Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs.4 BGB)
Hausherrin H beauftragt Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs.4 BGB)
Hausherrin H beauftragt Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.