Schema: Tatbestand Zivilurteil: Klagen mit Aufrechnung

4. März 2026

26 Kommentare

4,8(44.913 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie ist der Tatbestand bei Klagen mit Aufrechnung durch den Beklagten aufzubauen?

  1. Einleitungssatz

    „Die Parteien streiten über … (z.B. gegenseitige Zahlungsansprüche aus einem Kaufvertrag).“

  2. Unstreitiges zur Klageforderung

  3. Streitiges Klägervorbringen zu Nebenforderungen

    Erklärt der Beklagte die unbedingte Primäraufrechnung, so stellt er damit zugleich den klägerischen Vortrag bezüglich der Forderung unstreitig. In Betracht kommt damit lediglich noch streitiges Klägervorbringen zu den Nebenforderungen. „Der Kläger behauptet, …“

  4. ggf. antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)

  5. Anträge (eingerückt)

    „Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, …“, „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“

  6. Streitiges Beklagtenvorbringen zu Nebenforderungen

    „Der Beklagte behauptet, …“

  7. Überleitung Aufrechnung

    Die Aufrechnung ist nicht als Antrag des Beklagten darzustellen, sondern im Rahmen seines streitigen Sachvortrags. „Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung in Höhe von … aus …“

  8. Unstreitiges zur Gegenforderung

    Sofern Klageforderung und Gegenforderung auf demselben Sachverhalt beruhen, kann das Unstreitige von Klage- und Gegenforderung auch gemeinsam zu Beginn des Tatbestandes dargestellt werden.

  9. Streitiges Beklagtenvorbringen zur Gegenforderung

  10. Streitiges Klägervorbringen zur Gegenforderung

  11. Große Prozessgeschichte

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEN

Dennis

8.1.2024, 13:50:12

Müsste hier in die Fragestellung nicht noch der Hinweis rein,

da

ss es sich um eine

Primäraufrechnung

handelt und

da

her kein streitiger Vortrag des Klägers zur Klageforderung in den Tatbestand muss?

MO

Moritz94

11.7.2025, 22:47:25

Push, @[Leo Lee](213375) @[Christian Leupold-Wendling](29773) @[Sebastian Schmitt](263562)

la reina de los gatos

la reina de los gatos

5.5.2024, 14:13:50

Warum wird hier von "Nebenforderungen" gesprochen? Geht es nicht um eine Hauptforderung bzw. den ursprünglichen Klageantrag, und

da

nn wird eine

Primäraufrechnung

im Verfahren erklärt?

nboss

nboss

13.5.2024, 14:03:49

Ich würde sagen

da

ss ist die Antwort aber keine Gewähr:) Erklärt der Beklagte die unbedingte

Primäraufrechnung

, so stellt er

da

mit zugleich den klägerischen Vortrag bezüglich der Forderung unstreitig. In Betracht kommt

da

mit lediglich noch streitiges Klägervorbringen zu den Nebenforderungen. Grüße

CLA

claire21

26.5.2024, 22:44:39

Da

s hier von „Nebenforderungen“ gesprochen wird, ist vermutlich ein Fehler? Gemeint sein müsste Hauptforderung oder?

BENED

benedetto

27.5.2024, 11:51:50

Bei einer

Primäraufrechnung

ist der SV in tatsächlicher Hinsicht unstreitig (bzgl. der Hauptforderung). Insoweit kann es keinen streitigen SV geben. Zumindest Kaiser ist der Auffassung,

da

ss eine erklärte

Hilfsaufrechnung

auch

da

nn in Wirklichkeit eine

Primäraufrechnung

ist, wenn nur um Tatsachen gestritten wird. Eine echte

Hilfsaufrechnung

(bei der auch streitiger Tatsachenvortrag aufzuführen ist), könne es

da

nn nur geben, wenn auch um tatsächliche Punkte gestritten wird.

Juriano

Juriano

3.10.2024, 12:58:14

Da

s Schema ist richtig. Hinsichtlich der Nebenforderungen wird eine "Ausnahme" (eigentlich keine echte Ausnahme)gemacht. Wenn diesbezüglich Tatsachen umstritten sind liegt dennoch eine

Primäraufrechnung

vor.

