Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage Fall 2: Folgenbeseitigungsanspruch bei Vollzug eines rechtswidrigen VAs
Abgrenzung zur Anfechtungsklage Fall 2: Folgenbeseitigungsanspruch bei Vollzug eines rechtswidrigen VAs
4. April 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (8.492 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Verfügung, nach der sie ihre Holzhütte grün anstreichen muss. Als sich H weigert, nimmt G den Anstrich vor. H ist der Meinung, die Verfügung war rechtswidrig. Sie will, dass der Anstrich rückgängig gemacht wird.
Diesen Fall lösen 76,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage Fall 2: Folgenbeseitigungsanspruch bei Vollzug eines rechtswidrigen VAs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der G klagt H. Statthaft ist grundsätzlich die allgemeine Leistungsklage, wenn H ein rein tatsächliches Handeln der G begehrt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann jedoch nicht gegen den grünen Anstrich vorgehen, solange die Verfügung wirksam ist, mit der sie zum Anstreichen ihrer Holzhütte verpflichtet wurde.
Genau, so ist das!
3. Nach erfolgreicher Anfechtung des Verwaltungsakts muss H zusätzlich die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Folgenbeseitigung - also auf Wiederherstellung des alten Farbanstrichs -, erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
11.8.2021, 09:30:45
Hier wäre ein Formulierungsbeispiel für die Klausur toll (Klausur Hinweis) , wie man das mit dem
Annexantragschreiben könnte bzw. Wie man das aufbaut

Wendelin Neubert
3.12.2021, 18:18:23
Hallo Melanie, danke für deinen Vorschlag. Wir haben die Aufgabe um einen Klausurhinweis ergänzt und auch ein Formulierungsbeispiel aufgenommen. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie
30.12.2022, 15:31:07
Verstehe nicht ganz.. Hat sich der VA hier nicht durch Zielerreichung, also den Anstrich erledigt?

Nora Mommsen
2.1.2023, 11:50:48
Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage.
Erledigungwäre z.B. eingetreten, wenn das Haus niedergebrannt wäre und sich somit das Objekt des Verwaltungsaktes erledigt hätte. Durch den Anstrich ist zwar die Vornahmepflicht erloschen, der wirksame Verwaltungsakt begründet aber weiter eine Duldungspflicht den grünen Anstrich zu belassen. Solange der VA wirksam ist, kann H auch keine Beseitigung des Anstrichs verlangen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Gnu
29.1.2023, 22:17:20
Hallo liebes Team, an welcher Stelle der Prüfung thematisiere ich den
Annexantrag? In der statthaften Klageart? Oder erst in der Begründetheit?

CR7
4.8.2024, 22:54:30
Du thematisierst es in der statthaften Klageart bzw. Antragsart und dann nach der Prüfung der RMK des VA
evanici
29.8.2023, 17:23:20
Kann man trotzdem sagen, dass die "Gestalt" des
Annexantrags im Gutachten dem der Leistungsklage entspricht? Und würde ich dann en bloc erst die Anfechtungsklage auf
Zulässigkeit und Begründetheithin prüfen und dann dahinter nochmals dasselbe Spiel mit dem
Annexantrag(bzw. der Leistungsklage)? Und wäre die Klage zumindest teilweise begründet, wenn die Anfechtungsklage begründet ist, der
Annexantragjedoch nicht, weil beispielsweise das begehrte Handeln nicht verlangt werden kann, der VA aber schon
rechtswidrigwar und den Kläger in seinen Rechten verletzt?

Tim Gottschalk
27.3.2025, 20:41:58
Hallo @[evanici](214760), auf materieller Seite entspricht der
Annexantrageiner Leistungsklage. Du prüfst dort einen
Folgenbeseitigungsanspruch, der in anderen Konstellationen auch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wird. Wie du sagst, würde man zuerst die Anfechtungsklage prüfen. Ich würde aber wohl die Zulässigkeit beider Klagen zusammen prüfen, da sich dort abseits der Statthaftigkeit keine Besonderheiten ergeben. Das ist ja gerade der Sinn von § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO: Es wird einfach über den Antrag mitentschieden, ohne dass besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen überwunden werden müssten. Getrennt geht aber auch. Und wie du sagst, wenn kein Anspruch auf das begehrte Handeln besteht, weil es von den Rechtsfolgen des
Folgenbeseitigungsanspruchs nicht umfasst ist, aber die Anfechtungsklage begründet ist, dann ist die Klage insgesamt teilweise begründet und teilweise unbegründet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Unterfertigter
17.1.2024, 01:59:39
Dogu
9.3.2024, 16:32:22
Bei vertretbaren Handlungen wie dem Anstreichen würde ich eine
Ersatzvornahmevermuten. Dann müssen eben die entsprechenden Voraussetzungen des VwVG vorliegen (§§ 6 ff. VwVG).
konsti305
21.10.2024, 01:45:31
Hat sich durch das Anstreichen der Verwaltungsakt nicht vollzogen? Daraufhin könnte man doch eine
Fortsetzungsfeststellungsklageerheben und wenn der Verwaltungsakt als
rechtswidrigbestimmt wird, eine
allgemeine Leistungsklage.
Timurso
21.10.2024, 10:25:55
Der Verwaltungsakt wäre relativ sinnfrei, wenn er sich nach dem einmaligen Anstreichen erledigen und die Regelungswirkung entfallen würde. Dann könnte man ja ohne Probleme unmittelbar danach wieder in einer anderen Farbe streichen. Das wird so von der
Behördenicht gewollt sein. In der Praxis wird der VA daher wohl eindeutiger formuliert sein, dass seine Regelungswirkung sich auf die Herstellung und Aufrechterhaltung des Zustands (grün gestrichen) richtet. Hier muss man das wohl etwas lebensnah auslegen.
Timurso
21.10.2024, 10:27:00
Siehe auch die Antwort von Nora in einem Thread weiter unten.

Susan
24.3.2025, 11:19:35
(Wie) prüfe ich dann den
Annexantragnochmal separat?

Tim Gottschalk
27.3.2025, 20:20:27
Hallo @[Susan](209473), das grundsätzliche Schema für den materiell-rechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruch(um den es sich bei dem
Annexantragauf materieller Seite handelt) findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/zwxNOJIm5Rb Dabei musst du jedoch beachten, dass du den
hoheitlichen,
rechtswidrigen
Eingriffund auch seine fortwirkende Verletzung subjektiver Rechte bereits wie immer in der
Begründetheit der Anfechtungsklagegeprüft hast. Du kannst dich bei den Voraussetzungen also ziemlich kurz halten, da diese sich im Wesentlichen aus der
Begründetheit der Anfechtungsklageergeben. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team