Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
9. Mai 2025
43 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K einigt sich telefonisch mit Verkäufer V über den Kauf von 50 Kameras zu je €140. Unmittelbar im Nachgang kommt V mit den Zahlen durcheinander und denkt, dass sie sich auf einen Kaufpreis von €150 geeinigt hätten. V schickt K deshalb kurz nach dem Telefonat eine „Auftragsbestätigung“ für 50 Kameras zu je €150. K reagiert nicht. V liefert die 50 Kameras und begehrt Zahlung von €7.500.
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Einordnung des Falls
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und V haben zunächst telefonisch einen Kaufvertrag über 50 Kameras zu je €140 geschlossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) kann ein Vertrag zustande kommen oder ein bestehender Vertrag abgeändert werden, wenn ein Kaufmann auf ein KBS schweigt.
Ja!
3. Indem K auf die Auftragsbestätigung des V nicht reagierte, hat er über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens der Änderung des Preises zu je €150 pro Kamera zugestimmt.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Manuelpohle
14.11.2019, 07:17:40
Ich denke auch, dass wer ein Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt widersprechen kann, da er schließlich mit den Folgen des Unterlassens vertraut sein sollte...

Vulpes
10.3.2021, 18:38:19
Genau, sehe ich auch so! 👍
sinaaaa
2.1.2023, 16:40:21
Was ist mit der Abkürzung KBS gemeint

Lukas_Mengestu
2.1.2023, 16:50:08
Vielen Dank für die Nachfrage, sinaaaa. Hinter der Abkürzung verbirgt sich das "kaufmännische Bestätigungsschreiben", das in der zweiten Frage eingeführt wird :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
sinaaaa
2.1.2023, 16:51:49
In dem Fall davor wurde ein anderes Schema gezeigt welches eine
Annahme durch Schweigenunter Kaufleuten darstellt. Welches ist nun richtig ? (Es geht um den Paragraphen 362 )

Lukas_Mengestu
2.1.2023, 17:02:42
Hallo sinaaaa, vielen Dank für die Nachfrage. Hier musst Du etwas aufpassen. In dem hier behandelten Fall geht es um das kaufmännische Bestätigungsschreiben, welches im Nachgang an einen bereits abgeschlossenen Vertrag geschickt wird. Das heißt es liegen bereits zwei ausdrückliche Erklärungen, Angebot und Annahme vor. Diese werden nur noch einmal verschriftlicht. Davon zu unterscheiden ist die Regelung in
§ 362 HGB. Hier liegt nur ein Angebot vor und der Kaufmann reagiert auf dieses durch Schweigen. In dieser Konstellation wird das Schweigen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise als Annahmeerklärung gewertet. Es geht also nicht bloß um eine Verschriftlichung eines bereits geschlossenen Vertrages, vielmehr kommt durch das Schreiben erstmals ein Vertrag zustande. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
6.9.2023, 20:57:14
Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, dass das KBS nicht normiert ist/nicht im Gesetz steht. Es handelt sich beim KBS um
Gewohnheitsrecht, das aus einem Handelsbrauch entstanden ist.
Raphaeljura
7.5.2023, 03:54:24
Das würde bedeuten, dass es jetzt zwei Verträge über die Kameras gibt? Das geht doch nicht ?

