+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will K eine seiner wertlosen Sammelkarten verkaufen. Daher spiegelt V dem K wahrheitswidrig vor, dass die Karte einen hohen Sammlerwert hat und K mit einem Weiterverkauf Gewinn machen wird. K ist begeistert und willigt ein.

Einordnung des Falls

Auch ein reiner Motivirrtum ist relevant

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann seine Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2, § 142 Abs. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigenschaftsirrtum stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Motive, die den Erklärenden zum Vertragsschluss bewegen, nicht zur Anfechtung berechtigen. Dazu muss der Erklärende jedoch über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache geirrt haben. Eigenschaft einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Nicht umfasst ist jedoch der Wert der Sache selbst. Hier irrt K über den Sammlerwert der Karte. Damit ist er nicht zur Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums berechtigt.

2. K kann seine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

V täuscht über die Tatsache, dass K die Karte an einen Sammler mit hohem Gewinn weiterverkaufen kann. Die Gewinnerwartung stellt dabei lediglich das Motiv zum Vertragsschluss dar. Grundsätzlich berechtigt ein bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist jedoch als Täuschung jedes Verhalten anzusehen, das bei einem anderen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält. Dabei ist es (im Gegensatz zu § 119 BGB) unerheblich, um welche Art von Irrtum es sich handelt. Auch ein durch arglistige Täuschung entstandener Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung.

Jurafuchs kostenlos testen


DG

DGR

3.1.2022, 19:23:35

Aber der Sammlerwert ist doch eine Verkehrswesentliche Eigenschaft bei SAMMELkarten. Der Sammlerwert ist ja ungleich dem tatsächlichen Wert. Das sieht man ja auch an Geld: Bestimmte 2€ Stücke die selten sind haben einen hohen Sammlerwert, wobei der echte Wert hingegen nur 2€ beträgt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2022, 10:05:57

Hallo Senpai, auch wenn der Wert der Sammelkarten letztlich eine Eigenschaft darstellt, wird im Hinblick auf den Wert eines Gegenstandes § 119 Abs. 2 BGB teleologisch reduziert. Nach der herrschenden Meinung sind insoweit lediglich wertbestimmende Faktoren (zB Zustand der Karte, Seltenheit der Karte, echt oder gefälscht). Zur Begründung wird angeführt, dass der Wert des Gegenstandes Schwankungen unterliege und letztlich in die Risikosphäre des Käufers falle (vgl. Armbrüster, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 119 RdNr. 143). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BE

BenKenobi

29.11.2023, 16:52:57

Ein hoher Sammlerwert geht aber in der Regel auf eine Seltenheit der Sache zurück, sonst gäbe es nach der Verkehrsauffassung kein besonderes Sammlerinteresse bezüglich der Sache. Ich sehe daher gute Gründe dafür, dass die Behauptung eines hohen Sammlerwerts aus Sicht eines objektiven Empfängers eine Seltenheit indiziert und mithin einen Eigenschaftsirrtum begründet. Diese Überlegung wäre aber wohl eher etwas für eine mündliche Prüfung, als für eine Klausur.


© Jurafuchs 2023