Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Zulässigkeit abstrake Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Schema: Zulässigkeit abstrake Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

29. November 2025

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Wie prüfst Du die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

    Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG. Teilweise wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. In manchen Bundesländern wird dies bevorzugt.

  2. Antragsberechtigung

    Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG sind die Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Viertel der Mitglieder des Bundestags antragsberechtigt. Diese Aufzählung ist abschließend.

  3. Antragsgegenstand

    Als Antragsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG kommt sowohl Bundes- als auch Landesrecht in Betracht. Grundsätzlich ist eine Überprüfung eines Gesetzes ab Verkündung möglich. Es muss daher nicht bis zum Inktraftreten des Gesetzes gewartet werden.

  4. Antragsgrund

    Die abstrakte Normenkontrolle ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, weshalb ein prüfungspunkt „Antragsbefugnis“ terminologisch ungenau wäre. Als Antragsgrund kommen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel" über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht in Betracht. Was genau als Antragsgrund genügt, ist umstritten. § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG, der die Frage des Antragsgrundes adressiert, schafft leider auch nur begrenzt Klarheit. Dieses Problem und seine Lösungen wirst Du im weiteren Verlauf dieses Kapitels kennenlernen.

  5. Form

    Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG ist der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG) zu begründen und in schriftlicher Form einzureichen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.

  6. Objektives Klarstellungsinteresse

    Der Prüfungspunkt des objektiven Klarstellungsinteresses entspricht dem „Rechtsschutzbedürfnis“. Es wird durch das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es fehlt nur dann, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können.

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