Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB)

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16-jährige T kauft von V einen gebrauchten Pferdesattel für €100, den sie mit einem Teil ihrer Ersparnisse bezahlen will. V möchte von Ts Eltern wissen, ob sie den Kauf genehmigen (§ 108 Abs. 2 BGB).

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Einordnung des Falls

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat mit der Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung (§ 108 Abs. 2 BGB) gegenüber den Eltern eine Willenserklärung abgegeben.

Nein!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses) eintreten bzw. gelten soll. V hat mit der Aufforderung gegenüber den Eltern erklärt, dass er wissen möchte, ob ihrerseits eine Genehmigung des Kaufvertrags erfolgt. Er hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll. Die Aufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB ist keine Willenserklärung.
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2. Bei geschäftsähnlichen Handlungen treten die Rechtsfolgen – anders als bei Willenserklärungen – kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen des Erklärenden ein.

Genau, so ist das!

Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. Typischerweise handelt es sich dabei um Erklärungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen, insbesondere Aufforderungen (z.B. nach § 177 Abs. 2 BGB und nach § 439 Abs. 1 BGB) und Mitteilungen (z.B. nach §§ 149 S. 2, 170 und 171 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zum Realakt, bei dem die Rechtsfolgen auch kraft Gesetzes eintreten, liegt bei der geschäftsähnlichen Handlung zumindest eine Erklärung und keine bloße tatsächliche Willensbetätigung vor.

3. Die Aufforderung des V ist eine geschäftsähnliche Handlung. Daraus folgt, dass die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 2 BGB (u.a. Beendigung des Schwebezustands nach zwei Wochen) unabhängig von Vs Willen eintreten.

Ja, in der Tat!

Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. V nimmt mit seiner Aufforderung auf den Kaufvertrag mit T Bezug und erstrebt mit der Auskunft über die Genehmigung einen tatsächlichen Erfolg. Die Rechtsfolgen der Aufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB treten unabhängig vom Willen des V kraft Gesetzes ein. Eine davor dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung/Verweigerung wird unwirksam; die Erklärung der Eltern kann – abweichend von § 182 Abs. 1 BGB – nur gegenüber dem Vertragsgegner erklärt werden und gilt als verweigert, wenn sie ihm nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung zugeht, siehe § 108 Abs. 2 BGB.

4. Für die Aufforderung (§ 108 Abs. 2 BGB) gelten die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) direkt.

Nein!

Das BGB enthält in Buch 1 (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) spezielle Regeln für Willenserklärungen. Die Aufforderung (§ 108 Abs. 2 BGB) ist keine Willenserklärung. Die Regeln für Willenserklärungen sind nicht direkt anwendbar.

5. Für die Aufforderung (§ 108 Abs. 2 BGB) gelten die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) analog, soweit dies Zweck und Eigenart der Aufforderung und die Interessenlage zulassen.

Genau, so ist das!

Die Regeln über Willenserklärungen sind auf geschäftsähnliche Handlungen analog anwendbar, soweit dies Zweck und Eigenart der betreffenden Erklärung und die Interessenlage zulassen. Dies ist anzunehmen, wenn die geschäftsähnliche Handlung in einer Willensäußerung besteht. Die Aufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB enthält eine Willensäußerung. Die §§ 104ff. BGB sind entsprechend anwendbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

19.8.2020, 15:23:07

Wenn der Verkäufer sich anders ausgedrückt hätte, also: "wenn deine Eltern dem zustimmen, dann werde ich ihn dir verkaufen" ist es dann vielleicht eine Willenserklärung? Bzw eine Wissens und Willenserklärung?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 16:56:17

Hallo John, danke für die Frage. Bitte beachte, das Verkaufsangebot bzw. die Annahme im Verhältnis zu T stellt immer eine WE nach §§ 145,

147 BGB

dar. Die Nachfrage bei den Eltern stellt immer eine

geschäftsähnliche Handlung

dar, da diese nicht direkt auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Die andere Formulierung würde da nichts dran ändern.

CLA

chuck lawris

2.9.2021, 23:09:25

Das muss man nicht unbedingt so sehen; ich mach mal die aA. Das Angebot des V wäre mE eine Bedingung, § 158 BGB, und damit erstmal WE im Sinne eines neuen Angebots. Mit der "Einwilligung" (§ 183 BGB) der Eltern würde die Bedingung eintreten. Die Aufforderung an die Eltern - um die es geht - wäre dadurch ein Angebot an die Eltern auf das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung zu verzichten und damit auch eine Willenserklärung. Insofern hätte V auch nicht die Gefahr der schwebenden Unwirksamkeit, bzw. dass das Geschäft abgewickelt wird und wieder rückabgewickelt werden muss, weil es von den Eltern nicht genehmigt wird. Anmerkung Korrektor: "vertretbar" :)

Oli

Oli

20.10.2020, 14:13:59

Welcher Natur ist die Antwort der Eltern? Schließlich lassen diese dann ein RG zustandekommen (oder auch nicht)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

