Strafrecht > Strafprozessrecht
Beweisperson – § 53 und Berufshelfer
T hat seinen besten Freund auf dessen Verlangen hin umgebracht. Später plagen T schwere Gewissensbisse. Er ist gläubig und sucht Pfarrer P auf, um bei ihm zu beichten. Da P aufgrund Überlastung nur monatlich eine Beichtmöglichkeit anbietet, bricht T zusammen, als er einen Termin im Pfarrhaus zu vereinbaren versucht, und beichtet alles vorab der Sekretärin S im Pfarrhaus und danach dem P selbst. Sie sollen in der Hauptverhandlung darüber aussagen.