Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
O hat einen Weinkeller, den er seine „Bibliothek“ nennt. Nach dem Tod des O taucht ein Testament auf, in dem O seinem Weinfreund E die „Bibliothek“ vermacht. Die Erben des O meinen, dass man darunter die Bücher verstehen müsse.