Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Gewitterfall: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos (Risikoerhöhung)

Gewitterfall: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos (Risikoerhöhung)

4. Juli 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M ist seines pubertären Stiefsohnes S (12 Jahre) überdrüssig. Er setzt ihn bei starkem Gewitter in der Sächsischen Schweiz zum Klettern aus. Der Ort ist - wie M weiß - besonders für Blitzschläge bekannt. S wird beim Klettern vom Blitz erschlagen.

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Einordnung des Falls

Gewitterfall: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos (Risikoerhöhung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist der Tod des S objektiv zuzurechnen.

Ja, in der Tat!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.Indem M den S während eines Gewitters an einem für Blitzschläge besonders gefährdeten Bereich ausgesetzt hat, hat er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich auch im Tod des S realisiert hat. Anders als in dem Fall, in dem der Täter das Opfer zu einem Gewitterspaziergang überredet, hat M den S nicht lediglich einem allgemeinen Lebensrisiko ausgesetzt. M hat die Gefahr des Eintritts eines allgemeinen Lebensrisikos deutlich erhöht und damit eine eigene Gefahr geschaffen.
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