Carl Wagner
21.5.2023, 17:52:50
Vielen Dank für deine Frage Raphaeljura! In der Tat kam es nicht zu zwei Verträgen über die Kameras. Das KBS ändert den ursprünglichen Vertragsschluss nur ab. In der Praxis gestaltet es sich oft so, dass unklar ist, ob es zu einem Vertragsschluss kam bzw. zu welchen Bedingungen. Gerade das muss beim KBS geprüft werden (Kontakt, der ein Klarstellungsbedürfnis hinterlässt). Daher wird dann offen gelassen, ob und was für ein Vertrag mündlich geschlossen wurde. Grundsätzlich dient das KBS als Beweismittel für den geschlossenen Vertrag. Wenn aber behauptet wird, dieser gar nicht oder zumindest so nicht zustandegekommen sei, entfaltet das KBS auch eine konstitutive Wirkung. Dann folgt der Vertrag (was ggf. mit Änderungen einhergeht) unmittelbar aus dem KBS (nicht aus den Verhandlungen vorher) (vgl. siehe dazu Schärtl, JA 2007, 567, 571 unter III. Rechtsfolgen). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
silasowicz
19.8.2023, 13:28:00
Ich verstehe trotzdem nicht, dass es hier überhaupt noch ein Klarstellungsbedürfnis gibt, wenn die erste Frage ungeachtet der Beweisbarkeit doch eigentlich davon ausgeht, dass ein Vertrag über die Kameras zu je 140 € geschlossen wurde. Folgt man der eingeschränkten Vernehmenstheorie wäre es hier ja ohne weitere Angaben doch tatsächlich so, dass das Angebot so angenommen wird, wenn der Erklärende (hier K) davon ausgehen durfte, dass die Willenserklärung (hier Kameras zu 140 €) richtig vernommen wurde. Mangels anderer Angaben ist das doch eigentlich der Fall. Dann verstehe ich tatsächlich auch nicht, warum die KBS-Grundsätze überhaupt angewendet werden, da es ja bereits einen Vertragsschluss und somit kein Klarstellungsbedürfnis mehr gibt (also die Frage ist jetzt eher dogmatischer und weniger praktischer Natur). Verneint man dieses, gäbe es doch eigentlich nur den Vertrag über 50 Kameras zu je 140 €, oder?
galapagosgarry
30.12.2023, 23:36:06
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben fasst quasi die vorangegangene telefonische/mündliche Vertragsbesprechung zusammen. Das KBS hat damit auch eine Nachweisfunktion. Unter Kaufleuten ist das durchaus üblich.
Captain Stupid
29.1.2024, 00:31:50
Dann verstehe ich aber nicht, wieso bei Frage 1 die richtige Antwort sein soll, dass ein Vertrag über 50 Kameras zu je 140€ bereits zustande gekommen ist. K "bestellt" doch nur, und V irrt sich in seinem KBS, auf das K nicht reagiert. Also kommt ein Vertrag (über 150€ je Kamera) doch erst zustande, durch die Anwendung der Regelungen über das KBS!? Wäre das Telefonat jetzt nur die vorvertragliche Verhandlung gewesen, würde das in meinen Augen auch alles passen. Das der Vertrag durch das Telefonat bereits geschlossen sein soll, ergibt sich jedoch mE zum Einen nicht unbedingt aus dem Sachverhalt, und zum Anderen verwirrt mich das auch in Bezug auf die Anwendung der Regelungen über das KBS.

