Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Gewitterfall: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos (Risikoerhöhung)
Gewitterfall: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos (Risikoerhöhung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist seines pubertären Stiefsohnes S (12 Jahre) überdrüssig. Er setzt ihn bei starkem Gewitter in der Sächsischen Schweiz zum Klettern aus. Der Ort ist - wie M weiß - besonders für Blitzschläge bekannt. S wird beim Klettern vom Blitz erschlagen.
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Einordnung des Falls
Gewitterfall: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos (Risikoerhöhung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M ist der Tod des S objektiv zuzurechnen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L. H.
3.2.2021, 08:33:19
Kann hier zusätzlich für die Frage nach der objektiven Zurechnung noch erwägt werden, dass M gegenüber S eventuell eine Beschützergarantenstellung inne hat?
Vulpes
3.3.2021, 23:01:03
Hallo L. H. ✌️ Die Beschützergarantenstellung ist meines Wissens nach nur im Rahmen der unechten
Unterlassungsdelikte gem. § 13 StGB relevant. Im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit spielt sie aber glaube ich keine Rolle.
Lenny
20.6.2021, 21:27:31
Hallo zusammen, ich bin (mal wieder) etwas durcheinander und habe eine Frage: Kommt in solchen Fällen eine eigenverantwortliche Sebstschädigung in Betracht, wenn der Täter (nach dem Vorbild der Selbstschädigung in mittelbarer Täterschaft) über ein relevantes Sonderwissen verfügt? Ist das richtig? Oder geht es hier nur rein um das erlaubte Risiko? Vielen Dank schonmal für die Hilfe 😊
Marilena
13.7.2021, 09:19:52
Hallo Lenny, vielen Dank für die interessante Frage, guter Gedanke! Wenn S hier wüsste, dass der Ort besonders für Blitzschläge bekannt ist (relevantes Sonderwissen) und trotz dieses Wissens unbedingt zum Zeitpunkt eines starken Gewitters hier klettern möchte und sich von M hinfahren lässt, liegt eine eigenverantwortliche Selbstschädigung nahe. Nicht eigenverantwortlich handeln aber z.B. Kinder, Geisteskranke, Volltrunkene. Wenn S 5 Jahre alt wäre, käme eine eigenverantwortliche Selbstschädigung nicht in Betracht. Ich hoffe das hilft Dir weiter? Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
Fuller at H(e)art
3.4.2022, 19:34:04
Ob sich hier die durch M geschaffene Gefahr auch im Tod des S realisiert hat, erscheint mir unter dem Gesichtspunkt einer - möglichen - eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zweifelhaft. Auch ein Pubertierender sollte m.E. in der Lage seien, die von Klettern bei starkem Gewitter ausgehenden Gefahren einzuschätzen. Ohne genauere Angaben (insbesondere zum Alter - die Pubertät reicht laut Wikipedia von 12-18 Jahren) lässt sich das aber kaum abschließen beurteilen.
Lukas_Mengestu
4.4.2022, 13:22:44
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Hermann. Wir haben den Sachverhalt nun im Sachverhalt präzisiert, dass S gerade erst 12 Jahre alt ist - dadurch sollte es noch deutlicher werden. Ausweislich des Sachverhaltes bestehe in der sächsischen Schweiz zudem ein erhöhtes Risiko für Blitzeinschläge. Dass S hiervon Kenntnis hatte, lässt sich dem Sachverhalt dagegen nicht entnehmen. Eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdungwürde hier insofern an Ms Sonderwissen scheitern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Drunkengamer
11.7.2024, 22:01:34
erfüllt der Stiefvater nicht den objektiven Tatbestand des 221 STGB und schafft schon dadurch an sich ein
rechtlich missbilligtes Risiko?
Timurso
12.7.2024, 10:29:22
Das dürfte ein Zirkelschluss sein. Damit er den objektiven Tatbestand von § 221 StGB erfüllt, müsste ihm die konkrete Gefahr ja ebenfalls objektiv zurechenbar sein, was hier aber gerade fraglich ist.
Ugento
19.9.2024, 14:13:19
Worauf wird jetzt in dem Fall abgestellt, um die
objektive Zurechnungzu bejahen? Dass er den S extra an solch einen Ort ausgesetzt hat, also die Handlung? Oder dass S noch minderjährig ist?
Leo Lee
21.9.2024, 09:59:08
Hallo Ugento, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In dieser Konstellation wird darauf abgestellt, dass der S den M in eine Lage versetzt hat, in der ein Blitzschlag mit höherer Wahrscheinlichkeit eines Blitzeinschlags zu rechnen ist. Die Minderjährigkeit spielt insofern keine Rolle. Denkbar wäre allerdings, die
eigenverantwortliche Selbstgefährdungzu prüfen; hier würde man eher aufgrund des Alters und der Unerfahrenheit des M jedoch die Einsichtsfähigkeit/Überschaubarkeit, die nötig ist für eine
freiverantwortliche Selbstgefährdung, eher ablehnen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo