Miteigentum an einem Gewinnspiel-Kronkorken
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fünf Freunde fahren zum See. H öffnet für S ein Bier. S entdeckt im Kronkorken den Gewinn eines Audi A3. Nach dem Wochenende teilen die fünf wie verabredet die Kosten für Ferienwohnung und Verpflegung. S beansprucht den A3 für sich allein.
Einordnung des Falls
Miteigentum an einem Gewinnspiel-Kronkorken
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat seinen Miteigentumsanteil dadurch aufgegeben (§ 959 BGB), dass er den Kronkorken achtlos zwecks späterer Entsorgung auf den Tisch warf.
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Nein!
2. Die Miteigentumsgemeinschaft ist durch Realteilung (§ 752 BGB) beendet worden, indem S das Bier samt Kronkorken zugeteilt wurde.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die fünf Freunde haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Die fünf Freunde waren Miteigentümer am Gewinnkorken.
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Ja!
5. Wenn S den Gewinn für sich allein einlöst, verletzt er das Gebrauchsrecht der anderen Miteigentümer (§ 745 Abs. 2 BGB).
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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Zavviny
22.9.2020, 09:22:48
Noch besser wäre es, wenn Ihr in der Antwort darauf hinweisen würdet, dass auch ein anderes Ergebnis vertretbar wäre.

Lukas_Mengestu
1.12.2021, 12:14:09
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Zavviny. In der Tat kommen hier mit der entsprechenden Begründung auch andere Ergebnisse in Betracht. So könnte man hier die GbR auch mit dem Argument bejahen, dass die Freunde hier wechselseitig in Vorleistungen nicht unerheblicher Höhe getreten sind (Unterkunft/Benzin/Speisen/Getränke). Bejaht man trotz des Fehlens der gemeinsamen Kasse die GbR, so könnte man einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beitragspflicht (§§ 280 Abs. 1, 705, 706 BGB) oder Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 705, 241 Abs. 2 BGB) prüfen. Beide scheiden im Ergebnis aber aus, da S weder verpflichtet gewesen sein dürfte, den Kronkorken in die Gesellschaft einzubringen (§§ 280 Abs. 1, 705, 706 BGB) und damit insoweit seine Pflicht nicht verletzt hat. Auch eine Schutzpflichtverletzung könnte man mit dem Argument ablehnen, dass Gesellschaftszweck hier die Durchführung des Ausflugs und nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel war. Damit käme man hier insgesamt dazu, einen Anspruch zu verneinen. Auch mit Blick auf das Miteigentum werden teilweise andere Ergebnisse vertreten. Insoweit wird bereits bestritten, dass im Hinblick auf jeden einzelnen Gegenstand tatsächlich eine Bruchteilsgemeinschaft bestand. Im Fall der Trennung des Kronkorkens sei das Eigentum an diesem aber jedenfalls nicht auf alle fünf Freunde übertragen worden, sondern nur an den Gewinner. Denn nur an diesen richte sich die dingliche Einigung der Brauerei, die zuvor Eigentümerin der Flasche und des Kronkorkens war. Vertiefend hierzu: Oechsler/Mihaylova, Der Kronkorkenfall - Zu Gelegenheitsgesellschaft (§ 705 BGB), Auslobung (§ 657 BGB) und Inhabermarke (§ 807 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team