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Persönliche Haftung des Komplementärs
Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der „Schnelle Autos KG“, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf von Kfz ist. Weil die KG nicht sofort zahlt, verlangt Vertragspartner V von A die Begleichung einer ausstehenden Rechnung.