Schema: Tatbestand Zivilurteil: Klagen mit Aufrechnung

18. Januar 2026

26 Kommentare

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Wie ist der Tatbestand bei Klagen mit Aufrechnung durch den Beklagten aufzubauen?

  1. Einleitungssatz

    „Die Parteien streiten über … (z.B. gegenseitige Zahlungsansprüche aus einem Kaufvertrag).“

  2. Unstreitiges zur Klageforderung

  3. Streitiges Klägervorbringen zu Nebenforderungen

    Erklärt der Beklagte die unbedingte Primäraufrechnung, so stellt er damit zugleich den klägerischen Vortrag bezüglich der Forderung unstreitig. In Betracht kommt damit lediglich noch streitiges Klägervorbringen zu den Nebenforderungen. „Der Kläger behauptet, …“

  4. ggf. antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)

  5. Anträge (eingerückt)

    „Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, …“, „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“

  6. Streitiges Beklagtenvorbringen zu Nebenforderungen

    „Der Beklagte behauptet, …“

  7. Überleitung Aufrechnung

    Die Aufrechnung ist nicht als Antrag des Beklagten darzustellen, sondern im Rahmen seines streitigen Sachvortrags. „Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung in Höhe von … aus …“

  8. Unstreitiges zur Gegenforderung

    Sofern Klageforderung und Gegenforderung auf demselben Sachverhalt beruhen, kann das Unstreitige von Klage- und Gegenforderung auch gemeinsam zu Beginn des Tatbestandes dargestellt werden.

  9. Streitiges Beklagtenvorbringen zur Gegenforderung

  10. Streitiges Klägervorbringen zur Gegenforderung

  11. Große Prozessgeschichte

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEN

Dennis

8.1.2024, 13:50:12

Müsste hier in die Fragestellung nicht noch der Hinweis rein, dass es sich um eine

Primäraufrechnung

handelt und daher kein streitiger Vortrag des Klägers zur Klageforderung in den Tatbestand muss?

MO

Moritz94

11.7.2025, 22:47:25

Push, @[Leo Lee](213375) @[Christian Leupold-Wendling](29773) @[Sebastian Schmitt](263562)

la reina de los gatos

la reina de los gatos

5.5.2024, 14:13:50

Warum wird hier von "Nebenforderungen" gesprochen? Geht es nicht um eine Hauptforderung bzw. den ursprünglichen Klageantrag, und dann wird eine

Primäraufrechnung

im Verfahren erklärt?

nboss

nboss

13.5.2024, 14:03:49

Ich würde sagen dass ist die Antwort aber keine Gewähr:) Erklärt der Beklagte die unbedingte

Primäraufrechnung

, so stellt er damit zugleich den klägerischen Vortrag bezüglich der Forderung unstreitig. In Betracht kommt damit lediglich noch streitiges Klägervorbringen zu den Nebenforderungen. Grüße

CLA

claire21

26.5.2024, 22:44:39

Das hier von „Nebenforderungen“ gesprochen wird, ist vermutlich ein Fehler? Gemeint sein müsste Hauptforderung oder?

BENED

benedetto

27.5.2024, 11:51:50

Bei einer

Primäraufrechnung

ist der SV in tatsächlicher Hinsicht unstreitig (bzgl. der Hauptforderung). Insoweit kann es keinen streitigen SV geben. Zumindest Kaiser ist der Auffassung, dass eine erklärte

Hilfsaufrechnung

auch dann in Wirklichkeit eine

Primäraufrechnung

ist, wenn nur um Tatsachen gestritten wird. Eine echte

Hilfsaufrechnung

(bei der auch streitiger Tatsachenvortrag aufzuführen ist), könne es dann nur geben, wenn auch um tatsächliche Punkte gestritten wird.

Juriano

Juriano

3.10.2024, 12:58:14

Das Schema ist richtig. Hinsichtlich der Nebenforderungen wird eine "Ausnahme" (eigentlich keine echte Ausnahme)gemacht. Wenn diesbezüglich Tatsachen umstritten sind liegt dennoch eine

Primäraufrechnung

vor. Das macht auch Sinn, wenn man sich die sonstige Konzeption von Nebenforderungen vor Augen hält. Nebenforderungen bleiben ja beispielsweise auch bezüglich der Streitwerte unberücksichtigt.

