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Recht auf informationelle Selbstbestimmung 3: Keine Unterscheidung zwischen wichtigen und belanglosen Daten
Ministerium M will im Rahmen einer Kampagne auf die Gesundheitsgefahren von Zucker aufmerksam machen. Onlineanbieter A verfügt über Kundendaten, welche (ausschließlich) Aufschluss über das Konsumverhalten bezüglich künstlich gesüßter Produkte geben. M will A die Daten für die Kampagne abkaufen.