20.10.2020, 16:13:35

Hallo Oli, danke für deine gute Frage. Die Zustimmung nach §§ 182ff. BGB (vorherige Einwilligung, § 183 BGB oder nachträgliche Genehmigung, § 184 BGB) ist ein selbstständiges, einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. (vgl. MükoBGB, 8. A § 182, Rn. 1-3). LG ;)

KLE

kleinerPadawan

14.3.2023, 08:17:21

Ich denke die Frage zielte eher darauf ab, ob es sich hier auch um eine "bloße"

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

handelt oder eine Willenserklärung. Insofern würde ich sagen, dass es sich ebenfalls um eine

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

handelt, da die Rechtsfolge (Wirksamkeit des Vertrags) hier wiederum auch Kraft Gesetzes eintritt. Also fänden die §§ 104 ff. BGB ebenfalls nur analog Anwendung.

KLE

kleinerPadawan

14.3.2023, 08:20:29

Um Deine Ausgangsfrage aufzugreifen: Zwar wollen die Eltern, dass das das Geschäft zustande kommt, dies geschieht aber letztlich kraft Gesetzes.

🦊²

🦊²

20.10.2020, 17:22:41

Welche Beispiele gibt es für

geschäftsähnliche Handlungen

welche nicht in einer

Willensäußerung

bestehen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

20.10.2020, 17:36:53

Hallo LBD, danke für deine Frage. Beispiele für

geschäftsähnliche Handlungen

sind (neben der Aufforderung zur Genehmigung nach §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB):

Fristsetzung

(zB § 281 Abs. 1 S. 1 BGB), Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), das Schadensersatzverlangen nach § 281 IV BGB- Wie diese Liste zeigt, sind

Geschäftsähnliche Handlungen

immer

Willensäußerung

en. Deswegen finden ja auch die Vorschriften über Willenserklärungen analoge Anwendung. Einziger Unterschied ist, dass diese Erklärungen nur auf einen tatsächlichen, nicht auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sind und die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. In Abgrenzung dazu gibt es jedoch auch noch

Realakt

e. Bspw. die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB oder die §§ 946ff. BGB. Bei diesen findet keine

Willensäußerung

statt.

Ella

Ella

7.6.2023, 08:42:03

Gibt es ein Beispiel für eine

geschäftsähnliche Handlung

, auf welche die Willenserklärungs-Regelungen nicht anwendbar sind?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2023, 16:43:55

Hallo Ella, auch wenn immer wieder betont wird, dass die analoge Anwendung nicht schematisch erfolgen dürfe und stets die Eigentart und typische Interessenlage der jeweiligen geschäftsähnlichen Handlung in den Blick genommen werden müsse, kannst Du Dir fürs Examen merken, dass die analoge Anwendung eigentlich nahezu immer vorgenommen wird. Das BAG hat dies für § 174 BGB (einseitiges Geschäft eines Bevollmächtigten) einmal in einem besonderen arbeitsrechtlichen Kontext abgelehnt (Geltendmachung tariflicher Ausschlussfrist: BAG, Urteil vom 14. 8. 2002 - 5 AZR 341/01 = NJW 2003, 236). Im Regelfall findet aber auch § 174 BGB auf

geschäftsähnliche Handlungen

Anwendung (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022 § 174 RdNr. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ella

Ella

7.6.2023, 17:06:55

Merci! :)

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 08:54:33

Also auf die AUFFORDERUNG nach

108 BGB

meint ihr bei der Subsumtion mit entsprechend anwendbar, dass die Vorschriften der WE analog anwendbar sind? Bisschen verwirrend...

flari0n

flari0n

6.10.2023, 13:09:04

Müsste es nicht heißen: „Die Aufforderung des V ist eine

geschäftsähnliche Handlung

. Das folgt daraus, dass die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 2 BGB… eintreten.“? (Statt „Daraus folgt, dass…“)

Paulah

Paulah

6.10.2023, 18:22:36

Ich meine, es ist richtig. Weil die Aufforderung des V ist eine

geschäftsähnliche Handlung

ist, folgt daraus, dass die Rechtsfolgen des § 180 Abs. 3 BGB eintreten. So wie du es formuliert hast, hieße es, dass aus dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 108 Abs. 2 BGB folgt, dass die Aufforderung eine geschäftsfähige Handlung ist.

