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Steuern - Anknüpfung an konkreten Vermögensbestandteil
A ist in einer Praxis als Zahnärztin angestellt. Als sie auf ihre erste Lohnabrechnung schaut, ärgert sie sich. Von ihrem Einkommen wurde ohne ihre Zustimmung direkt die Einkommenssteuer abgezogen. Dies hält sie für eine Enteignung ihres hart verdienten Geldes.