Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Zulässigkeit abstrake Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Schema: Zulässigkeit abstrake Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

13. Januar 2026

13 Kommentare

4,8(61.749 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

    Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG. Teilweise wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. In manchen Bundesländern wird dies bevorzugt.

  2. Antragsberechtigung

    Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG sind die Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Viertel der Mitglieder des Bundestags antragsberechtigt. Diese Aufzählung ist abschließend.

  3. Antragsgegenstand

    Als Antragsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG kommt sowohl Bundes- als auch Landesrecht in Betracht. Grundsätzlich ist eine Überprüfung eines Gesetzes ab Verkündung möglich. Es muss daher nicht bis zum Inktraftreten des Gesetzes gewartet werden.

  4. Antragsgrund

    Die abstrakte Normenkontrolle ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, weshalb ein prüfungspunkt „Antragsbefugnis“ terminologisch ungenau wäre. Als Antragsgrund kommen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel" über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht in Betracht. Was genau als Antragsgrund genügt, ist umstritten. § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG, der die Frage des Antragsgrundes adressiert, schafft leider auch nur begrenzt Klarheit. Dieses Problem und seine Lösungen wirst Du im weiteren Verlauf dieses Kapitels kennenlernen.

  5. Form

    Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG ist der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG) zu begründen und in schriftlicher Form einzureichen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.

  6. Objektives Klarstellungsinteresse

    Der Prüfungspunkt des objektiven Klarstellungsinteresses entspricht dem „Rechtsschutzbedürfnis“. Es wird durch das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es fehlt nur dann, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

18.7.2021, 04:06:24

Wo Wer Was Warum Wirklich? Wie

Vincent

Vincent

3.6.2022, 15:04:59

Dieser Tipp hat wirklich mein Leben verändert 😂

rlaw

rlaw

24.5.2024, 14:49:41

omg manchmal liebe ich die Community hier echt. Wieso wissen Repetitoren sowas nicht?

CAN

cann1311

14.9.2024, 23:05:10

Man ist der geil, 10/10

JURAFU

jurafucks

18.9.2024, 06:13:53

@[ri](98845) Danke! Das ist so guut. Gamechanger.

IMA

Imanlli

6.11.2025, 20:27:42

@[Foxxy](180364) Erklär mir die Eselbrücke :')

YAN

yangbo

7.4.2023, 17:07:14

Wäre es total verkehrt, Antragsgrund und Klarstellungsinteresse zusammen zu prüfen? Bzw. wenn (+), Anschlussfrage: Wäre es total verkehrt, den Punkt ganz am Ende zu prüfen, sodass die Reihenfolge der Eselsbrücke der der anderen Verfahren („wirklich“ ganz am Ende…) entspricht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.4.2023, 17:26:35

Hallo yangbo,

Prüfungsschemata

sollen in den meisten Fällen lediglich Orientierung bieten und sind nicht in Stein gemeißelt. Oftmals sprechen logische Gründe für eine bestimmte Struktur (zB um Inzidentprüfungen zu vermeiden). Hier ist es dagegen durchaus möglich, das Klarstellungsbedürfnis bereits unter dem Punkt der Antragsbefugnis zu prüfen. In der Regel wird das ohnehin vorliegen, da Antragsgegenstand und Antragsgrund (

Meinung

sverschiedenheiten/Zweifel) das Klarstellungsinteresse bereits indizieren (Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Rozek, 62. EL Januar 2022, BVerfGG § 76 Rn. 58). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AL

alina2010

23.1.2025, 12:10:32

Hallo liebes Jurafuchs-Team, welche relevante Änderung des GG gab es denn, die auf die abstrakte Normenkontrolle Einfluss hatte? LG :)

di203

di203

30.1.2025, 17:49:16

Die staatsorganisationsrechtliche Zentralnorm Art. 93 GG mit allen Verfassungsverfahrensarten des § 13 BVerfGG ist im Dezember 2024 auf Art. 94 GG umgezogen @[alina2010](191843)

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

14.8.2025, 16:10:56

Hat nichts hiermit im speziellen zu tun, wollte nur darauf hinweisen, dass bei mir das Feld für die spaced repetition Fälle des öfteren einfach nicht reagiert und ich diese somit nicht bearbeiten kann.

