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Schema: Prüfung der Notwehrvoraussetzungen (§ 32 StGB)
Prüfungsschema
Aufbau und Erläuterungen
Wie prüfst Du die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB)?
Notwehrlage
Die Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB). Sie bestimmt das „Ob“ der Notwehr. Entscheidend sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln. Stellt sich der Täter einen Angriff nur vor, liegt keine Notwehrlage vor (Putativnotwehrlage).
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut und rechtlich anerkannte Interesse, z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.Die Bedrohung durch ein Tier ist nur dann ein Angriff, wenn ein Mensch das Tier als Waffe einsetzt. Sonst ist an § 228 BGB zu denken.
Gegenwärtigkeit
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Unmittelbar bevor steht er, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte zu einer Verletzung kommen kann. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus.
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Einen Straftatbestand muss das Angriffsverhalten nicht erfüllen. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Auch schuldhaft muss der Angreifer nicht handeln. So begründet etwa der Angriff eines schuldunfähigen Kindes (§ 19 StGB) eine Notwehrlage.
Die Notwehrhandlung bestimmt das „Wie“ der Notwehr. Sie muss eine Verteidigung sein, also ein Verhalten, durch das der Betroffene dem Angriff entgegentritt, sei es als Schutzwehr (z.B. Blocken eines Schlags) oder als Trutzwehr (z.B. Gegenschlag). Sie darf sich grundsätzlich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten, nicht gegen unbeteiligte Dritte. Zudem muss sie erforderlich und geboten sein. Werden Rechtsgüter Unbeteiligter verletzt, ist an den rechtfertigenden Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 34 StGB) zu denken.
Erforderlichkeit
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie (1) geeignet und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Geeignet ist sie, wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Den Angriff beenden muss sie nicht. Erforderlich i.e.S. ist sie, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht. Maßgeblich ist eine objektive ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines besonnenen Dritten in der Lage des Angegriffenen. Der Angegriffene muss grundsätzlich nicht fliehen: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf. Anders als die Erforderlichkeit, die die faktische Abwehrmöglichkeit betrifft, geht es hier um die normative Angemessenheit der Reaktion. Die Rechtsprechung orientiert sich an Fallgruppen. Bei der Absichtsprovokation wird das Notwehrrecht nach h.M. vollständig versagt.Merkhilfe „KEBAP“: Krasses Missverhältnis, Enge persönliche Beziehung, Bagatellangriffe, Angriff Schuldloser, Provokation
Subjektives Rechtfertigungselement ("Verteidigungswille")
Der Verteidigungswille ist das subjektive Rechtfertigungselement (Wortlaut: „um … abzuwenden“). Der Täter muss (1) in Kenntnis der Notwehrlage und (2) mit dem Willen zur Verteidigung handeln. Weitere Motive wie Hass oder Rache sind unschädlich, solange der Verteidigungswille nicht als völlig nebensächlich zurücktritt. Fehlt er, ist die Folge umstritten: Die frühere Rspr. bestraft wegen vollendeter Tat, ein großer Teil der Literatur und die neuere Rspr. nur wegen Versuchs.
Fundstellen
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