Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.
Einordnung des Falls
Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die gemalten Wände müssen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sein (§ 633 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Die Malerarbeiten müssen in erster Linie der Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen.
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Ja!
3. M und K haben ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wenn sich die Parteien nicht explizit auf eine Beschaffenheit geeinigt haben, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. M und K haben eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die gestrichenen Wände müssen daher den Farbton des Probeanstrichs haben.
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Ja!
6. Die Malerarbeiten entsprechen nicht der Beschaffenheitsvereinbarung und sind daher mangelhaft.
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Genau, so ist das!
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Juratiopharm
20.7.2022, 15:12:20
Das die Leistung einer Proble entspricht subsumiert § 434 III S. 1 Nr. 3 unter die objektiven Anforderungen. Hier wird die aber als eine konkludente subjektive Vereinbarung gesehen. Was mache ich mit diesem Unterschied?
Blotgrim
29.7.2022, 00:19:22
Ich würde sagen der Unterschied liegt darin, dass hier ein Probeanstrich gemacht wird und der Kunde konkludent sagt "den Rest bitte auch so". Das geht auch im Kaufrecht solange für beide Seiten erkennbar ist, dass beim Kauf die Qualität der Probe erwartet wird. Ansonsten liegt wie du schon gesagt hast eine objektive Anforderung vor

Nora Mommsen
11.8.2022, 10:03:37
Hallo Juratiopharm, die Probe gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist insbesondere relevant für Gattungsschulden und im Lichte dessen das an konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen nach stRtspr. des BGH hohe Anforderungen zu stellen sind. Es schließt sich auch nicht aus, dass eine Probe zudem zu einer Beschaffenheitsvereinbarung geführt hat - das ließe sich hier im Fall durchaus annehmen. Das ist aber nicht zwingend Folge einer Probe, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des BGH an konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team