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Verjährung
Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt, im Jahr 2024, macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.

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Zurückbehaltungsrechte
Eigentümerin E macht gegenüber dem gutgläubig besitzenden Bucheigentümer B den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend. B hat notwendige Verwendungen auf das Grundstück gemacht. Den Ersatz dieser Verwendungen hält B nun dem Anspruch aus § 894 BGB entgegen.
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Verzicht
E hat einen Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). Da E keinen Streit mit B will, erklärt sie, auf diesen Anspruch „verzichten“ zu wollen. Als E plötzlich doch den Anspruch aus § 894 BGB gegenüber B geltend macht, wendet diese ein, dass der Anspruch aufgrund Verzichts erloschen sei.
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Überblick Konkurrenzen
Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
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Einstieg: Schuldrechtl. Vorkaufsrecht
K und V vereinbaren notariell beurkundet, dass K ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht am Grundstück des V zustehen soll. V verkauft das Grundstück an G. K übt nun fristgemäß sein Vorkaufsrecht aus. V übereignet das Grundstück dennoch an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Maßstab der Gutgläubigkeit 2
E verkauft und übereignet V ein Grundstück. Dabei täuscht V den E arglistig. Als E von der Täuschung erfährt, ficht er "alles" an. V lässt das Grundstück weiter an K auf. K weiß, dass V den E arglistig getäuscht hat. K stellt den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.
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Verkehrsgeschäft
A ist Alleingesellschafter einer GmbH. Der Geschäftsführer GF erwirbt für die GmbH ein Grundstück von V. Die GmbH wird als Eigentümerin eingetragen. V ficht dann begründet alles wegen arglistiger Täuschung an. Bevor V wieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, veräußert GF das Grundstück an den gutgläubigen A, der auch im Grundbuch eingetragen wird.