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 13:37:06

Hallo flarion und Paulah, in der Tat seid ihr beide richtig! Denn nach flarion ist die Aufforderung eine

geschäftsähnliche Handlung

, WEIL die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden eintreten, was völlig zutrifft. Nach Paulah wiederum treten die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden ein, WEIL die Aufforderung eine

geschäftsähnliche Handlung

ist. Somit ist es im Grunde nur der Unterschied des Ansatzpunktes (ist die Aufforderung geschäftsähnlich, weil die RF automatisch eintritt, oder tritt die RF automatisch ein, weil die Aufforderung geschäftsähnlich ist?) und insofern ein bisschen wie die „Huhn-oder-Ei-Frage“ :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Kind als Schaden

Kind als Schaden

25.3.2024, 16:47:21

Naja... Man könnte entgegen der Lösung auch unterstellen, dass V durch seine Aufforderung gerade die Rechtsfolge des § 108 II 1 2. Hs BGB auslösen will. Dass es gegebenenfalls keine vorherige Erklärung der Eltern gab, ist mMn unschädlich. Ich kann ja auch irrtümlich eine Willenserklärung zum Kauf eines Autos abegeben, obwohl der Vertragspartner gar nicht über besagtes Auto verfügt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

23.9.2024, 16:29:35

Hallo @[Kind als Schaden](207572), diskutieren man natürlich in juristischen Fragen (fast) immer. Die ganz hM dürfte hier aber schon eine

geschäftsähnliche Handlung

und keine Willenserklärung annehmen. Die von Dir genannten Folgen des § 108 II BGB treten hier eben unabhängig von Vs Willen ein. Nicht das von ihm Gewollte setzt die Rechtsfolgen des § 108 II 1 BGB in Gang (so wäre es bei Willenserklärungen), sondern die Rechtsfolgen treten ein, weil das Gesetz diese Rechtsfolgen mit einer Aufforderung nach § 108 II BGB verknüpft (Staudinger/Klumpp, Neubearb 2021, § 108 Rn 43 mwN). Auf irgendwelche (vorhandenen oder nicht vorhandenen) vorherigen Erklärungen der Eltern oder Ähnliches kommt es dabei nicht an. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

23.9.2024, 16:47:03

Hallo, ja es ist wohl g.h.M., dass es sich bei der Aufforderung um eine

geschäftsähnliche Handlung

handelt, dies bestreite ich nicht. Das Vorliegen des Willens eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, verhindert ja nicht, dass trotzdem eine

geschäftsähnliche Handlung

vorliegt, wenn eben diese Rechtsfolge aufgrund des Gesetzes eintritt. Ich kann auch den Willen haben, die Rechtsfolgen einer Mahnung herbeizuführen. Trotzdem bleibt die Mahnung eine

geschäftsähnliche Handlung

.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.11.2024, 08:38:48

Hallo @[Kind als Schaden](207572), dann bin ich nicht ganz sicher, ob ich Deine Kritik richtig verstehe. Geht es Dir um die Antwort zur ersten Frage? ("V hat mit der Aufforderung gegenüber den Eltern erklärt, dass er wissen möchte, ob ihrerseits eine Genehmigung des Kaufvertrags erfolgt. Er hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll.") Denn wenn wir uns einig sind, dass die Aufforderung

geschäftsähnliche Handlung

ist, dann dürfte auch klar sein, dass der Wille des V unbeachtlich ist. Ein entsprechender Wille schadet natürlich nicht, was wir allerdings in der Aufgabe auch nicht behaupten. Ein entgegenstehender Wille schadet ebenfalls nicht. Wer als Gläubiger dem Schuldner nach Fälligkeit eine eindeutige Zahlungsaufforderung sendet, setzt den Schuldner grds selbst dann in Verzug, wenn er das für unhöflich hält und die Verzugsfolgen gar nicht herbeiführen möchte. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Whale

Whale

11.6.2024, 12:50:09

Ich finde diese Bezeichnung äußerst verwirrend, da es nach der Definition der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung ja eben für den Erfolg nicht auf den Willen ankommen soll. Sprachlich ist der Unterschied zwischen Willenserklärung und

Willensäußerung

zu fein. Habt ihr Vorschläge für Synonyme?

TI

Timurso

11.6.2024, 23:06:06

Im Zweifel zur Abgrenzung einfach bei Willenserklärung und

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

bleiben.

Whale

Whale

12.6.2024, 10:30:33

Ich habe hier in einer anderen Aufgabe auch „Mitteilung“ gelesen

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

13.6.2024, 10:12:29

Hallo @[Whale](252844), es tut mir leid, dass Du einen Teil der Aufgabe verwirrend findest. Für die Frage, ob die Vorschriften über Willenserklärungen auch auf

geschäftsähnliche Handlungen

analog angewandt werden, kommt es nun mal auf die Vergleichbarkeit der Handlung zur Willenserklärung an. Deshalb wird dort der Begriff der „

Willensäußerung

“ verwendet, der mit der Willenserklärung gerade nicht identisch ist. Merk Dir aber erstens: Die Vorschriften über Willenserklärungen werden praktisch immer analog auf

geschäftsähnliche Handlungen

angewandt (siehe den dahingehenden Kommentar von @[Lukas_Mengestu](136780)). Merk Dir bitte zweitens den von uns in der Aufgabe dargestellten Maßstab:

Geschäftsähnliche Handlungen

sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. Typischerweise handelt es sich dabei um Erklärungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen, insbesondere Aufforderungen (z.B. nach § 108 Abs. 2 BGB, § 177 Abs. 2 BGB und nach § 439 Abs. 1 BGB) und Mitteilungen (z.B. nach §§ 149 S. 2, 170 und 171 Abs. 1 BGB). Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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