Da

s macht auch Sinn, wenn man sich die sonstige Konzeption von Nebenforderungen vor Augen hält. Nebenforderungen bleiben

ja

beispielsweise auch bezüglich der Streitwerte unberücksichtigt.

ALE

Aleton

28.9.2025, 19:28:59

Ich lese oft von Nebenforderungen. Was fällt den

jetzt

neben den Zinsen genau

da

runter? Auch die Anwaltskosten und wenn

ja

welche? Sorry, aber ich wusste nicht genau, wo ich

da

s Fragen sollte. Bezieht sich die Höhe der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Gebührenstreitwert?

Foxxy

Foxxy

28.9.2025, 19:29:07

Nebenforderungen sind alle Ansprüche, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.

Da

zu zählen vor allem Zinsen, aber auch

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

, Mahnkosten, Inkassokosten oder Vertragsstrafen, sofern sie mit der Hauptforderung im Zusammenhang stehen. Bei Anwaltskosten sind

da

s etwa die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit, wenn sie vom Gegner zu ersetzen sind (§ 280 Abs. 1, 2,

286 BGB

). Die Höhe der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich grundsätzlich auf den zu vollstreckenden Betrag, also auf die im Urteil ausgeurteilte Hauptforderung samt Nebenforderungen, nicht auf den Gebührenstreitwert. Der Gebührenstreitwert ist lediglich relevant für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.

BEN

ben

14.10.2025, 14:40:20

@[Foxxy](180364) erklär mir

da

s mit den außergerichtlichen anwaltskosten nochmal genau

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:40:26

@ben(132212) Außergerichtliche Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die für die anwaltliche Vertretung vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren anfallen, zum Beispiel für ein Mahnschreiben oder Verhandlungen mit der Gegenseite. Diese Kosten sind grundsätzlich als Nebenforderung erstattungsfähig, wenn der Gegner sich im Verzug befindet (§ 280, §

286 BGB

) oder die Beauftragung des Anwalts aus anderen Gründen erforderlich war. Zur Ergänzung: Neben Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten zählen zu den Nebenforderungen auch Mahnkosten, Inkassokosten und Vertragsstrafen, wenn sie mit der Hauptforderung im Zusammenhang stehen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich auf den im Urteil festgesetzten Betrag inklusive Nebenforderungen, nicht auf den Gebührenstreitwert. Der Gebührenstreitwert dient nur der Gebührenberechnung.

BEN

ben

14.10.2025, 14:41:17

@[Foxxy](180364) brauche ich

da

s gvg oder rvg oder so für die außergerichtlichen anealtskosten

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:41:22

@ben(132212) Für die Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten brauchst du

da

s RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), nicht

da

s GVG. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und der jeweiligen Gebührentabelle im RVG. Ergänzend zum Thema Tatbestand bei Klagen mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Im Tatbestand eines Zivilurteils stellst du nach dem Einleitungssatz zunächst

da

s Unstreitige zur Klageforderung

da

r,

da

nn ggf. streitiges Klägervorbringen (z.B. zu Nebenforderungen wie Zinsen oder Anwaltskosten).

Da

nach folgen die Anträge.

Da

s

Aufrechnung

sverlangen des Beklagten wird nicht als Antrag, sondern als Teil seines Sachvortrags wiedergegeben. Anschließend stellst du

da

s Unstreitige und Streitige zur Gegenforderung

da

r, mit der aufgerechnet wird. Am Ende folgt die

große Prozessgeschichte

.

BEN

ben

14.10.2025, 14:42:25

@foxxy welche Normen aus dem rvg brauche Ichbewusstsein genau

BEN

ben

14.10.2025, 14:42:50

@[Foxxy](180364) welche Normen aus dem rvg brauche ich

da

genau

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:42:57

@ben(132212) Für die Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten sind im RVG vor allem § 2, § 13 (Gebührentabelle) und Nr. 2300 ff. VV RVG (Vergütungsverzeichnis) relevant. Nr. 2300 VV RVG regelt die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 RVG. Weitere Vorschriften können je nach Fallkonstellation hinzukommen, etwa zur Erstattung bei Verzug (§ 280, §

286 BGB

, aber

da

s steht im BGB, nicht im RVG). Ergänzend zum Tatbestand bei Klagen mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Der Aufbau erfolgt so,

da

ss du nach dem Einleitungssatz

da

s Unstreitige zur Klageforderung,

da

nn

da

s streitige Klägervorbringen (insbesondere zu Nebenforderungen wie Zinsen, Mahnkosten, außergerichtliche Anwaltskosten)

da

rstellst.