ALE

Aleton

28.9.2025, 19:28:59

Ich lese oft von Nebenforderungen. Was fällt den jetzt neben den Zinsen genau darunter? Auch die Anwaltskosten und wenn ja welche? Sorry, aber ich wusste nicht genau, wo ich das Fragen sollte. Bezieht sich die Höhe der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Gebührenstreitwert?

Foxxy

Foxxy

28.9.2025, 19:29:07

Nebenforderungen sind alle Ansprüche, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dazu zählen vor allem Zinsen, aber auch

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

, Mahnkosten, Inkassokosten oder Vertragsstrafen, sofern sie mit der Hauptforderung im Zusammenhang stehen. Bei Anwaltskosten sind das etwa die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit, wenn sie vom Gegner zu ersetzen sind (§ 280 Abs. 1, 2, 286

BGB

). Die Höhe der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich grundsätzlich auf den zu vollstreckenden Betrag, also auf die im Urteil ausgeurteilte Hauptforderung samt Nebenforderungen, nicht auf den Gebührenstreitwert. Der Gebührenstreitwert ist lediglich relevant für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.

BEN

ben

14.10.2025, 14:40:20

@[Foxxy](180364) erklär mir das mit den außergerichtlichen anwaltskosten nochmal genau

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:40:26

@ben(132212) Außergerichtliche Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die für die anwaltliche Vertretung vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren anfallen, zum Beispiel für ein Mahnschreiben oder Verhandlungen mit der Gegenseite. Diese Kosten sind grundsätzlich als Nebenforderung erstattungsfähig, wenn der Gegner sich im

Verzug

befindet (§ 280, § 286

BGB

) oder die Beauftragung des Anwalts aus anderen Gründen erforderlich war. Zur Ergänzung: Neben Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten zählen zu den Nebenforderungen auch Mahnkosten, Inkassokosten und Vertragsstrafen, wenn sie mit der Hauptforderung im Zusammenhang stehen. Die

vorläufige Vollstreckbarkeit

bezieht sich auf den im Urteil festgesetzten Betrag inklusive Nebenforderungen, nicht auf den Gebührenstreitwert. Der Gebührenstreitwert dient nur der Gebührenberechnung.

BEN

ben

14.10.2025, 14:41:17

@[Foxxy](180364) brauche ich das gvg oder rvg oder so für die außergerichtlichen anealtskosten

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:41:22

@ben(132212) Für die Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten brauchst du das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), nicht das GVG. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und der jeweiligen Gebührentabelle im RVG. Ergänzend zum Thema Tatbestand bei Klagen mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Im Tatbestand eines

Zivilurteil

s stellst du nach dem Einleitungssatz zunächst das Unstreitige zur Klageforderung dar, dann ggf. streitiges Klägervorbringen (z.B. zu Nebenforderungen wie Zinsen oder Anwaltskosten). Danach folgen die Anträge. Das

Aufrechnung

sverlangen des Beklagten wird nicht als Antrag, sondern als Teil seines Sachvortrags wiedergegeben. Anschließend stellst du das Unstreitige und Streitige zur Gegenforderung dar, mit der aufgerechnet wird. Am Ende folgt die große Prozessgeschichte.

BEN

ben

14.10.2025, 14:42:25

@foxxy welche Normen aus dem rvg brauche Ichbewusstsein genau

BEN

ben

14.10.2025, 14:42:50

@[Foxxy](180364) welche Normen aus dem rvg brauche ich da genau

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:42:57

@ben(132212) Für die Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten sind im RVG vor allem § 2, § 13 (Gebührentabelle) und Nr. 2300 ff. VV RVG (Vergütungsverzeichnis) relevant. Nr. 2300 VV RVG regelt die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 RVG. Weitere Vorschriften können je nach Fallkonstellation hinzukommen, etwa zur Erstattung bei

