„Beweglichkeit“ von Liebesschlössern (§ 242 StGB)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B brechen mehrere Streben eines Brückengeländers auf und entfernen mehrere, von Paaren dort angebrachte "Liebesschlösser", um sie an einen Schrotthändler zu verkaufen.

Einordnung des Falls

„Beweglichkeit“ von Liebesschlössern (§ 242 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Liebesschlösser sind "bewegliche Sachen" (§ 242 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird. Indem A und B die Schlösser von dem Gitterzaun entfernt haben, haben sie sie beweglich gemacht.

2. Die Schlösser sind für A und B "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich ausschließlich nach den Regeln des BGB. Die Liebes-Paare könnten ihr Eigentum an den Schlössern aufgegeben haben, indem sie diese an der Brücke befestigten. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB, Dereliktion). AG Köln: Die Liebesschlösser seien aus einem Brauch angebracht, um als Symbol für ewige Liebe dauerhaft dort zu hängen. Die Paare wollten das Eigentum nicht aufgeben, da ihnen das rechtliche Schicksal der Schlösser nicht gleichgültig war. Die Schlösser waren nicht herrenlos. Sie waren für A und B fremd.

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NI

Niklas

25.5.2021, 18:10:34

Befinden sich die Schlösser nicht im Eigentum des Brückeninhabers? Bsp.: Stadt Hamburg?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

25.5.2021, 19:59:51

Man muss zwischen Eigentum und Gewahrsam differenzieren. Insofern handelt es sich um unterschiedliche Prüfungspunkte. Die Liebesschlösser befanden sich (weiter) im Eigentum der jeweiligen Pärchen. Sie sind daher fremd. Der Eigentümer der Brücke hat Gewahrsam an den Schlössern. Somit haben die Täter den Gewahrsam gebrochen und neuen begründet, als sie die Schlösser entwendeten. Im Einzelnen: Die Liebesschlösser sind fremd, da sie nicht im Alleineigentum der A und B standen. Sie waren insbesondere nicht herrenlos. Die Schlösser stehen im Eigentum derjenigen, die sie an der Brücke angeschlossen haben. Bewegliche Sachen werden nach § 959 BGB herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Erforderlich dazu ist neben der tatsächlichen Besitzaufgabe der rechtsgeschäftliche Wille auch das Eigentum aufzugeben. Das ist bei den "Liebesschlössern" nicht der Fall. Diese werden dem Brauch nach am Brückengeländer angebracht um als Symbol für ewige Liebe für immer dort hängen zu bleiben. Diejenigen, die Liebesschlösser an das Brückengeländer anbringen, wollen diese gerade nicht dauerhaft loswerden. Mit anderen Worten: Beim Prüfungspunkt „fremde bewegliche Sache“ (+) Das AG Köln führt weiter aus, die Schlösser seien auch nicht gewahrsamslos. (Das ist wichtig, für den Prüfungspunkt „Wegnahme“). Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus der Duldung der Schlösser an der Brücke in Kenntnis ihrer Existenz der Gewahrsam des jeweiligen Brücken-Eigentümers (zB der Stadt).

MI

Michael

14.10.2021, 00:33:35

Die Schlösser sind doch schon aus dem Grund nicht herrenlos, weil die Paare zumindest gelockerten Gewahrsam an der Sache - den Schlössern - haben, oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.10.2021, 08:07:56

Hallo Michael, vielen Dank für Deine Nachfrage! Bei den Vermögensdelikten musst Du allerdings etwas aufpassen, dass die Terminologie nicht durcheinander geht. Die Begriffe Eigentum und Gewahrsam sind sorgsam voneinander zu unterscheiden. Bei der Frage der Herrenlosigkeit geht es um die Frage, ob der Gegenstand einen Eigentümer hat, nicht ob jemand Gewahrsam darüber hat. In dem hier beschriebenen Beispiel bleiben die Paare Eigentümer, ihren Gewahrsam haben sie bei lebensnaher Betrachtung allerdings aufgegeben. Diesen übt nun der Brücken-Eigentümer aus. Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal Tigerwitchs Kommentar im parallelen Thread an :). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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