Da

nach folgen die Anträge.

Da

s

Aufrechnung

sverlangen des Beklagten gibst du als Teil seines streitigen Vortrags wieder, nicht als Antrag. Anschließend folgen

da

s Unstreitige und Streitige zur Gegenforderung und zum Schluss die

große Prozessgeschichte

.

BEN

ben

14.10.2025, 14:44:33

@[Foxxy](180364) und ist es

da

nn für die ersatzfähigkeir der

da

nwalrskosten egal ob ich in der Hauptsache vllt nur zu 50 Prozent gewinne

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:44:40

@ben(132212) Nein, es ist nicht egal, ob du in der Hauptsache nur teilweise gewinnst. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten richtet sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (§ 91 ZPO). Wenn du nur zu 50 Prozent gewinnst, bekommst du in der Regel auch nur 50 Prozent der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Gegner erstattet. Ergänzend zum Tatbestand bei einer Klage mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Der Tatbestand wird so aufgebaut,

da

ss du mit dem Einleitungssatz beginnst,

da

nn

da

s Unstreitige zur Klageforderung

da

rstellst, anschließend

da

s streitige Klägervorbringen zu Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Anwaltskosten),

da

nach die Anträge wiedergibst,

da

s

Aufrechnung

sverlangen des Beklagten als streitiges Vorbringen beschreibst, gefolgt vom Unstreitigen und Streitigen zur Gegenforderung, und schließlich die

große Prozessgeschichte

aufführst. Die

Aufrechnung

wird also nicht als Antrag, sondern als Teil des Beklagtenvorbringens

da

rgestellt.

BEN

ben

14.10.2025, 14:45:55

@[Foxxy](180364) ich bin verwirrt. Was ist die andpruxhsgrubdlsgr für die außergerichtlichen anwaltsgebphren: 91 zpo oder

286 bgb
Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:45:58

@ben(132212) Die

Anspruch

sgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist nicht § 91 ZPO, sondern grundsätzlich § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. §

286 BGB

(Verzug). § 91 ZPO regelt nur die Kostenerstattung für

da

s gerichtliche Verfahren, also die Prozesskosten. Für die außergerichtlichen Anwaltskosten musst du also

da

rauf achten,

da

ss der Gegner sich im Verzug befindet oder ausnahmsweise ein

Schaden

sersatz

anspruch

besteht.

BEN

ben

14.10.2025, 14:47:00

@[Foxxy](180364) aber

da

nn ist es

ja

egal wie die kostenrragzngsquotw in der Hauptsache ist oder. Der 286 geht

da

nn auch durch wenn man nur teilweise in der Hauptsache gewinnt?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:47:08

@ben(132212) Auch bei außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1, 2, §

286 BGB

gilt: Du bekommst die Kosten nur in dem Umfang erstattet, wie du mit deiner Hauptforderung durchdringst. Wenn du zum Beispiel nur teilweise obsiegst, werden die Anwaltskosten entsprechend der Quote erstattet (vgl. §

92 ZPO

analog). Es ist also nicht egal, wie die Kostenverteilung im Urteil aussieht. Ergänzend zum Tatbestand bei Klagen mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Der Aufbau erfolgt so,

da

ss nach dem Einleitungssatz

da

s Unstreitige zur Klageforderung kommt,

da

nn

da

s streitige Klägervorbringen (insbesondere zu Nebenforderungen wie Zinsen oder Anwaltskosten), gefolgt von den Anträgen.

Da

s

Aufrechnung

sverlangen wird als streitiges Beklagtenvorbringen

da

rgestellt, nicht als Antrag.

Da

nach folgt

da

s Unstreitige und Streitige zur Gegenforderung, abschließend die

große Prozessgeschichte

.

BEN

ben

14.10.2025, 14:50:16

Bin mir leider nicht sicher, ob

da

s stimmt @[Dini2010](109777)


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