Geiselnahme, § 239b StGB: 2 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 2 Definitionen zum Thema Geiselnahme, § 239b StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die neuesten Definitionen zum Thema Geiselnahme, § 239b StGB
Diese Definitionen zum Thema Geiselnahme, § 239b StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?
Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „entführen“ (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB):