Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
13. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Grundstücks-Kaufvertrag, lassen ihn aber nicht notariell beurkunden. Gleichwohl erklären sie vor einem Notar die Auflassung. K wird schließlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. V überlegt es sich dann anders und fordert Rückübertragung des Grundstücks.
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Einordnung des Falls
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundstückskaufvertrag war ohne notarielle Beurkundung zunächst formnichtig (§§ 125, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
2. K ist Eigentümer des Grundstücks geworden.
Genau, so ist das!
3. Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch haben die Heilung des formwidrig geschlossenen Kaufvertrags bewirkt.
Ja, in der Tat!
4. V hat gegen K einen Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Nein!
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