Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
4. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (23.303 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Grundstücks-Kaufvertrag, lassen ihn aber nicht notariell beurkunden. Gleichwohl erklären sie vor einem Notar die Auflassung. K wird schließlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. V überlegt es sich dann anders und fordert Rückübertragung des Grundstücks.
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Einordnung des Falls
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundstückskaufvertrag war ohne notarielle Beurkundung zunächst formnichtig (§§ 125, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist Eigentümer des Grundstücks geworden.
Genau, so ist das!
3. Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch haben die Heilung des formwidrig geschlossenen Kaufvertrags bewirkt.
Ja, in der Tat!
4. V hat gegen K einen Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Chr
21.4.2020, 16:02:07
Was bedeutet § 141 BGB?

Christian Leupold-Wendling
21.4.2020, 16:10:02
Hi, danke für die Anmerkung. Das ist der Wortlaut: § 141 Bestätigung des nichtigen
Rechtsgeschäfts (1) Wird ein nichtiges
Rechtsgeschäftvon demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. Kannst Du Deine Frage noch genauer fassen?
Elisabeth
18.8.2020, 10:34:00
Ich habe mich dazu auch etwas gefragt, weil aus dem Wortlaut von §141 II m.A. nach nicht ersichtlich wird, dass ein „formgemäßes Wiederholen des Vertrages“ erforderlich ist, sondern nur schlicht „bestätigen“. Ich schätze es entspricht jedoch dem Zweck der
Formvorschriften, diese eben nicht zu umgehen, dass nur ein formgemäßes bestätigen i.S.v §141 II ausreicht?

Vulpes
5.1.2021, 14:17:46
Ich dachte der
Schutzzweck der Norm§ 311b BGB wäre primär, wenn nicht sogar alleine die Warnfunktion. Wäre der
Schutzzweckdes § 311 b BGB die Beweissicherungsfunktion, hätte das mMn zB nach hM zur Folge, dass der Grundsatz
falsa demonstratio non nocetnicht mehr auf die formbedürftigen Grundstücksverträge anwendbar wäre. Ich glaube das müsste man in der Erklärung differenzieren.

ri
26.7.2021, 00:11:27
Merkbild für Funktionen der notariellen Beurkundung beim KV über Grundstücke: Die notarielle Beurkundung findet in der WG des Notar statt. Der Mitbewohner des Notars platzt herein und fragt ob er sich dessen Bebe Creme ausleihen dürfe. WG BB Warnung Gewährleistung Beweis Beratung
Ray
29.6.2023, 11:42:59
Top ! Vielen Dank für deine Merkhilfe, ri, die kann ich immer gut gebrauchen !