Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Abstrakte Normenkontrolle
Zulässigkeit abstrake Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)
Schema: Zulässigkeit abstrake Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)
13. Januar 2026
13 Kommentare
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Wie prüfst Du die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?
Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG.
Teilweise wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. In manchen Bundesländern wird dies bevorzugt. Antragsberechtigung
Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG sind die Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Viertel der Mitglieder des Bundestags antragsberechtigt. Diese Aufzählung ist abschließend.
Antragsgegenstand
Als Antragsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG kommt sowohl Bundes- als auch Landesrecht in Betracht. Grundsätzlich ist eine Überprüfung eines Gesetzes ab Verkündung möglich. Es muss daher nicht bis zum Inktraftreten des Gesetzes gewartet werden.
Antragsgrund
Die abstrakte Normenkontrolle ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, weshalb ein prüfungspunkt „Antragsbefugnis“ terminologisch ungenau wäre. Als Antragsgrund kommen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel" über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht in Betracht.
Was genau als Antragsgrund genügt, ist umstritten. § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG, der die Frage des Antragsgrundes adressiert, schafft leider auch nur begrenzt Klarheit. Dieses Problem und seine Lösungen wirst Du im weiteren Verlauf dieses Kapitels kennenlernen. Form
Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG ist der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG) zu begründen und in schriftlicher Form einzureichen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.
Objektives Klarstellungsinteresse
Der Prüfungspunkt des objektiven Klarstellungsinteresses entspricht dem „Rechtsschutzbedürfnis“. Es wird durch das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es fehlt nur dann, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
18.7.2021, 04:06:24
Wo Wer Was Warum Wirklich? Wie
Vincent
3.6.2022, 15:04:59
Dieser Tipp hat wirklich mein Leben verändert 😂
rlaw
24.5.2024, 14:49:41
omg manchmal liebe ich die Community hier echt. Wieso wissen Repetitoren sowas nicht?
cann1311
14.9.2024, 23:05:10
Man ist der geil, 10/10
jurafucks
18.9.2024, 06:13:53
@[ri](98845) Danke! Das ist so guut. Gamechanger.
Imanlli
6.11.2025, 20:27:42
@[Foxxy](180364) Erklär mir die Eselbrücke :')
yangbo
7.4.2023, 17:07:14
Wäre es total verkehrt, Antragsgrund und Klarstellungsinteresse zusammen zu prüfen? Bzw. wenn (+), Anschlussfrage: Wäre es total verkehrt, den Punkt ganz am Ende zu prüfen, sodass die Reihenfolge der Eselsbrücke der der anderen Verfahren („wirklich“ ganz am Ende…) entspricht?
Lukas_Mengestu
12.4.2023, 17:26:35
Hallo yangbo,
Prüfungsschematasollen in den meisten Fällen lediglich Orientierung bieten und sind nicht in Stein gemeißelt. Oftmals sprechen logische Gründe für eine bestimmte Struktur (zB um Inzidentprüfungen zu vermeiden). Hier ist es dagegen durchaus möglich, das Klarstellungsbedürfnis bereits unter dem Punkt der Antragsbefugnis zu prüfen. In der Regel wird das ohnehin vorliegen, da Antragsgegenstand und Antragsgrund (
Meinungsverschiedenheiten/Zweifel) das Klarstellungsinteresse bereits indizieren (Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Rozek, 62. EL Januar 2022, BVerfGG § 76 Rn. 58). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
alina2010
23.1.2025, 12:10:32
Hallo liebes Jurafuchs-Team, welche relevante Änderung des GG gab es denn, die auf die abstrakte Normenkontrolle Einfluss hatte? LG :)
di203
30.1.2025, 17:49:16
Die staatsorganisationsrechtliche Zentralnorm Art. 93 GG mit allen Verfassungsverfahrensarten des § 13 BVerfGG ist im Dezember 2024 auf Art. 94 GG umgezogen @[alina2010](191843)
Charles "Chuck" McGill
14.8.2025, 16:10:56
Hat nichts hiermit im speziellen zu tun, wollte nur darauf hinweisen, dass bei mir das Feld für die spaced repetition Fälle des öfteren einfach nicht reagiert und ich diese somit nicht bearbeiten kann.
