Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Geringfügige Schutzpflichtverletzung ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
A beauftragt M in ihrer Wohnung Parkett zu verlegen. In der Wohnung herrscht striktes Rauchverbot, was für Gewohnheitsraucherin M eine Qual ist. Obwohl M die Arbeiten sorgfältig ausführt, kündigt A ihr, als sie M nach einer vorherigen Abmahnung noch einmal beim Rauchen erwischt. A beauftragt Parkettleger P, der € 500 mehr verlangt .