Zivilrecht > Sachenrecht
Akzessorietät der Vormerkung
K und V schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Vor dem Notar erklären sie die Auflassung. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. Anschließend tritt K aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts wirksam zurück.
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Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.
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Übertragung der Vormerkung, Abtretungsverbot
V und K schließen formgerecht einen Grundstückskaufvertrag. Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung des K nicht übertragbar ist. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab.
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Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.
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Akzessorietät der Vormerkung
K und V schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Vor dem Notar erklären sie die Auflassung. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. Anschließend tritt K aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts wirksam zurück.
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Sicherungsfähiger Anspruch
S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.