Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht
Auslegung - Andeutungstheorie (Fall)
Der verwitwete Erblasser E hat zwei Söhne. In seinem Testament hat er bestimmt, dass beide Söhne je eines seiner Grundstücke erhalten sollen, wobei auf einem ein Weinberg steht. Auf Familienfeiern hatte E stets vor Zeugen ausgesagt, dass der ältere Sohn den Weinberg erben solle. E hatte jedoch vergessen, diese Verfügung in das Testament aufzunehmen.
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Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
Der Erblasser E hat drei Söhne, zwei Nichten und eine Cousine. In seinem Testament hat er seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt. Den Söhnen S und X räumt er zudem je eines seiner Häuser als Vermächtnis ein. Den „Armen“ vermacht E seine Villa. Als E stirbt ist der Sohn S bereits vorverstorben, hat aber mittlerweile eine Tochter T.
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Auslegung - wohlwollende Auslegung (Fall)
Der Rentner E hatte sich in jungen Jahren am Jurastudium versucht, ist jedoch gescheitert. Er sieht das Problem in der fehlenden Vorbereitung durch die Uni und den hohen Kosten des Repetitoriums. In seinem Testament setzt er daher die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Erbin ein, „um die Qualität der Lehre zu verbessern“.
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Auslegung - ergänzende Auslegung (Fall)
Die Unternehmerin U hatte zwei Angestellte A und B, die sie schon seit einiger Zeit als Erben einsetzen wollte. Da sie jedoch glaubt, dass A ihre Katze getötet hat, setzt sie nur B als alleinigen Erben im Testament ein und schreibt: "[...] von meinen treuen Angestellten meinen Liebling B, weil er immer so gut zu meiner Katze war." Nach dem Tod der U stellt sich aber heraus, dass tatsächlich B die Katze getötet hat.
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Auslegung - Andeutungstheorie (Fall)
Der verwitwete Erblasser E hat zwei Söhne. In seinem Testament hat er bestimmt, dass beide Söhne je eines seiner Grundstücke erhalten sollen, wobei auf einem ein Weinberg steht. Auf Familienfeiern hatte E stets vor Zeugen ausgesagt, dass der ältere Sohn den Weinberg erben solle. E hatte jedoch vergessen, diese Verfügung in das Testament aufzunehmen.