Eve
23.11.2025, 10:40:23
A. Verfahrensart vor dem BVerfG: abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG B. Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens I. Antragsteller: Bundesregierung II. Gegenstand: Landesgesetz zur Änderung der Landesverfassung = Landesrecht III. Antragsbefugnis:
Annahmeder Nichtigkeit wegen Unvereinbarkeit mit dem GG C. Begründetheit des Normenkontrollverfahrens I.
Prüfungsmaßstab(§ 76 I Nr. 1 BVerfGG): GG oder sonstiges Bundesrecht (
Umkehrschluss: kein LandesR) II. Formelle Vereinbarkeit der Änderung der Landesverfassung mit dem Grundgesetz: 1. Kompetenz des Landes: Art. 30 GG 2. Verfahren und Form: nicht zu prüfen, weil in LV bestimmt (kein
Prüfungsmaßstabvor dem BVerfG) III. Materielle Vereinbarkeit der Änderung der Landesverfassung mit dem Grundgesetz: 1.
Prüfungsmaßstab(siehe bereits C.I.: Darlegung an einer der beiden Stellen reicht aus): – nicht: Anforderungen aus Landesverfassung NRW (die ja geändert werden soll), sondern GG – dort Art. 28 I 1 GG (Homogenitätsklausel) 2. Auslegung der Homogenitätsklausel („demokratischer Rechtsstaat im Sinne des GG“): – keine Kopie des GG, sondern Entsprechung, d.h. Ausgestaltungsmöglichkeit auf Landesebene D. Ergebnis: Regelung in der Landesverfassung zulässig, daher Unbegründetheit des Antrags Dieser Aufbau zur Prüfung der abstrakten Normenkontrolle wurde uns gegeben. Unter A und B überschneidet sich das ja mit dem Aufbau, lediglich bei C (Begründetheit des Normenkontrollverfahrens) frage ich mich üb es sich um eine notwenige Ergänzung handelt oder inwiefern sich das hier einordnen ließe.
Foxxy
23.11.2025, 10:41:12
Kurzantwort: C (Begründetheit) ist kein „Add-on“, sondern zwingender zweiter Hauptteil nach der Zulässigkeit. Deinen Aufbau kannst du schlank so ordnen: A. Statthafte Verfahrensart/Zuständigkeit - Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG;
Zuständigkeit BVerfG(Abgrenzung zu Landesverfassungsgerichten nur, wenn ausschließlich landesverfassungsrechtlicher Maßstab betroffen wäre). B. Zulässigkeit - Antragsberechtigung: Bundesregierung, Landesregierungen, 1/4 der Mitglieder des Bundestages (abschließend). - Antragsgegenstand: Bundes- oder Landesrecht; Überprüfbarkeit ab Verkündung. - Antragsgrund (nicht: Antragsbefugnis):
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit (bei Bundesrecht: mit dem GG; bei Landesrecht: mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht). -
Objektives Klarstellungsinteresse: indiziert; fehlt nur, wenn die Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch Rechtswirkungen entfalten kann. - Form: schriftlich, begründet; keine Frist (§ 23 Abs. 1 BVerfGG). C. Begründetheit -
Prüfungsmaßstab: • Kontrolliertes Bundesrecht: Vereinbarkeit mit dem GG. • Kontrolliertes Landesrecht: Vereinbarkeit mit dem GG und sonstigem Bundesrecht (Art. 31 GG). - Formelle Vereinbarkeit: • Kompetenz: bei Landesrecht Art. 30, 70 GG (+). • Landesverfahrensrecht/Änderungsregeln der LV: grundsätzlich kein
Prüfungsmaßstabdes BVerfG; nur bundesrechtliche Verfahrensvorgaben, soweit existent. - Materielle Vereinbarkeit: • Maßstäbe insb. Art. 28 Abs. 1 GG (Homogenität), Grundrechte und
Staatsstrukturprinzipiendes GG; außerdem sonstiges Bundesrecht mit Vorrang (Art. 31 GG). Hinweis zu deinem Entwurf: - Unter B.III bitte „Antragsgrund“ statt „Antragsbefugnis“. - Deine Aussagen zu C (Homogenitätsklausel; keine Prüfung rein landesverfassungsrechtlicher Verfahrensfragen) passen; das ordnest du in die Begründetheit ein.