EVE

Eve

23.11.2025, 10:40:23

A. Verfahrensart vor dem BVerfG: abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG B. Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens I. Antragsteller: Bundesregierung II. Gegenstand: Landesgesetz zur Änderung der Landesverfassung = Landesrecht III. Antragsbefugnis:

Annahme

der Nichtigkeit wegen Unvereinbarkeit mit dem GG C. Begründetheit des Normenkontrollverfahrens I.

Prüfungsmaßstab

(§ 76 I Nr. 1 BVerfGG): GG oder sonstiges Bundesrecht (

Umkehrschluss

: kein LandesR) II. Formelle Vereinbarkeit der Änderung der Landesverfassung mit dem Grundgesetz: 1. Kompetenz des Landes: Art. 30 GG 2. Verfahren und Form: nicht zu prüfen, weil in LV bestimmt (kein

Prüfungsmaßstab

vor dem BVerfG) III. Materielle Vereinbarkeit der Änderung der Landesverfassung mit dem Grundgesetz: 1. 

Prüfungsmaßstab

(siehe bereits C.I.: Darlegung an einer der beiden Stellen reicht aus): – nicht: Anforderungen aus Landesverfassung NRW (die ja geändert werden soll), sondern GG – dort Art. 28 I 1 GG (Homogenitätsklausel) 2. Auslegung der Homogenitätsklausel („demokratischer Rechtsstaat im Sinne des GG“): – keine Kopie des GG, sondern Entsprechung, d.h. Ausgestaltungsmöglichkeit auf Landesebene D. Ergebnis: Regelung in der Landesverfassung zulässig, daher Unbegründetheit des Antrags Dieser Aufbau zur Prüfung der abstrakten Normenkontrolle wurde uns gegeben. Unter A und B überschneidet sich das ja mit dem Aufbau, lediglich bei C (Begründetheit des Normenkontrollverfahrens) frage ich mich üb es sich um eine notwenige Ergänzung handelt oder inwiefern sich das hier einordnen ließe.

Foxxy

Foxxy

23.11.2025, 10:41:12

Kurzantwort: C (Begründetheit) ist kein „Add-on“, sondern zwingender zweiter Hauptteil nach der Zulässigkeit. Deinen Aufbau kannst du schlank so ordnen: A. Statthafte Verfahrensart/Zuständigkeit - Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG;

Zuständigkeit BVerfG

(Abgrenzung zu Landesverfassungsgerichten nur, wenn ausschließlich landesverfassungsrechtlicher Maßstab betroffen wäre). B. Zulässigkeit - Antragsberechtigung: Bundesregierung, Landesregierungen, 1/4 der Mitglieder des Bundestages (abschließend). - Antragsgegenstand: Bundes- oder Landesrecht; Überprüfbarkeit ab Verkündung. - Antragsgrund (nicht: Antragsbefugnis):

Meinung

sverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit (bei Bundesrecht: mit dem GG; bei Landesrecht: mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht). -

Objektives Klarstellungsinteresse

: indiziert; fehlt nur, wenn die Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch Rechtswirkungen entfalten kann. - Form: schriftlich, begründet; keine Frist (§ 23 Abs. 1 BVerfGG). C. Begründetheit -

Prüfungsmaßstab

: • Kontrolliertes Bundesrecht: Vereinbarkeit mit dem GG. • Kontrolliertes Landesrecht: Vereinbarkeit mit dem GG und sonstigem Bundesrecht (Art. 31 GG). - Formelle Vereinbarkeit: • Kompetenz: bei Landesrecht Art. 30, 70 GG (+). • Landesverfahrensrecht/Änderungsregeln der LV: grundsätzlich kein

Prüfungsmaßstab

des BVerfG; nur bundesrechtliche Verfahrensvorgaben, soweit existent. - Materielle Vereinbarkeit: • Maßstäbe insb. Art. 28 Abs. 1 GG (Homogenität), Grundrechte und

Staatsstrukturprinzipien

des GG; außerdem sonstiges Bundesrecht mit Vorrang (Art. 31 GG). Hinweis zu deinem Entwurf: - Unter B.III bitte „Antragsgrund“ statt „Antragsbefugnis“. - Deine Aussagen zu C (Homogenitätsklausel; keine Prüfung rein landesverfassungsrechtlicher Verfahrensfragen) passen; das ordnest du in die Begründetheit ein.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen