Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Die reformatio in peius in der Klausur: Zulässigkeitsprüfung

Die reformatio in peius in der Klausur: Zulässigkeitsprüfung

11. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Professor P spricht in seiner Vorlesung so trocken und theoretisch über die reformatio in peius, dass Lawra fast einschläft. Zum Glück bringt Tutorin T wieder Schwung in das Thema. T zeigt L, wie sich die reformatio in peius auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage auswirkt.

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Einordnung des Falls

Die reformatio in peius in der Klausur: Zulässigkeitsprüfung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Besteht der Klagegegenstand (auch) in einer Verböserung, ergeben sich hieraus Besonderheiten für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

Nein!

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg richtet sich – sofern es keine aufdrängende Sonderzuweisung gibt – nach § 40 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg ist in allen (1) öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (2) nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit (3) die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Durch die reformatio in peius ergeben sich bei der Prüfung keine Besonderheiten.
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2. Nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs muss man in der statthaften Klageart den konkreten Klagegegenstand herausarbeiten.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Hat die Widerspruchsbehörde eine belastenden Maßnahme erlassen, so kann sich das Klagebegehren (1) nur auf die Aufhebung des verbösernden Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO) oder (2) auf die Aufhebung des Ausgangsbescheid in Gestalt des verbösernden Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) richten. In beiden Fällen ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Die Bestimmung des konkreten Klagegegenstandes ist wichtig für die weitere Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit. Hier solltest Du präzise arbeiten. Liegt keine reformatio in peius vor, weil die Widerspruchsbehörde nicht nur den Ausgangsbescheid abändert, sondern eine völlig eigenständige Regelung trifft, so ist der Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anfechtbar.

3. Vor der Anfechtung des verbösernden Verwaltungsakts muss der Kläger ein Widerspruchsverfahren durchführen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist zwar grundsätzlich eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Liegt eine reformatio in peius vor, hat aber bereits die Widerspruchsbehörde den Kläger beschieden. Damit ist dem Zweck der Selbstkontrolle der Verwaltung genüge getan. Eine erneute Prüfung hätte keinen Mehrwert, da die Widerspruchsbehörde vermutlich keine neue Entscheidung treffen wird. Es käme allein zu einer zeitlichen Verzögerung des Rechtsstreits. Ein erneutes Widerspruchsverfahren ist daher analog § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich.

4. Auch die Einhaltung einer Klagefrist ist ganz und gar entbehrlich.

Nein!

Auch eine reformatio in peius muss im Sinne der Rechtsklarheit bestandskräftig werden, wenn der Kläger sich nicht rechtzeitig dagegen wehrt. Fraglich ist nur, ab welchem Zeitpunkt die Klagefrist aus § 74 VwGO zu laufen beginnt. Wegen der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens könnte man auf die Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO abstellen. Gegenstand der Klage ist aber gerade nicht (nur) der Ausgangsbescheid, sondern auch der Widerspruchsbescheid. Die Klagefrist beginnt daher nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO in dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen.

5. Schließlich stellt sich noch die Frage, ob der richtige Klagegegner der Träger der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde ist.

Genau, so ist das!

Die reformatio in peius wirkt sich auf die Frage nach dem richtigen Klagegegner aus. Begehrt der Kläger die Anfechtung des Ausgangsbescheids in der Gestalt des verbösernden Widerspruchs, ist die Klage gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ficht der Kläger nur (isoliert) den verbösernden Widerspruchsbescheid an, ist der richtige Klagegegner der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde (§ 79 Abs. 2 S. 3, § 78 Abs. 2 VwGO analog).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NichtDavid

NichtDavid

7.9.2024, 16:56:00

Bei der

Statthaftigkeit

wird eine isolierte

Anfechtbarkeit

nach § 79 II 2 VwGO angesprochen. 1. Müsste es nicht § 79 II 1 VwGO heißen? 2. Ist auch eine isolierte

Anfechtbarkeit

gem § 79 I Nr. 2 denkbar? ZB bei (tlw) Rücknahme einer zuvor gewährten Begünstigung im Widerspruch, der auf eine höhere Begünstigung gerichtet ist?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 14:46:04

