Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

„Beweglichkeit“ von Liebesschlössern (§ 242 StGB)

„Beweglichkeit“ von Liebesschlössern (§ 242 StGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B brechen mehrere Streben eines Brückengeländers auf und entfernen mehrere, von Paaren dort angebrachte "Liebesschlösser", um sie an einen Schrotthändler zu verkaufen.

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Einordnung des Falls

„Beweglichkeit“ von Liebesschlössern (§ 242 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Liebesschlösser sind "bewegliche Sachen" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird. Indem A und B die Schlösser von dem Gitterzaun entfernt haben, haben sie sie beweglich gemacht.
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2. Die Schlösser sind für A und B "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich ausschließlich nach den Regeln des BGB. Die Liebes-Paare könnten ihr Eigentum an den Schlössern aufgegeben haben, indem sie diese an der Brücke befestigten. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB, Dereliktion).AG Köln: Die Liebesschlösser seien aus einem Brauch angebracht, um als Symbol für ewige Liebe dauerhaft dort zu hängen. Die Paare wollten das Eigentum nicht aufgeben, da ihnen das rechtliche Schicksal der Schlösser nicht gleichgültig war. Die Schlösser waren nicht herrenlos. Sie waren für A und B fremd.Du kannst die Fremdheit auch positiv definieren: „Fremd ist die Sache, wenn zumindest auch ein anderer als der Täter Eigentum an ihr besitzt.“ Es muss also mindestens Miteigentum eines anderen vorliegen.
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