Geiselnahme, § 239b StGB: 2 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 2 Definitionen zum Thema Geiselnahme, § 239b StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Geiselnahme, § 239b StGB

Diese Definitionen zum Thema Geiselnahme, § 239b StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?

Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „entführen“ (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB):