Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A wegen Betruges und gegen T wegen Beihilfe. Das Verfahren gegen T wird nach § 153 StPO eingestellt, A wird angeklagt. Im Prozess sagt Ts Bruder B aus und A wird verurteilt. Über ein Zeugnisverweigerungsrecht wird B nicht belehrt.
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Beruhen auf der fehlerhaften Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Schwester S wird vor ihrer Aussage nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), nicht aber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Als die Vorsitzende dies nach der Aussage bemerkt, holt sie die Belehrung nach.
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Inhalt der Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Zeuge Z belastet ihn schwer. A war mit Zs leiblicher Mutter verheiratet, die beiden sind aber nunmehr geschieden. Laut Protokoll wurde Z belehrt, dass er das Zeugnis verweigern könne „falls er zu den in § 52 StPO genannten Personen gehört”. Z erklärt, er sei mit A „nicht verwandt oder verschwägert”.