Absolute Revisionsgründe (§ 338 Nr. 1 StPO - Präklusion): 6 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Absolute Revisionsgründe (§ 338 Nr. 1 StPO - Präklusion) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 2 beliebtesten Fälle zum Thema Absolute Revisionsgründe (§ 338 Nr. 1 StPO - Präklusion)

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begriff des "Erkennenden Gerichts"

A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Der Vorsitzende hatte die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung angeordnet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). Der Ergänzungsschöffe S kam nicht zum Einsatz. A macht in der Revision geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen.

Die neuesten Fälle zum Thema Absolute Revisionsgründe (§ 338 Nr. 1 StPO - Präklusion)

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begriff des "Erkennenden Gerichts"

A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Der Vorsitzende hatte die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung angeordnet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). Der Ergänzungsschöffe S kam nicht zum Einsatz. A macht in der Revision geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen.

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Fehlerhafte Besetzung - Verhinderung eines Schöffen

A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Einer der Schöffen wurde von der Dienstleistung befreit und ausgetauscht, da er kurz schriftlich mitteilte, bei seiner Firma sei „wegen einer Krankheitswelle Land unter“ und er sei „nicht entbehrlich“. Diese Begründung hatte dem Vorsitzenden genügt.

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Fehler des Geschäftsverteilungsplans; Rügepräklusion am Amtsgericht

A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter und sein einziger Vertreter waren erkrankt und kehrten erst 2 Tage später zurück, sodass das Präsidium am Morgen des Prozesses einen außerordentlichen Vertreter bestellte (§ 21e Abs. 3 GVG).