Sebastian Schmitt
27.4.2025, 08:28:29
Hallo @[silasowicz](213132), das Klarstellungsbedürfnis würde ich zunächst nicht überbewerten, ist es doch ohnehin keine harte
rechtliche Voraussetzung des kfm Bestätigungsschreibens. Es genügt vielmehr grds der unmittelbare Zusammenhang des Schreibens zu vorangegangenen Vertragsverhandlungen oder (wie hier) einem Vertragsschluss. IÜ kann ich mich dem Hinweis von @[galapagosgarry](225215) nur anschließen: Kfm Bestätigungsschreiben können eben auch bereits erfolgte Vertragsschlüsse aus Beweis- und Streitvermeidungsgründen zusammenfassen (näher zB MüKoHGB/Maultzsch, 6. Aufl 2025, § 346 Rn 143 f). Zu Deinem Hinweis, @[Captain Stupid ](227614): Wir haben die Sachverhaltsdarstellung mittlerweile überarbeitet, sodass jetzt hoffentlich klar ist, dass schon iRd Telefonats ein Kaufvertrag geschlossen wird. V hat nur die Kaufpreishöhe falsch im Kopf und "bestätigt" daher einen höheren Betrag. Ein kfm Bestätigungsschreiben kann eben grds auch einen bereits fix geschlossenen Vertrag hinsichtlich bestimmter Punkte abändern (näher zu den verschiedenen Möglichkeiten zB MüKoHGB/Maultzsch, 6. Aufl 2025, § 346 Rn 157 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
cornelius.spans
4.11.2024, 21:12:18
Widersprechen sich nicht die Voraussetzungen (4) und (6)? Einerseits wird vorausgesetzt, dass der Erklärende redlich ist, also nur unwissentlich vom Vereinbarten abweicht. Andererseits wird vorausgesetzt, dass der Inhalt des KBS nicht so stark vom tatsächlichen Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Erklärende vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann, dass der andere dem zustimmt. Wenn jemand redlich ist, also nicht wissentlich abweicht kann man doch nie behaupten, dass der Erklärende vernünftigerweise nicht erwarten darf, dass der andere zustimmt. Denn der Erklärende glaubt ja, nur das bereits Vereinbarte zu bestätigen. LG
hannabuma
20.11.2024, 18:31:46
Ich vermute dieser Widerspruch lässt sich auflösen indem du in der Frage danach, ob der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte, den Zeitpunkt deiner Betrachtung auf eine nachträgliche Betrachtung änderst bzw. die Frage eher als theoretische Frage siehst. Wie du schon richtig sagst, liegt keine Redlichkeit des Absenders vor, wenn er Kenntnis von der Preisabweichung zwischen Verhandlung und KBS hat. Dann kommt man auch gar nicht erst zum Prüfungspunkt (6). Wenn sich der Absender aber wie im vorliegenden Fall schlichtweg über den vereinbarten Preis irrt und damit redlich ist, kommt man zum Prüfungspunkt (6). Darunter muss dann geprüft werden, ob das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Bei (6) geht es aber nicht darum, ob der Absender Kenntnis von der Abweichung hat und deswegen zum ZP der Absendung des KBS aktiv und bewusst mit dem Einverständnis des Empfängers rechnet oder nicht. Vielmehr muss man das Ganze im Hinblick auf den Empfänger sehen und sich die Frage stellen, ob der abgeänderte Preis im KBS für ihn zumutbar ist oder nicht. Je nachdem, ergibt sich dann in der Argumentation in (6) folgendes: abgeänderter Preis im KBS ist dem Empfänger zumutbar -> Absender konnte/könnte vernünftigerweise mit Einverständnis des Empfängers rechnen (obwohl Kenntnis über Abweichung (-)) -> kein Ausschluss des KBS oder abgeänderter Preis im KBS ist dem Empfänger nicht zumutbar, weil er zu stark vom originären Preis abweicht -> Absender konnte/könnte dann auch nicht vernünftigerweise mit Einverständnis des Empfängers rechnen -> dann Ausschluss des KBS Ich hoffe ich habe dich richtig verstanden und bin verständlich darauf eingegangen!
cornelius.spans
10.12.2024, 21:00:01
Hallo @[hannabuma](171851), vielen Dank für deine Antwort;) Ich finde den Gedanken gut, auf den Empfänger abzustellen. So könnte man die Punkte stringent prüfen. Mich stört nur weiterhin der Wortlaut zu Punkt (6), nach dem es darauf ankommt, was der Erklärende erwarten darf. Daraus ergibt sich für mich, dass man auf den Erklärenden abzustellen hat. LG

Sebastian Schmitt
27.4.2025, 10:31:31
Hallo @[cornelius.spans](264551), vielen Dank für den guten Hinweis. Ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den von Dir genannten Kriterien wird man nicht leugnen können. Die genaue Abgrenzung ist allerdings auch nicht immer ganz klar. MüKoHGB/Maultzsch, 6. Aufl 2025, § 346 Rn 170 spricht sich sogar dafür aus, das (subjektive) Kriterium der Redlichkeit komplett zu ignorieren und problematische Fälle stattdessen über das (objektive) Kriterium der Genehmigungsfähigkeit zu erfassen, den er bei unserem Punkt des "
unerheblichen Abweichens" verortet. Natürlich ist auch zum kfm Bestätigungsschreiben letztlich einiges umstritten, zumal es sich ja um ein weitestgehend ungeschriebens Rechtinstitut handelt, dessen Voraussetzungen dementsprechend diskutiert werden können. Demzufolge liest man auch abweichende Schemata oder Aufbauvarianten in der Ausbildungsliteratur. Die Ausführungen von @[hannabuma](171851) halte ich vor diesem Hintergrund für gut vertretbar. Insbesondere muss man sich klar machen, dass unser Punkt 6 ("was der Erklärende erwarten darf") eben in der Tat ein objektives Kriterium ist: Es geht darum, ob der Absender (objektiv) damit rechnen musste, dass die konkrete Abweichung von einem Empfänger (objektiv) üblicherweise/objektiv und vernünftigerweise hingenommen wird. Letztlich ist das natürlich ein sehr wertungsabhängiges Korrektiv für Extremfälle, mit gewissen Berührungspunkten zu
§ 242BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Deno
11.12.2024, 16:17:43
Ich ging irgendwie davon aus, dass Änderungen, die die
essentialia negotiibetreffen, nicht
unerheblichsein können. Gerade bei der Anzahl an Kameras, die bestellt wurden, macht 10 Euro doch schon was aus, oder nicht? Oder kann man weiterhin davon ausgehen, dass V hier schutzbedürftig ist?

