Zivilrecht > Kaufrecht
Zwingender Charakter § 478 II
Omi O bestellt bei Händler H einen E-Scooter. Schon nach einer Woche muss H im Rahmen der Nacherfüllung den Akku austauschen (Kosten: €100), denn dessen Kapazität reicht wegen eines Herstellungsfehlers nur für 100m Fahrtweg. H hatte den Scooter bei Lieferant L erworben, wobei im Kaufvertrag ein Ausschluss der §§ 445a, 445b BGB vereinbart worden war.
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Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.
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Identität des Sachmangels bei § 445a
Vespahändler V kauft beim Hersteller H eine rote Vespa. Anschließend verkauft V diese an Richterin R. Im Kaufvertrag halten V und R fest, dass die Vespa mindestens 125km/h fahren kann. In Wahrheit schaffen Vespas maximal 100km/h. Als R dies bemerkt, erklärt R den Rücktritt.