Verzug

(§ 280, § 286

BGB

, aber das steht im

BGB

, nicht im RVG). Ergänzend zum Tatbestand bei Klagen mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Der Aufbau erfolgt so, dass du nach dem Einleitungssatz das Unstreitige zur Klageforderung, dann das streitige Klägervorbringen (insbesondere zu Nebenforderungen wie Zinsen, Mahnkosten, außergerichtliche Anwaltskosten) darstellst. Danach folgen die Anträge. Das

Aufrechnung

sverlangen des Beklagten gibst du als Teil seines streitigen Vortrags wieder, nicht als Antrag. Anschließend folgen das Unstreitige und Streitige zur Gegenforderung und zum Schluss die große Prozessgeschichte.

BEN

ben

14.10.2025, 14:44:33

@[Foxxy](180364) und ist es dann für die ersatzfähigkeir der danwalrskosten egal ob ich in der Hauptsache vllt nur zu 50 Prozent gewinne

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:44:40

@ben(132212) Nein, es ist nicht egal, ob du in der Hauptsache nur teilweise gewinnst. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten richtet sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (§ 91 ZPO). Wenn du nur zu 50 Prozent gewinnst, bekommst du in der Regel auch nur 50 Prozent der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Gegner erstattet. Ergänzend zum Tatbestand bei einer Klage mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Der Tatbestand wird so aufgebaut, dass du mit dem Einleitungssatz beginnst, dann das Unstreitige zur Klageforderung darstellst, anschließend das streitige Klägervorbringen zu Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Anwaltskosten), danach die Anträge wiedergibst, das

Aufrechnung

sverlangen des Beklagten als streitiges Vorbringen beschreibst, gefolgt vom Unstreitigen und Streitigen zur Gegenforderung, und schließlich die große Prozessgeschichte aufführst. Die

Aufrechnung

wird also nicht als Antrag, sondern als Teil des Beklagtenvorbringens dargestellt.

BEN

ben

14.10.2025, 14:45:55

@[Foxxy](180364) ich bin verwirrt. Was ist die andpruxhsgrubdlsgr für die außergerichtlichen anwaltsgebphren: 91 zpo oder 286

bgb
Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:45:58

@ben(132212) Die

Anspruchsgrundlage

für die

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

ist nicht § 91 ZPO, sondern grundsätzlich § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286

BGB

(

Verzug

). § 91 ZPO regelt nur die Kostenerstattung für das gerichtliche Verfahren, also die Prozesskosten. Für die außergerichtlichen Anwaltskosten musst du also darauf achten, dass der Gegner sich im

Verzug

befindet oder ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch besteht.

BEN

ben

14.10.2025, 14:47:00

@[Foxxy](180364) aber dann ist es ja egal wie die kostenrragzngsquotw in der Hauptsache ist oder. Der 286 geht dann auch durch wenn man nur teilweise in der Hauptsache gewinnt?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:47:08

@ben(132212) Auch bei außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1, 2, § 286

BGB

gilt: Du bekommst die Kosten nur in dem Umfang erstattet, wie du mit deiner Hauptforderung durchdringst. Wenn du zum Beispiel nur teilweise obsiegst, werden die Anwaltskosten entsprechend der Quote erstattet (vgl. § 92 ZPO analog). Es ist also nicht egal, wie die Kostenverteilung im Urteil aussieht. Ergänzend zum Tatbestand bei Klagen mit

Aufrechnung

durch den Beklagten: Der Aufbau erfolgt so, dass nach dem Einleitungssatz das Unstreitige zur Klageforderung kommt, dann das streitige Klägervorbringen (insbesondere zu Nebenforderungen wie Zinsen oder Anwaltskosten), gefolgt von den Anträgen. Das

Aufrechnung

sverlangen wird als streitiges Beklagtenvorbringen dargestellt, nicht als Antrag. Danach folgt das Unstreitige und Streitige zur Gegenforderung, abschließend die große Prozessgeschichte.

BEN

ben

14.10.2025, 14:50:16

Bin mir leider nicht sicher, ob das stimmt @[Dini2010](109777)


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