Paulah
13.12.2024, 12:13:00
V ist hier nicht schutzbedürftig, weil zwei Kaufleute den Kaufvertrag geschlossen haben. Da gelten besondere Regelungen und hier konkret, dass Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach § 34
6 HGBals Zustimmung zu einem geänderten Antrag bedeutet.
Deno
16.12.2024, 19:12:43
Danke für die Antwort :) Ich hatte gefragt, weil ich es so gelernt hatte, dass einer der Voraussetzungen dafür, dass das Schweigen auf ein KBS eine Zustimmung darstellt, ist, dass eine wesentliche Änderung des Inhalts des tatsächlich oder vermeintlich geschlossenen Vertrags dem Absender nicht gestattet ist. Deswegen war ich mir bei einer Kaufpreisänderung unsicher, weil ich sie als wesentlich einstufte.
shuckfacex
20.12.2024, 11:39:41
Mich würde tatsächlich auch interessieren, wo die Grenze bei einer Kaufpreisänderung gezogen wird. Ist bestimmt Einzelfallabhängig, aber es gibt doch bestimmt auch einen Richtwert?

Sebastian Schmitt
27.4.2025, 11:09:00
Hallo @[Deno](267269), der Gedanke mit den
essentialia negotiiist ein valider Punkt: Was soll sonst schon "erheblich" sein, wenn nicht die? Nehmen wir andererseits mal einen Extremfall: Soll wirklich eine Abweichung um 0,01 € beim Kaufpreis eines einzigen bestellten Artikels dazu führen, dass wir eine erhebliche Abweichung haben? Vor diesem Hintergrund wird man einen vernünftigen Mittelweg finden müssen, denn irgendwann wird eine Abweichung beim Kaufpreis natürlich prozentual und/oder absolut problematisch. Wir haben es dabei mit einer sehr wertungsabhängigen Einzelfallentscheidung zu tun, die tendenziell großzügig zugunsten der Wirksamkeit des Schreibens ausfallen sollte, ua aus den von @[Paulah](135148) genannten Gründen (näher Ebenroth/Boujong/Fest, HGB, 5. Aufl 2024, § 346 Rn 348). Selbst grobe Richtwerte werden dafür nach meiner kurzen Recherche nicht explizit genannt, @[shuckfacex](271425). Eine erhebliche Abweichung soll nach einigen ausdrücklichen Stellungnahmen im Schrifttum aber jedenfalls dann vorliegen (wobei das nicht als "Grenze" zu verstehen ist!), wenn als Kaufpreis das Doppelte des tatsächlich Vereinbarten "bestätigt" wird (Ebenroth/Boujong/Fest, HGB, 5. Aufl 2024, § 346 Rn 348; Oetker/Pamp, HGB, 8. Aufl 2024, § 346 Rn 60). AA evtl ein mittlerweile über 50 Jahre altes BGH-Urteil, das ich mir jetzt aber offen gesagt nicht näher angeschaut habe (BGH NJW 1969, 1711). Fest und Pamp lesen aus diesem Urteil anscheinend unterschiedliche Aussagen heraus, bei vertieftem Interesse verweise ich an dieser Stelle mal auf die zitierten Kommentarstellen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Melissa :)
22.3.2025, 11:53:15
Eine super Lernhilfe für das KBS: Wenn Unternehmer sich vertragen (-> beide Kaufleute oder nehmen am Geschäftsleben teil), einander bald schon schriftlich sagen (-> unmittelbar zeitlicher Zusammenhang, Schreiben), was mündlich man vereinbart sieht (-> Vertragsverhandlungen im Vorfeld), und bleibt das ohne Widerspruch (-> kein
unverzüglicher Widerspruch) und ohne inhaltlichen Bruch (-> keine starke inhaltliche Abweichung), dann so den beiden es geschieht. Es fehlt nur das Erfordernis, das der Absender redlich ist. Evtl. kann man das in den inhaltlichen Bruch hineinlesen.