § 7 StVG als auch § 17 StVG geprüft, aber mit ihren jeweiligen Ausschlussgründen. Ich würde mich freuen, wenn ihr darauf kurz eingehen könntet.

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 11:05:19

Hallo w.laura.l, vielen Dank für dein Feedback! Wir haben nun eine Frage zur höheren Gewalt eingefügt. Beachte noch, dass § 17 StVG - falls du diese als Anspruch prüfen wolltest - keine eigene Anspruchsgrundlage ist, sondern nur ein Einschränkungsgrund. D.h., § 17 III StVG prüfst du - nach § 7 II StVG - ebenfalls als Ausschlussgrund und nicht "selbstständig" :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

25.8.2023, 11:23:46

Ich schließe mich der Frage an: Ich verstehe auch nicht, wieso der § 17 IIl als Ausschlussgrund für den § 7 I herangezogen wird. Der Wortlaut des § 17 I'll bezieht sich eindeutig nur auf Abs. 1+2. Ist das so anerkannt, dass kein Wort dazu gesagt werden müsste in der Klausur?

CR7

CR7

4.9.2023, 19:09:07

@[clarafröhlich](199110) im Kommentar (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß StVG § 17 Rn. 8) heißt es, dass § 17 III S. 1 nahezu dem § 7 II StVG a.F. entspricht und die dazu entwickelten Rechtssätze übernommen werden können. Wenn ich mir die Novellierung anschaue und die veränderte Systematik dann scheint es, als wollte der Gesetzgeber lediglich Kinder privilegieren, um ihnen keine GoA aufzubrummen. Heißt konkret: Der 17 III S. 1 gilt als Ausschlussgrund auch für § 7 I StVG und würde bei der isolierten Prüfung von § 7 StVG nur beim Punkt „Kein Ausschluss“ zur Sprache kommen.

Sophix58

Sophix58

6.12.2023, 10:40:15

Ich hätte hier eine kleine Verständnisfrage zur Haftung gem. § 7 I StVG: weshalb kann hier Schadensersatz für die Schäden am gefahrenen Auto verlangt werden? Ich dachte, dass das Auto selbst aus teleologischen Erwägungen nicht als Sache iSd. § 7 I StVG angesehen wird. Deshalb frage mich, wann ein Anspruch gem. § 7 I StVG wegen Schäden am Auto selbst ausgeschlossen ist bzw. wann er durchgeht? Gibt es da eine Unterscheidung oder habe ich das falsch verstanden? Vielen Dank auf jeden Fall!

LELEE

Leo Lee

10.12.2023, 12:28:51

Hallo Sophix58, vielen Dank für die Frage! In der Tat ist es so, dass in gewissen Fällen eine teleologische Reduktion des § 7 StVG vorgenommen wird. Dies betrifft aber den Fall, in dem ein INNENVERHÄLTNIS vorliegt, meistens zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber (hier war dann die Frage, ob der Leasingnehmer verschuldensunabhängig ggü. dem Leasinggeber wegen Beschädigung des Autos haften sollte). Allerdings liegt hier gerade kein solcher Fall vor, da zwei „Dritte“ und nicht solche, die sich miteinander in einem Innenverhältnis befinden, Ansprüche geltend machen. Der A macht ggü. dem B (der „fremd“ ist), den Anspruch gem. § 7 I StVG geltend, weil wegen Bs Nachlässigkeit sein Auto jetzt zerstört sei. Ob jetzt der Wagen wirklich dem A gehört oder nicht gehört, braucht den B als Außenstehender nicht zu interessieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sophix58

Sophix58

10.12.2023, 12:46:42

Ah okay, das ergibt Sinn! Super vielen Dank für die Antwort :)

LAULAUA

LaulauAC

11.4.2024, 00:53:26

Ich habe hier ein kleines Störgefühl. Muss der B am Ende die gesamten Aufwendungen des A tragen oder findet auf irgendeiner Ebene noch eine Kostenteilung statt? Ich sehe auf den ersten Blick nämlich keine. Es ließen sich sicherlich auch Fälle konstruieren, in denen ein Unfall zwar auf einem für beide Parteien unabwendbaren Ereignis beruht, beiden Parteien aber die Möglichkeit der Selbstaufopferung verbleibt. Es würde in solchen Fällen vom Zufall abhängen, wer ausweicht, sich dadurch selbst schädigt, andererseits dem anderen aber die gesamten dadurch entstehenden Kosten auferlegen kann. Das kann für mein Empfinden nicht richtig sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2024, 11:15:29

Hallo LaulauAC, mit Deinem Störgefühl bist Du tatsächlich in sehr guter Gesellschaft. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Selbstaufopferung zum Straßenverkehr ebenfalls ausgeführt, dass in diesen Konstellationen eine volle Kostenlast unbillig ist, wenn der Schaden für beide Beteiligte durch eine zufällige Gefahrenlage ausgelöst worden ist. Unter anderem auch deshalb, weil den Kraftfahrer grundsätzlich auch die allgemeine Betriebsgefahr trifft. Im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung hat er deshalb für den Sonderfall der Selbstaufopferung im Straßenverkehr festgestellt, dass die "Aufwands"entschädigung des Geschäftsführers in diesen Fällen zu kürzen ist und dabei auch eine hälftige Kürzung unbeanstandet gelassen (vgl. BGHZ 38, 270 - http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz38_270.htm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

26.6.2024, 17:33:44

Liebes Team, ich würde mich freuen, wenn man hier aber bis zum Ende prüfen würde. Also Ohne Berechtigung und noch die Rechtsfolge.


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