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Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften
V und K schließen einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 433 BGB) über Vs Haus am See. Dieses aufzulassen, halten beide für unnötig, denn sie haben sich die Hand darauf gegeben. Außerdem vergisst K, die Eintragung ins Grundbuch zu beantragen. K will es 30 Jahre später an P veräußern.