Öffentliches Recht > Grundrechte
Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff
Stadt S betreibt eine Kläranlage in unmittelbarer Nähe zum Grundstück von Nachbar N. N kann wegen der erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen seinen Garten nur mit eingeschränktem Genuss nutzen. N fragt sich, ob S durch den Betrieb der Kläranlage in seine Grundrechte eingreift.