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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaufmann K bestellt bei V telefonisch 50 Kameras zu je 140 €. V denkt, dass sie sich auf einen Kaufpreis von 150 € geeinigt hätten. V schickt K kurz darauf eine "Auftragsbestätigung" für 50 Kameras zu je 150 €. K reagiert nicht. V liefert die 50 Kameras und begehrt Zahlung von 7.500 €.

Einordnung des Falls

Schweigen auf KBS

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben telefonisch einen Kaufvertrag über 50 Kameras zu je 140 € geschlossen.

Ja, in der Tat!

Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier vorliegen. K und V haben daher telefonisch einen Kaufvertrag über 50 Kameras zum Preis von insgesamt (50 x 140 € =) 7.000 € geschlossen.

2. Nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) kann ein Vertrag zustande kommen oder ein bestehender Vertrag abgeändert werden, wenn ein Kaufmann auf ein KBS schweigt.

Ja!

Die Grundsätze über das KBS dienen damit der Rechtssicherheit, Leichtigkeit und Schnelligkeit im Handels- und Geschäftsverkehr. Das Schweigen auf ein KBS gilt kraft Gewohnheitsrecht als Zustimmung. Voraussetzungen sind: (1) Empfänger und Absender sind Kaufleute oder nehmen in größerem Umfang am Geschäftsleben teil, (2) dem KBS gingen Vertragsverhandlungen voraus, (3) das KBS wird in unmittelbar-zeitlichem Zusammenhang zu den Verhandlungen abgeschickt, (4) der Absender ist redlich und (5) der Empfänger widerspricht nicht unverzüglich. Dies gilt nicht (6), wenn das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte.

3. Indem K auf die Auftragsbestätigung des V nicht reagierte, hat er über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens der Änderung des Preises zu je 150 € pro Kamera zugestimmt.

Genau, so ist das!

(1) K ist Kaufmann, V nimmt zumindest wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teil. V und K haben sich telefonisch über den Kauf der Kameras geeinigt. (2) Dem KBS gingen Verhandlungen am Telefon voraus. (3) V sendete das KBS in engem zeitlichem Zusammenhang zu den Verhandlungen (4) und war redlich. (5) K widersprach nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), auf das Bestätigungsschreiben. (6) Das KBS weicht nur unerheblich vom Verhandlungsergebnis ab. Die Voraussetzungen des KBS liegen somit vor, sodass der Inhalt des Kaufvertrages kraft Handelsbrauch dahin gehend modifiziert wird, dass ein Kaufpreis von 150 € pro Kamera gilt.

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