Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Kalkulationsirrtum, offen (§ 119 Abs. 1 BGB)

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Definition: Kalkulationsirrtum, offen (§ 119 Abs. 1 BGB)

5. April 2026

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Was versteht man unter einem „offenen Kalkulationsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 BGB)?

Ein offener Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn die Kalkulation nicht verborgen bleibt (verdeckter Kalkulationsirrtum), sondern zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wird. Das Reichsgericht ging davon aus, dass beim offenen Kalkulationsirrtum ein zur Anfechtung berechtigender „erweiterter Inhaltsirrtum“ vorliege. Dem ist der BGH entgegengetreten: Auch ein offener Kalkulationsirrtum sei grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. Allerdings kann die Auslegung (§ 157 BGB) ergeben, dass der rechnerisch richtige Preis Vertragsbestandteil geworden ist (und eine Anfechtung deshalb gar nicht nötig ist).

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