Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Auslegung der Willenserklärung

Bordeaux-Fall (AG Bad Canstatt 16.3.2012 , 12 C 3263/11): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Bordeaux-Fall (AG Bad Canstatt 16.3.2012 , 12 C 3263/11): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Bordeaux-Fall (AG Bad Canstatt 16.3.2012 , 12 C 3263/11): Eine Frau möchte einen Flug nach Porto buchen. Aufgrund ihres starken Akzents versteht die Angestellte "Bordeaux" und bucht einen Flug nach Bordeaux.

Die aus Sachsen stammende S möchte gerne einen Flug nach Porto buchen. Aufgrund ihres starken Dialekts versteht die Angestellte A nach mehrfacher Nachfrage „Bordeaux“ und nennt S eine entsprechende Flugroute. Da S diese bestätigt, bucht A den entsprechenden Flug.

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Einordnung des Falls

„Bordeaux-Fall“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat S ein Angebot zur Buchung eines Flugs nach Porto abgegeben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Angebot ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Der wahre Wille der S war auf die Buchung eines Flugs nach Porto gerichtet. Bei der Auslegung muss aber auch der Empfängerhorizont berücksichtigt werden. Trotz mehrfacher Nachfrage klang die Buchung auf Hochdeutsch wie „Bordeaux“. Ein objektiver Empfänger durfte davon ausgehen, dass S ein Angebot zur Buchung eines Flugs nach Bordeaux abgegeben hat. Aus Verkehrsschutzgründen überlagert der Empfängerhorizont den wahren Willen des Erklärenden.
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2. Kann S ihre Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

In bestimmten Fällen (§§ 119 ff. BGB) macht das Gesetz eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verträge bindend sind („pacta sunt servanda“) und erlaubt die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Bei einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) besteht eine Diskrepanz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten. Die Auslegung des wahren Willens ergibt, dass S einen Flug nach Porto buchen wollte. Objektiv hat sie jedoch ein Angebot zur Buchung eines Fluges nach Bordeaux abgegeben. Das Erklärte und das Gewollte fallen unbewusst auseinander, was eine Anfechtung ermöglicht. Unter Umständen ist S zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB).
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