Öffentliches Recht > Grundrechte
Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
A und B pflegen seit vielen Jahren eine nachbarschaftliche Fehde, die vor dem Amtsgericht G landet. Beschwerdeführer B beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, G weist die Klage jedoch ohne mündliche Verhandlung ab. B meint, dass er einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG).