Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)
Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo diese allerdings nie eintrifft.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, verspätet zugegangen)
Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo sie erst am 16.6 eintrifft.
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Widerrufsrecht bei Bürgschaft
Die B-Bank gewährt der G-GmbH ein Darlehen über €300.000 (7,5% Zinsen p.a). Geschäftsführer und Alleingesellschafter A übernimmt zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe, wobei der Bürgschaftsvertrag in den Räumen der G-GmbH geschlossen wird. Am nächsten Tag hat A es sich anders überlegt. Er will die Bürgschaft widerrufen.
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Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon
K lässt sich von V in dessen Geschäft über Gaming-Mäuse beraten. V empfiehlt die Basilisk 3000 für €200. K will sich das noch einmal überlegen. Zuhause angekommen, kann sie doch nicht widerstehen und bestellt sie. Als das Geld am Ende des Monats knapp ist, will K widerrufen