Öffentliches Recht > Grundrechte
Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
Gaststättenbetreiber G stellt einen Genehmigungsantrag für seine neue Gaststätte. Die vorherige musste er wegen horrender Steuerschulden schließen. Behörde B versagt die Genehmigung mit Verweis auf Gs Unzuverlässigkeit (§ 4 Gaststättengesetz). G beruft sich auf die Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG).