Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB)
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB)
24. Mai 2025
27 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige T kauft von V einen gebrauchten Pferdesattel für €100, den sie mit einem Teil ihrer Ersparnisse bezahlen will. V möchte von Ts Eltern wissen, ob sie den Kauf genehmigen (§ 108 Abs. 2 BGB).
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Einordnung des Falls
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat mit der Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung (§ 108 Abs. 2 BGB) gegenüber den Eltern eine Willenserklärung abgegeben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei geschäftsähnlichen Handlungen treten die Rechtsfolgen – anders als bei Willenserklärungen – kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen des Erklärenden ein.
Genau, so ist das!
3. Die Aufforderung des V ist eine geschäftsähnliche Handlung. Daraus folgt, dass die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 2 BGB (u.a. Beendigung des Schwebezustands nach zwei Wochen) unabhängig von Vs Willen eintreten.
Ja, in der Tat!
4. Für die Aufforderung (§ 108 Abs. 2 BGB) gelten die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) direkt.
Nein!
5. Für die Aufforderung (§ 108 Abs. 2 BGB) gelten die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) analog, soweit dies Zweck und Eigenart der Aufforderung und die Interessenlage zulassen.
Genau, so ist das!
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