Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Vorverfahren und Frist?
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Vorverfahren und Frist?
5. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (8.952 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde B hat Landwirtin L eine Agrarsubvention bewilligt. Zum angesagten Termin erhält L allerdings keine Zahlung. Es vergehen zwei Monate, ohne dass die Zahlung erfolgt. L schimpft über die unzuverlässige Verwaltung und will klagen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Vorverfahren und Frist?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L begehrt die tatsächliche Auszahlung der Subventionsgelder. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gesetz sieht für die allgemeine Leistungsklage die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens und die Einhaltung einer Klagefrist vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. L will ohne Durchführung eines Vorverfahrens und zwei Monate nach dem versprochenen Leistungstermin klagen. Die Klage scheitert deswegen bereits in der Zulässigkeit.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
26.10.2023, 18:07:46

Nora Mommsen
27.10.2023, 14:44:57
Hallo DeliktusMaximus, danke für deine Frage. Nein, die
allgemeine Leistungsklagekennt keine Klagefrist. Das Recht zur Klageerhebung kann allerdings verwirkt sein. Die
Verwirkungergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
5.12.2024, 10:50:37
@[DeliktusMaximus](178154) ergänzend zur
Verwirkung: Man braucht bei der
Verwirkungein Zeit- und ein Umstandsmoment. In der Praxis wird eine
Verwirkungdeswegen selten angenommen, da es häufig an einem Umstandsmoment scheitert. Der Kläger muss sich quasi in hohem Maße widersprüchlich verhalten (Stichwort: venire contra factum propirum/Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und das über einen längeren Zeitraum. Hoffe ich habe hier nichts falsch dargestellt @[Nora Mommsen](178057)