Hallo @[NichtDavid](231469), danke für die gute Frage. In dem von dir geschilderten Fall liegt keine

reformatio in peius

vor. Denn unter diesem Begriff wird nur der Fall diskutiert, dass der durch einen Verwaltungsakt bereits Belastete diese Belastung anficht und die Widerspruchs

behörde

die Belastung „erhöht“. Nur in diesem Fall liegt eine „echte“

reformatio in peius

vor (vgl. Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 21.A. 2024, RdNr. 849; Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, RdNr. 10). § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO regelt dagegen nur die Fälle, in denen der Widerspruchsbescheid eine

erstmalige Beschwer

enthält, so wie in dem von Dir beschriebenen Fallbeispiel. In diesem Fall enthält der Widerspruchsbescheid also eine Regelung, die über ursprüngliche Regelung des Verwaltungsakts hinausgeht (denn sie ist erstmalig, war also zuvor nicht im Verwaltungsakt angelegt). Sie betrifft einen neuen Streitgegenstand. Diese Fallkonstellation kann nicht mit der Zulässigkeit der

reformatio in peius

, sondern nur nach dem einschlägigen Landesorganisationsrecht und dem materiellen Verwaltungsverfahrensrecht entschieden werden (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, RdNr. 10, 12). Bei dem von Dir geschilderten Fall wird es maßgeblich auf die Beschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG ankommen. Hierbei sind dann u.a. die Zuständigkeitsregeln aus § 48 Abs. 5 VwVfG bzw. § 49 Abs. 5 VwVfG zu beachten. In der Klausur würdest Du in dem von dir beschriebenen Fall also gar nicht auf die Zulässigkeit einer

reformatio in peius

zu sprechen kommen, sondern „ganz normal“ die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG prüfen. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 14:57:33

Hallo @[NichtDavid](231469), danke für die gute Frage. In dem von dir geschilderten Fall liegt keine

reformatio in peius

vor. Denn unter diesem Begriff wird nur der Fall diskutiert, dass der durch einen Verwaltungsakt bereits Belastete diese Belastung anficht und die Widerspruchs

behörde

die Belastung „erhöht“. Nur in diesem Fall liegt eine „echte“

reformatio in peius

vor (vgl. Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 21.A. 2024, RdNr. 849; Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, RdNr. 10). § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO regelt dagegen nur die Fälle, in denen der Widerspruchsbescheid eine

erstmalige Beschwer

enthält. In diesem Fall enthält der Widerspruchsbescheid also eine Regelung, die über die ursprüngliche Regelung des Verwaltungsakts hinausgeht (denn sie ist erstmalig, war also zuvor nicht im Verwaltungsakt angelegt). Sie betrifft einen neuen Streitgegenstand. Diese Fallkonstellation kann nicht mit der Zulässigkeit der

reformatio in peius

, sondern nur nach dem einschlägigen Landesorganisationsrecht und dem materiellen Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) entschieden werden (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, RdNr. 10, 12). Hat der Antragsteller eine höhere Leistung beantragt, als er dann bekommt, so besteht bereits darin eine Beschwer (im Ausgangsbescheid). Ficht der Antragsteller diesen Bescheid dann bzgl. der Höhe der Leistung an, die hinter seinem Antrag zurückbleibt und wird die bewilligte Leistung daraufhin weiter gekürzt (wie in dem von dir beschriebenen Fall), dann liegt darin also keine

erstmalige Beschwer

, sondern nur eine Vertiefung der vorherigen Beschwer – nämlich dem „Zurückbleiben der Bewilligung hinter dem Beantragten“. Diese Belastung war bereits im angefochtenen Verwaltungsakt angelegt. Daher ist auch in diesem Fall § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO einschlägig. Den von dir erwähnten Tippfehler habe ich korrigiert. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

1.10.2024, 22:01:38

Warum heißt es in der einen Lösung "§ 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog" und nicht in direkter Anwendung?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 14:18:51

He Faby, danke für deine Frage. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO regelt nur den Fall, in dem der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid eine

ERSTMALIGE Beschwer

enthält (Beispiel: Eine auf Einwendung eines Nachbarn hin versagte Baugenehmigung wird nach Widerspruch des Bauherrn doch erteilt. Der Nachbar ist durch den Abhilfebescheid erstmalig beschwert.) Die

reformatio in peius

ist allerdings gerade keine

erstmalige Beschwer

, sondern „vergrößert“ nur eine in dem angegriffenen Verwaltungsakt bereits vorhandene Belastung. Daher muss § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in diesem Fall analog angewandt werden (siehe z.B. Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 21.A. 2024, RdNr. 857, Fußnote 1223). Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 14:51:05

He Faby, danke für deine Frage. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO regelt nur den Fall, in dem der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid eine

ERSTMALIGE Beschwer

enthält (Beispiel: Eine auf Einwendung eines Nachbarn hin versagte Baugenehmigung wird nach Widerspruch des Bauherrn doch erteilt. Der Nachbar ist durch den Abhilfebescheid erstmalig beschwert.) Die

reformatio in peius

ist allerdings gerade keine

erstmalige Beschwer

, sondern „vergrößert“ nur eine in dem angegriffenen Verwaltungsakt bereits vorhandene Belastung. Daher muss § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in diesem Fall analog angewandt werden (siehe z.B. Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 21.A. 2024, RdNr. 857, Fußnote 1223). Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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